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Entfall der Haftung bei weitaus überwiegendem Mitverschulden – Keine Überspannung vertraglicher Schutzpflichten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 593 Heft 9 v. 1.9.1992

ABGB § 1295, ABGB § 1304

Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden und sind auf ein vernünftiges Maß zu beschränken.

Bei beiderseitigem Verschulden hat jener den Schaden allein zu tragen, den das weitaus überwiegende Verschulden trifft.

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