OGH 8Ob60/72; 4Ob509/73; 5Ob150/73; 7Ob72/74; 6Ob221/74; 6Ob87/75; 4Ob623/75; 4Ob582/75; 5Ob200/75; 1Ob545/76; 7Ob595/77; 7Ob70/77; 7Ob754/78; 1Ob522/79; 8Ob608/78; 1Ob18/79; 6Ob747/79; 6Ob532/80; 4Ob567/79; 1Ob587/81; 6Ob781/80; 8Ob37/81; 4Ob501/81; 6Ob769/80 (RS0017049)

OGH8Ob60/72; 4Ob509/73; 5Ob150/73; 7Ob72/74; 6Ob221/74; 6Ob87/75; 4Ob623/75; 4Ob582/75; 5Ob200/75; 1Ob545/76; 7Ob595/77; 7Ob70/77; 7Ob754/78; 1Ob522/79; 8Ob608/78; 1Ob18/79; 6Ob747/79; 6Ob532/80; 4Ob567/79; 1Ob587/81; 6Ob781/80; 8Ob37/81; 4Ob501/81; 6Ob769/8026.6.2024

Rechtssatz

Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (vgl Bydlinski JBl 1960,359 ff; Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes I. Teil S 90; Gschnitzer in Klang IV/l, 473).

Normen

ABGB §881 IA
ABGB §1169
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1313a I
ABGB §1315 I

8 Ob 60/72OGH25.04.1972

Veröff: JBl 1972,609

4 Ob 509/73OGH13.03.1973

Auch

5 Ob 150/73OGH19.09.1973

Auch; Beisatz: Hier: Verletzung des Kunden anlässlich seiner ihm ausdrücklich verbotenen Mitarbeit an der Reparatur seines LKW. (T1)

7 Ob 72/74OGH06.06.1974

Veröff: SZ 47/72

6 Ob 221/74OGH27.02.1975

Auch

6 Ob 87/75OGH10.07.1975

Auch

4 Ob 623/75OGH21.10.1975

Veröff: SZ 48/107 = JBl 1978,87 (mit Anmerkung von Ostheim)

4 Ob 582/75OGH21.10.1975

Auch

5 Ob 200/75OGH16.12.1975

Beisatz: Hier Werkvertrag (mit Ausführungen zur Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313a ABGB). (T2)

1 Ob 545/76OGH10.03.1976

Beisatz: Hier Verwahrungspflicht (Diebstahl eines abgelegten Mantels beim Friseur). (T3) <br/>Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433

7 Ob 595/77OGH30.06.1977

Veröff: SZ 50/102

7 Ob 70/77OGH15.12.1977
7 Ob 754/78OGH14.12.1978
1 Ob 522/79OGH31.01.1979
8 Ob 608/78OGH29.03.1979

Auch; Beisatz: Haftung des Produzenten für Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen. (T4)

1 Ob 18/79OGH15.05.1979

Veröff: SZ 52/79

6 Ob 747/79OGH28.11.1979

Beisatz: Benützung eines Eislaufplatzes. (T5)

6 Ob 532/80OGH21.05.1980
4 Ob 567/79OGH14.10.1980

Auch

1 Ob 587/81OGH08.04.1981

Auch

6 Ob 781/80OGH29.04.1981

Beisatz: Sind Unterschlagungen des Vertreters bekannt, so folgt aus den Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die jeden Vertragspartner schon vor Abschluss eines Vertrages treffen, die Verpflichtung zu einer eindeutigen Verständigung der Kunden zur Vorsichtsmaßnahmen bezüglich künftiger Kunden. (T6)

8 Ob 37/81OGH21.05.1981

nur: Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben. (T7)

4 Ob 501/81OGH19.05.1981

Veröff: MietSlg 33159

6 Ob 769/80OGH25.11.1981

Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufforderung, sich aus einem Bestand an völlig unzureichendem Hebezeug für den beabsichtigten Hebevorgang Haken zu entnehmen. (T8)

4 Ob 587/81OGH01.12.1981

nur T7; Beisatz: Der Gläubiger darf weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt werden. Der Schuldner verhält sich pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt oder wenn er bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einem Waschtunnel. (T10) <br/>Veröff: RZ 1982/61 S 243

3 Ob 666/81OGH24.03.1982

Auch; Beisatz: Diese Schutzpflichten enden nicht immer schon zu dem Zeitpunkt, da das Hauptvertragsverhältnis endet, sondern sie bestehen so lange, als sich der eine Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden. (T11)

7 Ob 537/82OGH08.07.1982

Auch; nur T7; Beisatz: Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Vertragsverletzung dar, die schadenersatzpflichtig macht. (T12)

4 Ob 552/82OGH21.09.1982

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 501/81

1 Ob 827/82OGH12.01.1983

Auch; Beis wie T12; nur: Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. (T13) <br/>Veröff: SZ 56/3 = RZ 1985/11 S 64

1 Ob 662/83OGH29.06.1983

Beis wie T12; Veröff: RdW 1984,12

8 Ob 130/83OGH08.09.1983
1 Ob 748/83OGH14.12.1983

Auch; Beis wie T2 nur: Hier Werkvertrag. (T14) <br/>Veröff: SZ 56/185

2 Ob 591/83OGH22.05.1984

Beis wie T3 nur: Hier Verwahrungspflicht (Diebstahl eines abgelegten Mantels). (T15) <br/>Veröff: JBl 1985,239

1 Ob 643/84OGH12.12.1984

Beis wie T9; Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = JBl 1986,101

2 Ob 560/84OGH15.01.1985

nur T13; Beisatz: Hier: Reitunfall bei Ausritt mit einer reitunkundigen Person. (T16)

8 Ob 76/84OGH21.03.1985

Veröff: JBl 1985,748

1 Ob 666/85OGH27.11.1985

Beis wie T16

1 Ob 23/86OGH03.09.1986

Auch; Beis wie T2; nur T7<br/>Veröff: JBl 1986,789

1 Ob 43/86OGH18.02.1987

Auch; nur T7

7 Ob 33/87OGH25.06.1987

Veröff: ZVR 1988/70 S 148

4 Ob 547/87OGH29.09.1987

Auch; nur T13; Beisatz: Unselbständige Nebenpflichten Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung; können vereinbart sein oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere aus der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB), oder aus dem Gesetz ergeben. (T17) <br/>Veröff: SZ 60/190

2 Ob 593/88OGH14.03.1989

Auch; Beisatz: Die vertragliche Sorgfaltspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. (T18)

5 Ob 518/89OGH31.03.1989

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Gilt auch für den Handelsvertreter. (T19)

8 Ob 528/89OGH06.04.1989

nur T7; Beis wie T2 nur T14

8 Ob 606/89OGH19.10.1989

Auch; Beisatz: Der Schuldner haftet geschützten dritten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB und nicht nur nach § 1315 ABGB. (T20)

1 Ob 39/89OGH17.01.1990

Beis wie T2 nur T14

1 Ob 603/90OGH28.11.1990

Vgl; Beis wie T18

8 Ob 38/90OGH17.01.1991

Vgl auch; Beisatz: Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erlöschen zwar die primären Leistungsansprüche aus dem Schuldverhältnis, es bleiben aber die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bis zur Rückabwicklung aufrecht. Beide Teile haben daher dafür einzustehen, dass dem jeweiligen Vertragspartner aus der Liquidation des Vertragsverhältnisses kein Schaden zugefügt wird. (T21) <br/>Veröff: RdW 1991,261 = ÖBA 1991,535

7 Ob 636/91OGH16.01.1992

Beis wie T18; Veröff: JBl 1992,593

10 Ob 509/95OGH25.04.1995

nur T13; Beisatz: Rechtsanwalt. (T22)

2 Ob 2026/96xOGH25.04.1996

Auch; Beis wie T18; Beisatz: Der Veranstalter eines Burgfestes hat im Rahmen des Zumutbaren für eine verkehrssichere Zufahrt und Abfahrt zu sorgen. (T23)

3 Ob 382/97sOGH11.03.1998

Beisatz: Die Vertragspartner haben auch noch nach Einbringen der Hauptleistungen Auskunfts- und Belehrungspflichten. (T24)

8 Ob 56/98pOGH06.07.1998

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Fortwirkung der vertraglichen Nebenpflichten erstreckt sich daher auch auf den Zeitraum, für welchen ein Nachtparkverbot auf dem Parkplatz der Beklagten angeordnet war. Eine Haftung der Beklagten für ihre Leute gemäß § 1313a ABGB kann auch für diese Zeitspanne nicht zweifelhaft sein. (T25)

7 Ob 167/98dOGH19.01.1999

Auch; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, dass durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Festteilnehmer und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis entsteht und dass die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Veranstaltungsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, wozu auch die Verpflichtung gehört, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zugang und Abgang zu sorgen. (T26)

6 Ob 115/99aOGH20.05.1999

nur T7; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T27)

4 Ob 218/99hOGH14.09.1999

Auch; Beis wie T17

7 Ob 156/01vOGH11.07.2001

Auch; Beisatz: Hier: Verletzung eines Patienten im Krankenhaus. (T28)

3 Ob 286/00fOGH29.08.2001
1 Ob 152/02pOGH29.04.2003

Veröff: SZ 2003/49

9 ObA 243/02dOGH25.06.2003

Auch; Beisatz: Der Antragsgegner ist zu einer ausgewogenen Information verpflichtet, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die allenfalls drohenden Risiken - im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante-Betrachtung - aufzuzeigen sind. (T29)<br/>Beisatz: Entscheidend ist, welches Gesamtbild die (schriftlichen) Informationen den Betroffenen von den Chancen und Risken vermittelten. (T30)<br/>Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers (= Antragsgegner) gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien: Nachdem auf der Basis der Antragsbehauptungen feststeht, dass der Antragsgegner seine ehemaligen Mitarbeiter über den Einfluss des Veranlagungsrisikos der Pensionskasse auf ihre Zahlungsansprüche nicht ausreichend aufgeklärt hat, und darüber hinaus behauptet wurde, die Mitarbeiter hätten von einer solchen Übertragung Abstand genommen, wenn eine ausreichende Information über das Risiko einer Pensionskürzung erfolgt wäre, war festzustellen, dass der Antragsgegner - im Wege des Vertrauensschadenersatzes - zum Ausgleich der aus der "Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet ist. (Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG.) (T31)

6 Ob 249/03sOGH27.11.2003

Vgl

8 ObA 100/04wOGH04.05.2005

Vgl; Beis wie T29; Beis wie T31 nur: Hier: Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers (= Antragsgegner) gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien. (T32)<br/>Beisatz: Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen (beziehungsweise als hätte er die Ablehnungserklärung abgegeben). Es hat daher eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, in die auch die sich aus der Veranlagung ergebenden Vorteile einzubeziehen sind. (T33)

7 Ob 245/05pOGH09.11.2005

Auch

6 Ob 15/06hOGH09.03.2006

Beisatz: Zu diesen Nebenpflichten gehört die Pflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte (Haupt-)Leistung unentgeltlich erbracht wird. (T34)

7 Ob 278/05sOGH10.05.2006

Auch; Beis wie T34

9 ObA 46/06iOGH07.06.2006

Auch; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist. (T35)

7 Ob 73/06wOGH26.04.2006

Auch

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Zedent, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, hat (trotz ausgeschlossener Haftung für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung) eine Fortsetzung des wegen der zedierten Forderung anhängigen, aber gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens jedenfalls dann unverzüglich zu beantragen, wenn er mit keinem Kostenrisiko für die Masse (mehr) belastet ist und ein Verjährungsrisiko besteht. (T36)

