OGH 9ObA151/11p

OGH9ObA151/11p29.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Kutis und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedbert S*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei b*****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.547,22 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2011, GZ 8 Ra 147/10m-33, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4. März 2010, GZ 22 Cga 132/07b-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht, hingegen wird jener der beklagten Partei Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichts dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.846,56 EUR (darin enthalten 307,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.720,09 EUR (darin enthalten 286,68 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1939 geborene Kläger arbeitete seit 1963 bei der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin. Die 1971 von der Beklagten in Kraft gesetzte Versorgungsordnung sah ab Beginn der Alterspenion eine Betriebspension in Höhe von 1,5 % des pensionsfähigen Jahresgehalts pro Dienstjahr vor. In einer Zusatzversorgungsordnung wurde der Prozentsatz von 1,5 auf 2 % erhöht. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger leisteten dafür Beiträge an eine Versicherungs AG für einen Rentendirektversicherungsvertrag der von der Beklagten als Treuhänder mit der Versicherungs AG abgeschlossen wurde. Das unwiderrufliche Bezugsrecht daraus sollte nach der Versorgungsordnung dem jeweiligen Teilnehmer zustehen. Durch die Versicherung nicht abgedeckte Ansprüche aus der Zusage im Rahmen der Versorgungsordnung sollten unmittelbar durch die Beklagte abgedeckt werden. Nach der Versorgungsordnung war der Anspruch auf die Betriebspension allerdings auch von der Art der Auflösung des Dienstverhältnnisses abhängig und ruhte im Übrigen auch während der Zeit der Abfertigungszahlungen. Zur Absicherung der Dienstnehmer trat die Beklagte auch Ansprüche aus einer Rentenrückdeckungsversicherung an die Dienstnehmer ab.

Eine Valorisierung der Betriebspensionszusage war nicht vorgesehen.

Nach Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes im Jahre 1990 wurde die Auslagerung der Zusagen auf Pensionskassen geprüft, weil diese für die Beklagte den Vorteil der besseren Planbarkeit der Pensionsbelastungen mit sich brachte und für die Dienstnehmer das Risiko einer Dienstgeberinsolvenz milderte bzw eine Aussicht auf höhere Pensionen verschaffte.

In die Verhandlungen mit der Pensionskasse waren auch der Betriebsrat und über diesen die Gewerkschaft eingebunden.

Im Rahmen der ersten Informationen über den Umstieg im August 1998 wurden als Hauptziel gegenüber den Mitarbeitern die Änderung von einem leistungsorientierten in ein beitragsorientiertes Pensionssystem ohne Änderung der Ansprüche mitgeteilt, wobei sich mindestens die gleiche Pension ergeben sollte. Als Vorteile wurden vor allem die höhere Sicherheit und frühere Rendite sowie die Flexibilität, Übertragbarkeit und Unverfallbarkeit samt steuerlichen Vorteilen genannt. Nähere Informationen wurden in Aussicht gestellt. Bei einer weiteren Präsentation im September 1998 wurde dann die Veranlagungsstrategie erläutert und darauf hingewiesen, dass in Euroanleihen, aber auch Euroaktien und anderen Aktien sowie in Immobilien veranlagt werde. Festgehalten wurde in Fettdruck auch, dass es zu einem vollständigen Ersatz der Leistungszusage durch die Pensionskassenzusage kommen solle. Als weitere Vorteile wurde die Mitsprache des Betriebsrats und die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten sowie die Wahlmöglichkeit im Sinne einer Abfindung festgehalten. Das beitragsorientierte Modell wurde dahin erläutert, dass die Pension vom jeweiligen Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhängig sei. In den vergangenen 30 Jahren habe es regelmäßig jährliche Erträge gegeben. Bei der Errechnung des Deckungskapitals waren damals Rechnungszinssätze zwischen 3,5 und 6,5 % üblich, jedoch wurden von der Beklagten, die eine möglichst hohe Sicherheit für ihre Mitarbeiter durch eine konservative Vorgehensweise anstrebte, der niedrigst mögliche Rechnungszinssatz von 3,5 % angenommen. Ziel der Beklagten war es, dass die Mitarbeiter die Leistung wie in der Versorgungsordnung bekommen sollten. Nach den damaligen Erwartungen der Pensionskasse wäre eine Steigerung der Pensionen realistisch gewesen. Mit einem Absturz der Aktienmärkte wurde nicht gerechnet. Das wurde gegenüber den Mitarbeitern auch nicht problematisiert. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass die Berechnungen stets nur auf Annahmen beruhen die „sicher nicht genauso eintreten“. Dem Kläger als gelernten Kaufmann war der Begriff Veranlagungserfolg und Zinssatz, aber auch die Pensionshochrechnung geläufig. Er ging aber davon aus, dass es sich um eine sichere Veranlagung handle, „so sicher wie ein Sparbuch“.

