Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 3.248,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 295,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, eine deutsche Staatsbürgerin, verbrachte im Juni 1981 auf dem Bauernhof des Erstbeklagten einen Urlaub. Der Erstbeklagte besitzt einige Reitpferde, die er für Ausritte vermietet. Am 17. Juni 1981 nahm die Klägerin gegen Bezahlung des üblichen Entgelts an einem solchen Ausritt teil. Der Ausritt wurde im Auftrag des Erstbeklagten von der Zweitbeklagten geführt. Mitgeritten war weiters noch Annemarie F***. In der Ortschaft Zupfing fiel die Klägerin vom Pferd und erlitt schwere Verletzungen, hinsichtlich welcher Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen sind. Mit der Behauptung, beide Beklagten treffe aus den im einzelnen dargelegten Gründen ein Verschulden am Unfall und der Erstbeklagte hafte auch gemäß § 1313 a ABGB für die Unfallsfolgen, stellte die Klägerin ein Leistungs- sowie ein Feststellungsbegehren, nach welch letzterem ihr beide Beklagte für die künftigen Unfallsfolgen zur ungeteilten Hand hafteten.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung, weil der Klägerin keine Reitausbildung versprochen und eine Haftung für Reitunfälle ausdrücklich ausgeschlossen worden, darüberhinaus aber die Klägerin den Unfall auch selbst verschuldet habe, zumal sie den Zuruf der Zweitbeklagten nicht befolgt, sondern vom trabenden Pferd abgesprungen sei.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit Teilurteil statt.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes den Wert von S 60.000,--, nicht aber jenen von S 300.000,-- übersteigt und erklärte die Revision für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung, in eventu auf Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsschäden der Klägerin lediglich im Ausmaße einer Hälfte; hilfsweise wird weiters ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Das Erstgericht stellte den auf den Seiten 2 sowie 4-6 der Urteilsausfertigung enthaltenen Sachverhalt fest. Das Berufungsgericht hielt die Beweis- und Tatsachenrüge der Beklagten nicht für gerechtfertigt. Somit ist von folgenden weiteren erstgerichtlichen Feststellungen auszugehen: Der Erstbeklagte hat die Zweitbeklagte, seine Tochter, deshalb mit der Führung auch jenes Ausrittes, an welchem die Klägerin teilnahm, betraut, weil die Zweitbeklagte den Weg zeigen und darüberhinaus sicherstellen sollte, daß nicht zu schnell geritten werde und der Ausritt ordnungsgemäß verlaufe. Die Zweitbeklagte reitet schon mehrere Jahre, sie hat sich ihre Reitkenntnisse selbst angeeignet und traut sich zu, ein A-Springturnier zu bestreiten. Die Klägerin hatte keinerlei Reiterfahrungen. Sie wurde auch vor dem gegenständlichen, für sie also ersten, Ausritt im Reiten nicht unterrichtet, insbesondere auch nicht an der Longe. Vor dem Ausritt wurde ihr gesagt, sie solle sich an der Mähne des Pferdes festhalten, falls etwas passiere, nicht aber versuchen, abzusteigen. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, daß sie die Zügel weder zu straff noch zu locker halten solle. Das von der Klägerin gerittene Pferd war eine gutmütige, ruhige, unbeschlagene Stute, ein sieben bis neun Jahre altes österreichisches Warmblutpferd, welches von der Zweitbeklagten für Ausritte zugeritten und auch tatsächlich seit einigen Jahren bei Ausritten eingesetzt worden war, ohne daß es jemals irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hätte. Nachdem der Ausritt der Klägerin bereits ca. 45 Minuten gedauert hatte, ritt die Gruppe in der Reihenfolge Zweitbeklagte, Klägerin und zuletzt Annemarie F*** im Schritt durch die Ortschaft Zupfing. Dabei gingen die drei Pferde am rechten Rand einer asphaltierten, 2,5 m breiten Straße. Rechts von dieser liegt eine Koppel, in welcher sich eine frei herumlaufende Stute befand. Der Koppelzaun war vom rechten Straßenrand ca. 2-3 m entfernt. Die Zweitbeklagte bemerkte das Pferd in der Koppel zunächst nicht, obwohl sie bei früheren Ausritten wiederholt festgestellt hatte, daß sich dieses gelegentlich in der Koppel aufhielt. Annemarie F*** hatte das Pferd schon vor der Zweitbeklagten wahrgenommen. Hätte es diese schon früher gesehen, dann hätte sie nach ihrer Angabe die beiden anderen Reiterinnen gewarnt bzw. auf das Pferd aufmerksam gemacht, damit sie einem Ausbrechen ihrer Pferde hätten vorbeugen können. Die in der Koppel befindliche Stute lief auf die Reitergruppe zu, worauf alle drei Pferde erschraken und in Trab fielen. Das von der Klägerin gerittene Pferd überholte dabei die vorausreitende Zweitbeklagte. Als erste fiel Annemarie F*** vom Pferd, sodann die Klägerin. "Möglicherweise" hatte diese aus Angst vorher versucht, vom trabenden Pferd abzuspringen, obwohl ihr die Zweitbeklagte zugerufen hatte, sitzen zu bleiben und sich festzuhalten. Beim Vorbeireiten an einem anderen Pferd soll, insbesondere dann, wenn sich dieses in einer Koppel frei bewegt ein möglichst großer Abstand eingehalten werden. An sich ist aber ein Sicherheitsabstand zu einer Koppelbegrenzung von 2-3 m dann ausreichend, wenn der Reiter der durch das Heranlaufen eines Pferdes gegebenen zusätzlichen Gefahr zu begegnen weiß. Aus reiterischer Sicht ist die Überlassung eines noch so gutmütigen Reitpferdes - ausgenommen ein Isländerpferd - an einen "absoluten" Anfänger zum Zwecke eines Ausrittes, selbst wenn dieser geführt wird, nicht vertretbar. Eine Feststellung dahin, daß am Unfallstag im Hof des Anwesens des Erstbeklagten an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der Aufschrift "Für Reitunfälle wird nicht gehaftet" angebracht war, konnte vom Erstgericht nicht getroffen werden.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Zweitbeklagten sei ein Verschulden am Unfall anzulasten, weil sie einerseits zufolge ihrer verspäteten Wahrnehmung des in der Koppel befindlichen Pferdes eine rechtzeitige Warnung der Klägerin vor der von diesem Pferd ausgehenden Gefahr unterlassen habe und andererseits wegen dieses Pferdes von vornherein Vorsorge zB durch Wahl einer anderen Route, oder Einhalten eines größeren Abstandes von der Koppel, hätte treffen müssen. Da die Zweitbeklagte unbestritten Erfüllungsgehilfin des Erstbeklagten gewesen sei, hafte dieser gemäß § 1313 a ABGB für deren Verschulden. Ein Mitverschulden der Klägerin am Unfall sei unter den gegebenen Umständen zu verneinen.
