Im Werk beschädigtes Kfz nicht „fabriksneu“
Erleidet ein Kfz im Werk, beim Händler oder auf dem Transport nicht unerhebliche Beschädigungen, so ist es nicht mehr als fabriksneu anzusehen, auch wenn die Schäden im Werk ausgebessert werden. Der Käufer hat daher das Recht auf Wandlung, da dem Kfz die zugesicherte Eigenschaft der Fabriksneuheit fehle (OLG Nürnberg 11. 10. 1984 - 8 U 3881/83; BB 1985, 485).