Konkret hatte der Kläger nach der Präsentation drei Auswahlmöglichkeiten, und zwar die Gesamtübertragung, Abfindung oder Teilabfindung bzw Beibehaltung der Versorgungsordnung unter Beitragsfreistellung der Beklagten. Der Kläger entschied sich in der Erwartung, dass die Pension in der Pensionskasse sogar höher sein könnte als jene nach der Versorgungsordnung und weil er diese für so sicher wie ein Sparbuch hielt, für eine Gesamtübertragung seiner Ansprüche. In den vorgesehenen Einzelgesprächen zur Information über die Pensionskasse wurde im Hinblick auf die bereits davor vom Kläger getroffene Entscheidung für die Übertragung im Wesentlichen nur die steuerliche Behandlung erörtert. Das Deckungskapital wurde zum Stichtag 1. 12. 1998 mit 1.710.419 S errechnet.

Im Zuge der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit 31. 12. 1998 wurden dem Kläger zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung eine freiwillige Abfertigung von weiteren zwölf Monatsentgelten in Aussicht gestellt und festgehalten, dass die Rechte aus der Versorgungsordnung unberührt bleiben und sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis befriedigt sind (11. 12. 1998).

Nach der im Dezember 1998 geschlossenen Pensionskassenbetriebsvereinbarung errechnet sich die Höhe der Alterspension aus den erworbenen Anwartschaften durch Umwandlung in eine Rente zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension bzw vorzeitigen Alterspension entsprechend dem genehmigten Geschäftsplan und den geleisteten Beiträgen. Die jährliche Anpassung der Leistung soll entsprechend der Höhe des Veranlagungsüberschusses abzüglich des Rechnungszinssatzes von 3,5 % und der Höhe des versicherungstechnischen Ergebnisses unter Berücksichtigung der Rotation der Schwankungsrückstellung erfolgen. Am 16. 12. 1998 unterfertigte der Kläger die unter Miteinbeziehung des Betriebsrats und der Gewerkschaft formulierte Erklärung, wonach er der vollständigen Übertragung seiner Pensionsverpflichtung auf die Pensionskasse zustimme. Der Übertragungsbetrag von 1.607.285 S sollte als Einmalzahlung in die Pensionskasse einbezahlt werden. Hinsichtlich der Berufsunfähigkeitspension verpflichtete sich die Beklagte auch eine allfällige Differenz zwischen der Abdeckung durch die Pensionskasse und der ursprünglichen Leistungszusage zu tragen. Festgehalten wurde ferner, dass mit der Übertragung sämtliche bisherige Versorgungszusagen ungültig sind und durch die Leistungsverpflichtung der Pensionskasse abgelöst werden. Auch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der Leistung der Pensionskasse ausschließlich beitragsorientiert erfolge.

Die vorzeitige Alterspension des Klägers per 1. 10. 1999 wurde mit 124.813,98 S errechnet.

Wegen des Einbruchs des Kapitalmarkts kam es zu geringeren Veranlagungserfolgen der Pensionskasse. Der Kläger erhielt nach seinem Pensionsantritt mit 1. 10. 1999 im darauf folgenden Jahr 120.274,30 S. Im Jahr 2001 bekam er 123.807,60 S, 2002 119.256,34 S, in den Folgejahren von 2003 bis 2006 erhielt der Kläger jährlich 106.191,26 S und 2007 105.029,54 S von der Pensionskasse ausbezahlt.

