Spruch:
Beide Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist (9 ObA 243/02d; 8 ObA 36/10t mwH; 8 ObA 81/11m; 9 ObA 151/11p; 8 ObA 6/12h; RIS‑Justiz RS0017049 ua). Die zumutbare Aufklärungspflicht erstreckt sich aber nur auf das allgemeine Risiko einer Pensionskasse und Umstände, die für eine mit Sachkenntnis ausgestattete Person vorhersehbar sind, insbesondere jene Risken, die sich im Übertragungszeitpunkt aus der vorangegangenen längerfristigen Entwicklung der Finanzmärkte ableiten lassen (Schrammel, Aktuelle Fragen des Betriebspensions- und Pensionskassenrechts, DRdA 2004, 211 [218]).
Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können nicht aufgestellt werden (9 ObA 66/08h; 8 ObA 6/12h ua). Ob der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung erfüllt hat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS‑Justiz RS0119752).
Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revisionen begründen konnte, liegt hier nicht vor.
Der Kläger gehörte der „Führungsriege“ der Erstbeklagten an, er war zuletzt seit 1997 Prokurist und Regionalleiter der Erstbeklagten bis zu seiner Pensionierung im Jahre 2004. Er kannte sich im Bereich Anleihen, Aktien und Investmentfonds wie auch im Bereich Optionsscheine und Börsentermingeschäfte aus und war sich auch des Risikos bewusst, dass durch Veranlagungen Kapitaleinbußen entstehen können. Der Kläger wusste, wie ein Pensionskassenmodell im Wesentlichen funktionierte (er war selbst durch die Erstbeklagte mit der Vermittlung von Pensionskassenverträgen betraut). Er wusste auch, dass die Höhe der Pension nach Übertragung in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem abhängig vom Erfolg der Veranlagung am allgemeinen Finanzmarkt ist. Für den Kläger war nach den Verfahrensergebnissen der Aufbau der Schwankungsrückstellung aus der Arbeitgeberreserve der Erstbeklagten bzw aus Veranlagungserfolgen über den rechnungsmäßigen Überschuss nachvollziehbar. Ihm war auch bekannt, dass der Vorstand der Erstbeklagten eine Ausgliederung der Betriebspensionen in eine Pensionskasse empfahl, und dass der Nebenintervenient als Chef der Personalabteilung und Projektleiter der Erstbeklagten für den Umstieg in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem in dieses System wechseln wollte. Der Nebenintervenient führte mit dem Kläger ein halbstündiges Gespräch, in dem er ihm das System Rechnungszinssatz und die Funktion einer Pensionskasse erklärte. Der Kläger entschied sich für den Wechsel, weil er mit dem „Trend der Zeit“ gehen wollte und die möglichen Chancen auf einen hohen Wertzuwachs über einen längeren Zeitraum höher einschätzte als das Veranlagungsrisiko. Trotz dazu mehrfach vorhandener Möglichkeit erkundigte sich der Kläger nie nach der Höhe des Rückstellungsbetrags und dessen Berechnung und verlangte auch keine Information, ob sich durch die Auslagerung die Höhe seiner Pension ändern könne.
Ausgehend davon ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagten verneint hat, auch unter Berücksichtigung der in Lehre und ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze keinesfalls unvertretbar.
Da es auf den Informationsstand zum Zeitpunkt der Aufklärung ankommt, ist für den Standpunkt des Klägers in seiner Revision nichts daraus zu gewinnen, dass die Veranlagungserfolge der Zweitbeklagten in den folgenden Jahren wider Erwarten hinter den Prognosen zurückgeblieben sind. Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen negativen Entwicklung war dem Kläger bekannt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeklagte dem Kläger jemals Informationen vorenthalten oder Auskünfte erteilt hat, die nicht dem damals aktuellen Informationsstand entsprachen. Soweit sich der Kläger auf das ihm 1998 anlässlich des Vertragsabschlusses zwischen der Erstbeklagten und der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten übermittelte „Pensionszertifikat“ bezieht, übergeht er den bereits vom Berufungsgericht hervorgehoben Umstand, dass dieses Schreiben Jahre vor dem Pensionskassenübertritt der Arbeitnehmer ausgestellt wurde, zu einem Zeitpunkt, als der Kläger selbst noch über eine Direktpensionszusage seines Dienstgebers verfügte, sodass es sich auch nur auf diese Situation beziehen konnte.
2. In Ermangelung eines haftungsbegründenden Fehlverhaltens der Beklagten ist die Frage einer Verjährung von Ansprüchen ohne Bedeutung, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§§ 2 ASGG, 510 Abs 3 ZPO).
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