Das Berufungsgericht hielt auch die Mängel- und Rechtsrüge der Beklagten nicht für gerechtfertigt und führte aus: Im Gegensatz zu den Darlegungen der Berufungswerber müsse davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte der des Reitens unkundigen Klägerin das Pferd entgeltlich zum Ausritt überlassen habe. Es könne unerörtert bleiben, ob es sich dabei um einen Werkvertrag, wie die Klägerin meine, oder um einen nach Auffassung der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag handle. Entscheidungserheblich erscheine allein, daß auf Grund der abgeschlossenen entgeltlichen Vereinbarung infolge der besonderen, dem Erstbeklagten bekannten Umstände, diesen die verstärkte Obsorgeverpflichtung dafür getroffen habe, die Klägerin vor körperlichen Schäden zu bewahren. Um sich dieser Obsorgeverpflichtung zu entledigen, habe es nicht genügt, der Klägerin ein gutmütiges, ruhiges Pferd zu geben; denn mit für einen unkundigen Reiter nicht beherrschbaren Situationen bei Ausritten in das Gelände müsse von einem Pferdehalter auch bei gutmütigen Tieren gerechnet werden. Schon dieser Umstand hätte den Erstbeklagten davon abhalten müssen, das Pferd der Klägerin zum Ausritt in das Gelände entgeltlich zu überlassen. Wenn er solchen Gefahren dadurch zu begegnen versucht habe, daß er der Klägerin und der Annemarie F*** die Zweitbeklagte als Begleiterin und Aufsichtsperson mitgegeben habe, so ändere dies an seiner Schadenshaftung nichts. Er hätte als Reitpferdehalter auch damit rechnen müssen, daß trotz dieser Begleitung und Aufsicht durch ein Verhalten der Tiere an den ungeübten Reitern ein Schaden eintreten könne, wie es auch tatsächlich geschehen sei. Die Unterweisung, man solle sich, so "etwas passiert", an der Mähne der Pferde festhalten und nicht versuchen, vom Pferd zu steigen sei wohl zu wenig, um sich von der Haftung zu befreien. Die Zweitbeklagte habe sich fahrlässig an der Entstehung des Schadens unmittelbar beteiligt, weil sie durch ihre - fachkundig scheinende - Begleitung und Aufsicht die Klägerin in der Vorstellung bestärken habe müssen, daß der Ausritt nicht besonders gefährlich sein könne. Schon deswegen sei die Zweitbeklagte für den Schaden zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten verantwortlich. Dazu komme noch, daß die Zweitbeklagte die Reitergruppe an einer Pferdekoppel vorbeigeführt habe, von der sie gewußt habe, daß sich dort zuweilen Pferde befänden. Es habe ihr als Reiterin, die sich eine Anfängergruppe zu führen als befähigt gehalten habe, auch bekannt sein müssen, daß dann, wenn sich ein Pferd in der Koppel befinde, die Tiere ihrer Gruppe unruhig würden und dadurch die ungeübten Reiter gefährden könnten. Daß sie auf diese mögliche und dann auch eingetretene Gefahr nicht rechtzeitig Bedacht genommen habe, begründe ein weiteres Verschulden ihrerseits, wofür auch der Erstbeklagte einzustehen habe (§ 1313 a ABGB). Was die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin anlange so habe diese zwar wissen müssen, daß Reiten nicht ungefährlich und, ganz besonders am Anfang, mit Stürzen vom Pferd zu rechnen sei. Dieser Umstand werde aber durch die Tatsache aufgewogen, daß die Klägerin zunächst vom Reitbetrieb des Erstbeklagten den Eindruck gewinnen habe müssen, daß dort von Gästen ständig ausgeritten werde, die beiden Beklagten über genügend Fachkenntnisse verfügten, um zu wissen, wie auch mit Reitanfängern umzugehen sei und wie das Ausreiten gestaltet werden müsse, um möglichst ohne Gefährdung abgewickelt werden zu können. Dieser Eindruck habe sich verstärken müssen, wenn die Zweitbeklagte wenngleich als junge, aber doch erfahren scheinende Reiterin, beim Ausritt mitgegeben worden sei, um zu gewährleisten, daß der Ausritt klaglos vonstatten gehe. Die Klägerin habe gegen einen Ausritt in das Gelände keine besonderen Bedenken haben müssen, werde doch einerseits der Reiturlaub am Land in verschiedenen Publikationen als besonders naturnahes Ferienerlebnis dargestellt und habe andererseits die Begleitung durch die Zweitbeklagte ein solches gefahrloses Reiterlebnis garantieren können. Daß die Klägerin beim Auftreten der Gefahr in plötzlich aufkommender Angst allenfalls unrichtig reagiert habe, könne ihr ebenfalls nicht zum Verschulden gereichen. Bei Gegenüberstellung des Verhaltens der Beklagten, und jenes der Klägerin könne insbesondere deshalb, weil letztere den Eindruck gewinnen habe können, es handle sich um einen mit keinen besonderen Gefahren verbundenen Reitausflug, gesagt werden, daß gegenüber dem schuldhaften Verhalten der Beklagten die Klägerin keine meßbare Sorglosigkeit treffe.