Geht man vom früheren Gruppenrentenversicherungsvertrag aus, so hätte der Kläger erst nach Ablauf des Abfertigungszeitraums ab 1. 10. 2010 jährlich 124.813,58 ATS erhalten.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage einerseits die Feststellung, dass die Beklagte schuldig ist, dem Kläger und seinen Versorgungsberechtigten unter Anrechnung jener Pensionsleistung, die er von der Pensionskasse erhält, eine Pension in der Höhe zu bezahlen bzw sicherzustellen, wie sie dem Kläger gegenüber der Beklagten gemäß der Versorgungszusage gebührt hätte. Darüber hinaus begehrt der Kläger 7.547,22 EUR brutto an konkreter Differenz. Er stützt dies zusammengefasst darauf, dass ihm nach der direkten Leistungszusage zumindest 650 EUR monatlich 14 x jährlich zugestanden wären. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Pensionszusage auf die Pensionskasse habe es die Beklagte unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, dass dadurch das Risiko vom Arbeitgeber auf die Pensionskasse übergehen werde. Es sei ihm zugesichert worden, dass die Pensionsansprüche „1 : 1“ auf die Pensionskasse übertragen würden. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit gehabt, die direkte Leistungszusage nach der Versorgungsordnung beizubehalten, sondern habe nur der Übertragung zustimmen oder sich den Pensionsanspruch abfinden lassen können. Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und hafte für den Schaden. Auch sei die Übertragung rechtsunwirksam.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass sie keinerlei Aufklärungspflichten verletzt habe. Vielmehr habe dem Kläger als gut ausgebildeten leitenden Angestellten aufgrund der erhaltenen Informationen unzweifelhaft klar sein müssen, dass er in ein beitragsorientiertes Pensionssystem wechsle, in dem keine Leistungshöhe garantiert werde, sondern diese vom Veranlagungserfolg abhänge. Der Betriebsrat sei in die Übertragung eingebunden gewesen. Insgesamt habe sich durch die Übertragung eine Besserstellung ergeben. Auch seien dem Kläger nach der alten Regelung keine Valorisierungen zugestanden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass dem Kläger aufgrund der Informationen und seiner Vorkenntnisse klar sein musste, dass die weitere Entwicklung der Pension in Zukunft von den Veranlagungserfolgen in der Pensionskasse abhängig sein werde. Damit habe dem Kläger grundsätzlich auch klar sein müssen, dass es zu einer Verringerung der monatlichen Pension kommen könne, auch wenn damals nicht damit gerechnet wurde. Von der Beklagten sei im Ergebnis auch keine bestimmte Pension garantiert worden. Die Beklagte habe alles unternommen, um nach dem damaligen Wissensstand eine möglichst gute Absicherung der Pensionen zu erreichen. Der Kläger habe nach den ersten Informationen im August 1998 bis zur tatsächlichen Übertragung im Dezember 1998 genug Zeit gehabt, um sich ausreichend zu informieren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Folge und bestätigte die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die Beklagte habe im Rahmen des Umstiegs zwar ausführlich über die Vorteile des Umstiegs, jedoch nur unvollständig über die möglichen Risken informiert. Es sei systemimmanent, dass bei Veranlagungserfolgen unter dem Rechnungszinssatz eine Pensionskürzung stattfinden könne. Der Kläger habe jedoch für die Vergangenheit insoweit keinen Schadenersatzanspruch, da die fiktiven Leistungen nach der Pensionsordnung geringer seien als die empfangenen Leistungen. Allerdings sei dem Feststellungsbegehren stattzugeben.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht im Hinblick auf die bereits vorliegenden Entscheidungen zur Aufklärungspflichtverletzungen als nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichteten außerordentlichen Revisionen des Klägers und der Beklagten sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, jene der Beklagten auch berechtigt; weil es an Rechtsprechung zur Frage, welcher Vergleichszeitraum für die Schadensberechnung jeweils heranzuziehen ist, fehlt. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Aufklärungspflichtverletzung auch nicht von den konkreten Fähigkeiten des Klägers, dem als gelernten Kaufmann die wesentlichen Begriffe geläufig waren, ausgegangen.

