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Haftung des Treuhänders für falsche Auskunft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 12 Heft 1 v. 1.1.1984

ABGB § 1295

Wenn ein Teil seinem Vertragspartner Auskunft über mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende wesentliche Umstände erteilt und zugleich erkennen kann, daß dieser im Vertrauen auf die Mitteilung Dispositionen vorzunehmen beabsichtigt, muß er ihn darauf hinweisen, daß er bestimmte Voraussetzungen für die Richtigkeit dieser Auskunft nicht überprüfen konnte.

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