Die Revision führt aus, wegen der festgestellten Eigenschaften des von der Klägerin gerittenen Pferdes habe dessen Überlassung an sie als Reitneuling dem Erstbeklagten unbedenklich erscheinen müssen. Die Annahme einer Haftung deswegen, weil die Zweitbeklagte durch ihre fachkundig scheinende Begleitung und Aufsicht die Klägerin in der Vorstellung bestärkt habe, das Ausreiten sei nicht besonders gefährlich, erscheine rechtsirrig. Damit werde dem erwachsenen Menschen die einfachste Kalkulation eines Risikos völlig abgenommen. Aber auch das Vorbeireiten der Gruppe an einer Koppel, in welcher sich ein Pferd befinde, begründe kein Verschulden, weil im ländlichen Bereich überall Koppeln und Weiden vorhanden seien und sich die Zweitbeklagte auf die Straße habe konzentrieren müssen. Schließlich erscheine hier die Frage des Handelns auf eigene Gefahr von entscheidender Bedeutung. Die Klägerin habe sich ohne Zwang der Tiergefahr ausgesetzt und somit, wie bei jedem Sport, die Gefährdung ihrer Gesundheit in Kauf genommen. Wenn sie sich, des Reitens unkundig, aus eigenem Antrieb zu einem Ausritt entschlossen habe, so stelle dies ebenfalls ein Handeln auf eigene Gefahr dar. In dieser Gefahr habe sie eine Fehlreaktion gesetzt, indem sie trotz gegenteiliger Belehrung vom Pferd abgesprungen sei. Demgemäß habe sie den Unfall selbst zu verantworten, zumindest aber diesen erheblich mitverschuldet.
Den Revisionsausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Vorinstanzen im Hinblick auf den Ort des Vertragsabschlusses und der Schädigung der Klägerin zutreffend österreichisches Recht angewendet haben. Bei der Beurteilung der Haftungsfrage ist davon auszugehen, daß die Klägerin als Reitneuling nicht befähigt war, ein Pferd allein zu führen und auch keine Wegkenntnisse für einen Ausritt hatte, sodaß es jedenfalls Vertragsvoraussetzung war, daß sie von einer Aufsichtsperson begleitet wurde, welcher die sichere Führung der Reitergruppe und die Beaufsichtigung der Pferde oblag. Demgemäß handelte es sich bei dem zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten geschlossenen entgeltlichen Vertrag aber nicht mehr um einen reinen Mietvertrag, wie er sonst bei der bloßen Vermietung von Reitpferden grundsätzlich vorliegt (4 Ob 501/81), und es traf den Erstbeklagten daher die vertragliche Nebenpflicht, auch für die Sicherheit der Klägerin in zumutbarer Weise vorzusorgen (ähnlich 8 Ob 530/81). Dieser Verpflichtung entsprechend hat der Erstbeklagte nach den getroffenen Feststellungen die offenbar grundsätzlich nicht ungeeignete Zweitbeklagte mit der fachkundigen Führung des Ausrittes beauftragt, denn sie sollte "den Weg zeigen und einen ordnungsgemäßen Verlauf des Ausrittes sicherstellen". Für einen solchen ordnungsgemäßen Verlauf des Ausrittes wäre aber nur dann in zumutbarer Weise vorgesorgt gewesen, wenn die Zweitbeklagte der völlig reitunkundigen Klägerin zunächst Aufklärung über die Möglichkeiten der Abwendung der für einen Anfänger mit einem - reiterisch gar nicht vertretbaren - Ausritt im Gelände verbundenen erhöhten Gefahren gegeben, also erklärt hätte, wie das Pferd gelenkt und gezügelt wird, und sodann vor allem auch eine Route gewählt hätte, auf welcher von außen kommende, zusätzliche Gefahren für einen Reitneuling soweit wie möglich ausgeschlossen worden wären. Hiezu hätte insbesondere gehört, ein unvermitteltes Zusammenkommen mit anderen Pferden zu vermeiden, zumal ein solches auch für die Zweitbeklagte vorhersehbare (siehe ihre
Parteivernehmung AS 95: "...Wenn ein anderes Tier plötzlich kommt,
besteht die Gefahr, daß das eigene Tier durchbricht... Um einem
derartigen Durchbruch vorzubeugen, sind die Zügel straff zu halten.") Fluchtreaktionen der von den Anfängern gerittenen Pferde nach sich ziehen und solcherart eine zusätzliche Gefahr auch für die Klägerin bewirken konnte. Demgemäß hätte sich der Ausritt aus Vorsichtsgründen jedenfalls auf ein Gebiet beschränken müssen, in welchem die Zweitbeklagte solche zusätzliche Gefahren vermeiden bzw. ihnen rechtzeitig begegnen hätte können.