Einleitend ist festzuhalten, dass die von der Beklagten gerügten Mängel des Berufungsverfahrens nicht vorliegen. Macht die Beklagte doch geltend, dass die Berufung des Klägers nicht ordnungsgemäß ausgeführt gewesen sei, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre (RIS-Justiz RS0043605; dazu auch Kodek in Rechberger ZPO3 § 506 Rz 2). Mag dies auch auf Teile der Rechtsrüge in der Berufung zutreffen, so war diese doch im Übrigen ordnungsgemäß ausgeführt und das Berufungsgericht berechtigt, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in jede Richtung zu überprüfen (Kodek aaO § 471 Rz 9; RIS-Justiz RS0043338).

In der Sache selbst ist voranzustellen, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind.

Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber bei Übertragung der Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers aus einer Direktzusage auf eine beitragsbezogene Pensionskassenzusage ausreichend und ausgewogen über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste zu informieren hat (vgl RIS-Justiz RS0017049 mzwN insb 9 ObA 243/02d aber auch etwa zuletzt 8 ObA 81/11m). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits ausgesprochen, dass es immer darauf ankommt, über welche konkreten Kenntnisse der jeweilige Arbeitnehmer verfügt (9 ObA 47/07p oder 9 ObA 66/08h). Im Ergebnis sollte für den konkreten Arbeitnehmer aus den Informationen klar sein können, dass die Pensionsleistung auch fallen kann (9 ObA 47/07p).

Betrachtet man nun den hier vorliegenden Fall, so ist nach dem Vorbringen des Klägers selbst davon auszugehen, dass ihm mitgeteilt wurde, dass seine Pensionsansprüche „1 : 1“ abgegolten werden sollten. Dementsprechend stand auch ein konkreter Kapitalbetrag im Raum, hinsichtlich dessen der Kläger auch die Auszahlung oder die Veranlagung in der Pensionskasse verlangen konnte. Die Risken der Pensionskassenvarianten wurden dem Kläger als gelerntem Kaufmann vor Augen geführt. Ihm wurde mitgeteilt, das seine Pension - nicht nur die „Valorisierung“ (vgl 9 ObA 243/02d) - vom Veranlagungserfolg abhängt und dass der Veranlagungserfolg immer anders sein kann als prognostiziert. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen konnte aber der Kläger auch die im Sommer noch gemachte Darstellung, dass ein Hauptziel der Umstellung sei, dass die Dienstnehmer weiter mindestens die gleiche Pension beziehen, nur als Zielvorstellung im Zusammenhang mit der Berechnung des Übertragungsbetrags verstehen. Diesen hat die Beklagte auch in einer für die Arbeitnehmer besonders günstigen Variante, und zwar mit dem damals niedrigsten üblichen Verrechnungszinssatz, errechnet. Betrachtet man weiter, dass der Kläger ein gelernter Kaufmann war, der mit den einschlägigen Begriffen vertraut war und für den Pensionshochrechnungen keinerlei Problem darstellten, und dass er auch wirtschaftlich selbständig tätig war und etwa für seine Ehefrau ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln wollte, so ist davon auszugehen, dass für einen derart wirtschaftlich versierten Arbeitnehmer die Informationen ausreichen mussten, um ihm bewusst zu machen, dass er damit ein Kapitalmarktrisiko übernimmt. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass hier das Kapitalmarktrisiko im Hinblick auf die besonders günstige Umrechnung von der Beklagten auch besonders niedrig gehalten wurde.

Insgesamt kann vor dem Hintergrund dieser Situation, die mit zahlreichen weiteren Verbesserungen für den Kläger verbunden war (kein Insolvenzrisiko hinsichtlich der Beklagten, Rucksackprinzip etc), nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung der Belehrungspflichten erfolgt ist.

Ausgehend davon, fehlt es dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch aber an einem anspruchsbegründendem Verhalten der Beklagten.

Dementsprechend war der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Darauf ist auch der Kläger mit seiner Revision zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 2 ASGG, §§ 50 und 41 ZPO. Gerichtsgebühren waren nicht zu berücksichtigen (Anm 5 TP 3 GGG iVm § 16 Abs 1 Z 1a GGG).

Stichworte