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Haftung für vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen - Rechtswidrigkeitszusammenhang bei Verlust von Folgeaufträgen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 209 Heft 7 v. 1.7.1985

ABGB: §§ 1293, 1295, 1313 a

Betrifft die unerlaubte Handlung des Gehilfen jenen Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Geschäftsherren bestellt wurde, hat der Geschäftsherr dafür einzustehen, insbesondere wenn der Gehilfe dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstößt.

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