Tatsächlich wurde die Klägerin von der Zweitbeklagten weder auf den Fall einer solchen im Zuge des länger dauernden Ausrittes wegen der Annäherung eines anderen Pferdes möglichen plötzlichen Fluchtreaktion ihres Pferdes vorbereitet, noch hat die Zweitbeklagte eine solche Annäherung durch die Wahl der Route und durch entsprechend erhöhte Aufmerksamkeit (Parteienvernehmung der Zweitbeklagten AS 96: "Ich hätte das Pferd in der Koppel früher sehen können, wenn ich nach rechts geschaut hätte...") verhindert. Statt daß sie mit den Reitneulingen auf dem Privatgelände verblieben wäre, führte sie diese durch die Ortschaft Zupfing, wo es dann auf der Gemeindestraße (Parteiaussage der Zweitbeklagten AS. 126) zum Unfall kam.
Gemäß § 79 Abs 1 StVO 1960 dürfen öffentliche Verkehrsflächen nur von Reitern, die des Reitens kundig sind, benützt werden. Somit hatte die Zweitbeklagte aber eine Route gewählt, auf welcher nicht nur von vornherein zusätzliche Gefahren, wie die plötzliche Annäherung anderer Pferde, im besonderen Maße drohten, sondern deren Benützung für die Klägerin überhaupt verboten war. Im Sinne der vorgenannten Bestimmung hätte sich der Ausritt mit der reitunkundigen Klägerin von vornherein ausschließlich auf Privatgrund beschränken müssen, in welchem Falle der gegenständliche Unfall unterblieben wäre.
Die Zweitbeklagte hat daher durch ihr fahrlässiges, weil vorhersehbar mit der Herbeiführung einer zusätzlichen Unfallsgefahr verbundenes Verhalten das Schadensereignis verschuldet. Da sie beim Ausritt als Erfüllungsgehilfin des Erstbeklagten tätig war, trifft diesen gemäß § 1313 a ABGB wegen Verletzung der vertraglichen Schutz -und Sorgfaltspflichten (JBl. 1978, 479; JBl. 1979, 201; SZ 49/37; 6 Ob 532/80; 8 Ob 530/81 u.a.) ebenfalls die Haftung für die Unfallsfolgen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde von den Unterinstanzen ein Mitverschulden der Klägerin am Unfall zutreffend verneint. Die Klägerin hat wohl die üblichen Gefahren, welche bei der Ausübung des Reitsportes und aus dem unberechenbaren tierischen Verhalten von Reitpferden jedenfalls drohen, in Kauf genommen, sie mußte aber nicht damit rechnen, daß sie beim Ausritt in vermeidbare zusätzliche Gefahren gebracht und auf eine für einen Laien nicht erkennbare Gefahr, wie sie in der Annäherung eines fremden Pferdes liegt, weder grundsätzlich vorbereitet noch rechtzeitig aufmerksam gemacht werde. Daß sie entgegen einem Rat der Beklagten den Ausritt gewünscht hätte, wurde gar nicht behauptet. Nach den Feststellungen ist sie möglicherweise von dem plötzlich durchbrechenden Pferd aus Angst abgesprungen. Mangels jeglicher Reitkenntnisse ihrerseits müßte auch ein solches Verhalten aber als eine in Gefahr gesetzte entschuldbare Fehlreaktion gewertet werden.
Der insgesamt ungerechtfertigten Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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