9 ObA 159/05fOGH18.10.2006

Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T33

2 Ob 265/06vOGH18.01.2007

Auch; Beisatz: Hier: Beförderungsvertrag; Sturz beim Einsteigen in U-Bahn. (T37)

4 Ob 137/07mOGH07.08.2007

Auch; Beis wie T24; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn ein Vertragspartner erkennt, dass sein Kontrahent darüber irrt, mit wem er den Vertrag geschlossen hat. (T38)<br/>Veröff: SZ 2007/122

9 ObA 72/07iOGH07.05.2008

Auch; Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35

9 ObA 86/07yOGH07.05.2008

Auch; Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35; Beisatz: Den Arbeitgeber trifft eine - hinsichtlich ihres Ausmaßes von den Umständen des Einzelfalls abhängige - Aufklärungspflicht gegenüber ehemaligen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Befreiung von einer direkten Leistungsverpflichtung aus einer Pensionsvereinbarung. (T39)

9 ObA 87/07wOGH07.05.2008

Vgl auch; Beis wie T31; Beis wie T33; Beis wie T35; Beisatz: Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T40)

9 ObA 47/07pOGH05.06.2008

Auch; Beis wie T31; Beis wie T32; Beisatz: Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall, insbesondere auch aus dem erkennbaren Informationsstand des betreffenden (ehemaligen) Arbeitnehmers. (T41)

2 Ob 12/08sOGH26.06.2008

Auch; nur T13

8 ObA 56/08fOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers haftet wegen Verletzung der sie als ehemalige Arbeitgeberin treffenden Verpflichtung, den Kläger vor seiner Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension. (T42)

8 ObA 57/08bOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers haftet wegen Verletzung der sie treffenden Verpflichtung, den Kläger vor seiner Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension. (T43)

9 ObA 66/08hOGH25.11.2008

Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T40; Beis wie T41

9 ObA 179/08aOGH30.09.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T31; Beis ähnlich wie T39; Beis wie T40; Beis wie T41; Beisatz: Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. (T44)<br/>Beisatz: Hier: Vorwurf der nicht ausreichenden und ausgewogen Aufklärung über die mit der jeweiligen Pensionsvariante verbundenen Vor- und Nachteile durch den (ehemaligen) Arbeitgeber. (T45)

9 Ob 54/09wOGH15.12.2009

Auch; nur T13; Beisatz: Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Vertragspartner über Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Abwicklung des Vertrags aufzuklären, die den angestrebten Erfolg gefährden und die Rechtssphäre des Partners beeinträchtigen können. (T46)

9 ObA 124/09iOGH16.11.2009

Auch; nur T13; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T44; Beisatz: Hier: Übertragung der Pensionsanwartschaften einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden direkten Leistungszusage nicht - unmittelbar - durch die Betriebsvereinbarung, sondern erst durch die Ausübung der „Übertragungsoption" durch die von dieser erfassten Mitglieder. (T47)<br/>Beisatz: Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen bzw hier das für ihn nachteilige Optionsrecht nicht ausgeübt. (T48)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

nur T13; Beisatz: Informations- und Aufklärungspflichten. (T49)<br/>Beisatz: Hier: Beim Finanzierungsleasing. (T50)<br/>Veröff: SZ 2010/41

9 ObA 140/09tOGH03.09.2010

Auch; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T40; Beis wie T41 nur: Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. (T51)

4 Ob 146/10iOGH09.11.2010

Auch; nur T13; Beisatz: Hier: Unterbliebenes Abklemmen der Fahrzeugbatterie durch ein professionelles Abschleppunternehmen. (T52)

8 ObA 36/10tOGH22.03.2011

Vgl auch; Beis wie T40; Beis wie T41

9 ObA 63/11xOGH29.08.2011

Vgl auch; Beis wie T40; Beis wie T51

9 ObA 151/11pOGH29.05.2012

Vgl; Beis wie T35; Beis wie T41

9 ObA 140/12xOGH29.05.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T35; Auch Beis wie T39; Beisatz: Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können allerdings nicht aufgestellt werden. (T53)<br/>Beisatz: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zu einer ausgewogenen Information verpflichtet ist, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die den Arbeitnehmern allenfalls drohenden Risiken, insbesondere über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste, im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante‑Betrachtung aufzuzeigen sind. (T54)<br/>Beisatz: Der zur Aufklärung Verpflichtete darf insbesondere dann keine Umstände verschweigen, wenn ihm der Arbeitnehmer eine bestimmte Erwartungshaltung kommuniziert hat, er aber erkennt, dass dessen Erwartungshaltung unrichtig ist. (T55)

8 ObA 85/12aOGH27.06.2013

Vgl auch; Beis wie T35; Beis wie T41

8 ObA 3/13vOGH27.06.2013

Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T35; Beis wie T39; Beis wie T40; Beis wie T44; Beis wie T51

7 Ob 43/14wOGH04.06.2014

Auch; Beisatz: Auch bei Beendigung des Werkvertragsverhältnisses bestehen weiterhin Schutz‑ und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers. (T56)<br/>

4 Ob 30/16iOGH15.06.2016

Auch; Beisatz: Zur Verpflichtung eines ISDN‑Providers, zum Schutz seiner Kunden vor Hackerzugriffen ein Gebührenmonitoring einzurichten (Gebührenwarnung). (T57)<br/>Beisatz: Jene Leistungen, die unter Verletzung von Schutz‑ und Sorgfaltspflichten durch den Anbieter entstanden und von unbefugten Dritten abgerufen worden sind, sind nicht zu vergüten. (T58)

2 Ob 129/15gOGH28.06.2016

Auch

9 ObA 100/16wOGH18.08.2016

Auch; Beis wie T35; Beis wie T39; Beis wie T40; Beis wie T41; Beis wie T44

2 Ob 240/16gOGH20.06.2017

Auch; nur T13; Beisatz: Hier: Fahrschulausbildung im Motorradfahren. (T59)

2 Ob 38/17bOGH24.10.2017

Auch; Beisatz: Hier: Sorgfaltspflichten des Telefoniebetreibers in Bezug auf Mehrwertsprachverbindungen. (T60)<br/>Veröff: SZ 2017/117

7 Ob 207/17tOGH24.01.2018

Auch

9 Ob 2/18mOGH21.03.2018
9 ObA 8/19wOGH27.02.2019

Auch; Beis wie T35; Beis wie T44; Beis wie T53; Beis wie T54; Beis wie T55, Beis wie T41; Beis wie T40;<br/>Beisatz: Letztlich ist entscheidend, welches Gesamtbild sämtliche Informationen dem betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Ausbildung von den Chancen und Risiken vermitteln. (T61)<br/>Beisatz: Hier: Übertragung einer Betriebspension auf eine Pensionskasse. (T62)<br/>

2 Ob 20/20kOGH29.06.2020

Vgl; Beis wie T13

9 ObA 114/20kOGH27.01.2021

Vgl; Beis nur wie T51; Beisatz: Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären, ist aus der Fürsorgepflicht nicht abzuleiten. (T63)

9 ObA 57/20bOGH29.04.2021

Vgl; Beis nur wie T35; Beis wie T44; Beis wie T54

5 Ob 35/21iOGH25.10.2021

Beis wie T49

8 ObA 80/22fOGH29.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T35; Beisatz nur wie T44

8 ObA 25/24wOGH26.06.2024

Beisatz wie T51; Beisatz wie T40<br/>Beisatz: Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T64)

Dokumentnummer

JJR_19720425_OGH0002_0080OB00060_7200000_001

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