ABGB: §§ 1293, 1295, 1313 a
Betrifft die unerlaubte Handlung des Gehilfen jenen Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Geschäftsherren bestellt wurde, hat der Geschäftsherr dafür einzustehen, insbesondere wenn der Gehilfe dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstößt.