OGH 1Ob23/86

OGH1Ob23/863.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** H*** DES S*** reg.Genossenschaft m.b.H.,

Innsbruck, Innrain 95, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*** I***, Innsbruck, vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,073.172,48 s.A. infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. Februar 1986, GZ 2 R 320/85-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. August 1985, GZ 5 Cg 553/83-25, abgeändert wurde,in nichtöffentlicher Sitzung

I.den

Beschluß

gefaßt:

Die (außerordentliche) Revision der klagenden Partei wird

zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Teils des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II.zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.485,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.571,40 Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Alleineigentümerin des Grundstücks 1600/4 der EZ 646 KG Hötting, auf dem die aus mehreren Häusern bestehende Wohnanlage Kranebitter-Allee 13 a, 13 b, 13 c und Ing.Siegl-Straße 51 errichtet wurde. Mit dem an die beklagte S*** I*** gerichteten Schreiben vom 27.8.1980

beantragte sie die Herstellung der Wasseranschlußleitung und die Wasserlieferung für die Wohnanlage aus dem Versorgungsnetz der beklagten Partei im Sinnne der jeweils geltenden Wasserleitungssatzung. Mit Schreiben vom 15.9.1980 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei unter Bezugnahme auf diesen Antrag die voraussichtlichen Herstellungskosten der Wasseranschlußleitung mit. In diesem Betrag seien die Grabungsarbeiten, die Materialbeistellung, das Verlegen der Hausanschlußleitung von der öffentlichen Versorgungsleitung bis zur Kelleranlage und das Wiederanfüllen des Rohrgrabens enthalten. Der Wasseranschlußkostenbeitrag werde gesondert vorgeschrieben. Die Kosten der Straßenwiederherstellung würden nach Ausführung durch den Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung Straßenbau, in Rechnung gestellt. Die klagende Partei wurde ersucht, einen Betrag von S 50.300,-- als Akontozahlung zu erlegen. Nach Erhalt dieses Betrages wurde der Auftrag zur Herstellung des Wasseranschlusses an die Zentralwerkstätte des Wasserwerkes der beklagten Partei weitergeleitet, die ihrerseits die Firma B*** & B***, Baugesellschaft m.b.H. (im folgenden Firma B*** & B***) mit der Ausführung der Grabungsarbeiten beauftragte. Die Grabungsarbeiten werden im allgemeinen vom zuständigen Wassermeister überwacht, der auch die Termine für die Grabungsarbeiten und die Herstellung des Wasseranschlusses mit der beauftragten Baufirma abstimmt. Einige Tage vor dem 25.10.1980 begann die Firma B*** & B*** mit den Grabungsarbeiten; sie legte die Hauptwasserleitung auf einer Länge von 2 bis 2,5 m frei und stellte den Verbindungsgraben zur WohnanlAge der klagenden Partei her. Das freigelegte Rohr hing in einer Länge von 2 bis 2,5 m frei in der Luft, zum Erdreich bestand ein Abstand von ca.20 cm. Die Hauptwasserleitung war 1965 verlegt, als Rohrwerk war Grauguß (GG 20) verwendet worden. Die Leitung war für den Druck von 25 bar ausgelegt. Die Verbindung der Rohre ist mit Schraubmuffen hergestellt. Graugußrohre sind sehr empfindlich gegen dynamische Beanspruchungen, da es sich beim Grauguß um einen spröden, unelastischen Werkstoff handelt. Die Grabungsarbeiten wurden am 23.10.1980, einem Donnerstag, nachmittags fertiggestellt. Die beklagte Partei beabsichtigte, den Wasseranschluß am darauffolgenden Montag herzustellen. In der Nacht zum Samstag den 25.10.1980 kam es zum Rohrbruch. In der Zeit des üblichen nächtlichen Maximaldrucks in der Rohrleitung um 4.00 Uhr früh öffnete sich ein Riß in der Rohrwand, wobei zunächst ein später völlig herausgebrochener Scherben herausgedreht wurde. Die Schadstelle lag an der westseitigen Stirnfläche des Rohrgrabens, dort wo das Rohr nicht frei hing, sondern ca.30 cm tief im Erdreich lag. Durch den im Rohr geöffneten Riß konnte Wasser ausströmen, das das stützende Erdreich auswusch. Nach Fehlen des stützenden Erdreichs und als Folge des konstant auf 10,7 bar gehaltenen statischen Druckes und der dynamischen Wirkung des ausströmenden Wassers wurde gegen 5.00 Uhr früh ein ca. 35 cm langer Scherben, der sich zum Teil über den halben Rohrumfang erstreckte, in zwei Etappen vollkommen herausgerissen. Dadurch erhöhte sich die austretende Wassermenge auf rund 28 Liter/sec. Das Wasser gelangte durch den Anschlußgraben in den Keller des Neubaus der klagenden Partei. Die Rohrleitung wies an einigen Stellen beginnenden Lochfraß durch Rosteinwirkung auf, wodurch die Wandstärke von 8 bis 8,5 mm auf 5,5 mm verringert war. Der beginnende Lochfraß hatte jedoch keinerlei Auswirkungen auf den Rohrbruch. Die eigentliche Ursache des Rohrbruchs kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Wahrscheinliche Ursache ist eine statische oder dynamische Beanspruchung der Rohleitung während der Bauarbeiten, möglicherweise durch einen Baggerlöffel. Diese Beanspruchung wurde durch den hohen Innendruck verstärkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Rohrbruch auch eingetreten wäre, wenn bei der Freilegung des Rohres sämtliche Vorsichtsmaßnahmen eingehalten worden wären. Mit dem Bruch eines im Betrieb befindlichen freiliegenden alten Graugußrohres, das insbesondere für Längsbiegemomente sehr empfindlich ist, muß stets gerechnet werden. Um das Risiko eines Bruches möglichst gering zu halten, hätte die Freilegung des Rohres und die Herstellung des Wasseranschlusses zeitlich unmittelbar aufeinander folgen und zu einem Zeitpunkt erfolgen müssen, an dem ständig jemand auf der Baustelle anwesend war. Der Graben hätte bei fachgerechtem Vorgehen zuerst mit einem Bagger bis ca.1/2 m über dem Rohr aufgegraben werden müssen, das verbleibende Erdreich hätte erst kurz vor Beginn der Montage entfernt werden dürfen. Die Freilegung des Rohres und die Herstellung des Wasseranschlusses hätte in höchstens zwei Tagen erfolgen können. Durch den Wassereintritt entstand im Objekt der klagenden Partei ein Schaden in der Höhe von S 976.499,07. Der im Zusammenhang mit dem Schadensfall der klagenden Partei erwachsene Verwaltungsaufwand beläuft sich auf S 53.707,45. Sie nimmt seit 2.1.1981 Bankkredit in einer den Klagsbetrag übersteigenden Höhe in Anspruch.

Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 1.073.172,48 samt 12 % Zinsen von S 1,071.414,78 vom 26.11.1981 bis 10.3.1985 und von S 1,073.172,48 seit 11.3.1985 sowie von S 64.211,60 vom 2.7.1981 bis 25.11.1981. Sie brachte zur Begründung des Begehrens vor, der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag habe die beklagte Partei verpflichtet, die erforderlichen Grabungsarbeiten durchzuführen, Material bereitzustellen, die Hausanschlußleitung herzustellen und die Gräben zuzufüllen. Die Firma B*** & B***, deren sich die beklagte Partei zur Erfüllung des Vetrages bedient habe, habe diese Grabungsarbeiten unsachgemäß ausgeführt. Die beklagte Partei hafte daher sowohl für eigenes Verschulden als auch für das Verschulden der Firma B*** & B*** als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313 a ABGB.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, sie treffe keinerlei Verschulden am Rohrbruch. Die Freilegung des Rohres sei im ausschließlichen Interesse der klagenden Partei erfolgt; der sehr hohe Leitungsdruck sei von der beklagten Partei nicht beeinflußbar, ein Ersatzanspruch für Schäden, die auf Grund schwankenden Leitungsdruckes entstünden, seien nach der von der klagenden Partei anerkannten Wasserleitungssatzung der Stadt Innsbruck ausgeschlossen. Es könne auch kein Verschulden der klagenden Partei begründen, daß die Hauptwasserleitung Rostnarben aufgewiesen habe, weil Wasserrohre zwangsläufig einer gewissen Abnützung unterlägen. Auch die Firma B*** & B*** habe alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Beschädigung der Rohrleitung zu verhindern. Sie sei darüber hinaus nicht Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei, sondern deren Subunternehmer gewesen. Die beklagte Partei hafte daher nicht für ein ihr unterlaufenes Verschulden; auch ein Auswahlverschulden sei nicht gegeben.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 1.030.206,52 und an Zinsen 12 % von S 64.211,60 vom 2.7.1981 bis 25.11.1981, und von S 1,029.230,02 12 % vom 16.12.1981 bis 7.6.1982, 11,75 % vom 8.6.1982 bis 24.9.1982, 11,75 % vom 25.9.1982 bis 13.1.1983, 10,75 % vom 14.1.1983 bis 31.3.1983, 10,25 % vom 1.4.1983 bis 14.7.1983, 9,25 % vom 15.7.1983 bis 11.3.1985 und 9,25 % von S 1,030.206,52 seit 12.3.1985 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 42.965,92 s.A. wies das Erstgericht ab. Die beklagte Partei habe die Herstellung des Wasseranschlusses von der bereits bestehenden Hauptwasserleitung zu den Bauobjekten der klagenden Partei übernommen. Das Unternehmen, das die Grabungsarbeiten im Auftrag der beklagten Partei durchführte, sei Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313 a ABGB. Aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag sei der beklagten Partei die Nebenpflicht erwachsen, die vertraglichen Leistungen auf eine solche Art vorzunehmen, daß der klagenden Partei daraus kein Schaden entstehe. Dabei sei im Hinblick darauf, daß ein unter hohem Druck stehendes, freigelegtes Wasserrohr ein erhebliches Gefahrenmoment darstelle, eine Verpflichtung zur besonderen Sorgfalt anzunehmen. Wäre eine entsprechende Überwachung der Grabungsarbeiten durch die beklagte Partei erfolgt, hätte das Ausmaß des Wasseraustritts in ungefährlichen Grenzen gehalten werden können. Die beklagte Partei hafte somit für eigenes Verschulden, weshalb die Prüfung der Frage entbehrlich sei, ob das die Grabungsarbeiten durchführende Unternehmen ein Verschulden treffe.

Das Berufungsgericht gab der gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Erstrichters erhobenen Berufung der beklagten Partei nur im Zinsenausspruch dahin Folge, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei Zinsen von S 928.907,55 und zwar für den 31.3.1983 in der Höhe von 10,75 % vom 1.4.1983 bis 14.7.1983 in der Höhe von 10,25 %, vom 15.7.1983 bis 25.10.1983 in der Höhe von 9,25 % und von S 1,029.230,02 vom 26.10.1983 bis 11.3.1985 Zinsen in der Höhe von 9,25 % und von S 1,030.206,52 Zinsen in der Höhe von 9,25 % seit 12.3.1985 zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren an Zinsen wurde abgewiesen.

Der beklagten Partei falle eine Verletzung der ihr bei Erfüllung der Leistungspflicht obliegenden Sorgfalt zur Last. Es stehe fest, daß die Ausführung der Grabungsarbeiten vom zuständigen Wassermeister der beklagten Partei überwacht werden und daß dieser die Termine für die Grabungsarbeiten und die Herstellung des Wasseranschlusses mit der beauftragten Baufirma abstimme. Daß eine solche Überwachung tatsächlich erfolgt wäre, sei nicht behauptet worden. Es fehle auch an einem Vorbringen dahin, daß den Leuten der beklagten Partei nicht bekannt gewesen wäre, daß es sich bei den freizulegenden Rohren um Graugußrohre handle, bei denen mit einem Bruch immer gerechnet werden müsse, wenn sie unter Druck stehen. Die beklagte Partei habe auch nicht behauptet, ihren Verantwortlichen sei nicht bekannt gewesen, daß die Freilegung des Rohres und die Herstellung des Wasseranschlusses zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen müsse; ebensowenig sei behauptet worden, es sei ihr nicht bekannt gewesen, daß die Grabungsarbeiten, die zur völligen Freilegung des Rohres führten, an einem Donnerstag nachmittags abgeschlossen gewesen seien, wogegen die Herstellung des Wasseranschlusses erst für den darauffolgenden Montag vorgesehen gewesen sei. Daß der Wasseranschluß zufolge von für die beklagte Partei unvorhergesehenen und von ihr nicht zu vertretenden Umständen nicht sofort habe hergestellt werden können, sei gleichfalls nicht behauptet worden. Insgesamt sei der beklagten Partei daher die Unterlassung der gebotenen und zumutbaren Überwachung der Grabungsarbeiten, die Abstimmung des Fertigstellungstermins mit dem Zeitpunkt des Wasseranschlusses und damit eine Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht anzulasten. Da die klagende Partei den von der beklagten Partei ernstlich ohnehin nicht bestrittenen Kausalzusammenhang zwischen der Freilegung des Rohres und dem Wasseraustritt erwiesen habe, hafte die beklagte Partei für den eingetretenen Schaden. Der Berufung der beklagten Partei komme nur insoweit, als sie sich gegen die Entscheidung des Erstrichters über das Zinsenbegehren wende, Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den die Entscheidung des Erstrichters bestätigende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes gerichteten Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu; die Revision der klagenden Partei (von ihr als außerordentliche Revision bezeichnet), die sich gegen den ein Teilbegehren an Zinsen abweisenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wendet, ist unzulässig.

Zur Revision der beklagten Partei:

Mit dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag, mit dem sich die beklagte Partei zur Herstellung der Wasseranschlußleitung für die Liegenschaft der klagenden Partei verpflichtete, übernahm die beklagte Partei die erforderlichen Grabungsarbeiten, das Verlegen der Hausanschlußleitung von der öffentlichen Versorgungsleitung bis inkl.der Zähleranlage, das Wiederanfüllen des Rohrgrabens und die Beistellung der erforderlichen Materialien. Sie bediente sich zur Ausführung dieser vertraglich übernommenen Verpflichtung der Firma B*** & B***. Wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, ist Erfüllungsgehilfe (SZ 55/123; ZVR 1982/266; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 340; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 1313 a). Kein Wesensmerkmal des Erfüllungsgehilfen ist es, daß er in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Schuldner steht; auch selbständige Unternehmer können Erfüllungsgehilfen sein, wenn ihnen der Schuldner den Auftrag erteilt hat (SZ 51/176; SZ 40/58; EvBl.1957/294; Koziol a.a.O.340, Reischauer a.a.O. Rdz 9 zu § 1313 a). Die Haftung des Schuldners nach § 1313 a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben (EvBl.1968/4; EvBl.1957/294; Koziol a.a.O. 341). Die Haftung nach § 1313 a ABGB tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Leistung nicht selbst auszuführen hat, sondern nur verpflichtet ist, eine Person auszuwählen, die die Leistung ausführen soll; gleiches gilt für den Fall erlaubter Substitution (SZ 43/62; SZ 40/68; SZ 25/314; Reischauer a.a.O. Rdz 11 zu § 1313 a ABGB). Eine solche Haftungseinschränkung muß sich aber aus dem Vertrag ergeben. Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist nicht anzunehmen, daß er nur jemand anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrages mit dem Auftraggeber erbringt (Koziol a.a.O. 341). In vielen Fällen ist dem Vertragspartner durchaus bewußt, daß die Leistung nur unter Mithilfe von weiteren Personen erbracht werden kann, sodaß deren Beiziehung als vertraglich vereinbart angesehen werden kann. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, daß sich die Verpflichtung des Schuldners auf die Auswahl von Personen oder die Beistellung von Substituten beschränkt. Die Leistungspflicht trifft vielmehr den Schuldner, der die Erfüllung unter Eigenverantwortlichkeit durchzuführen hat (Koziol a.a.O. 342). Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner, so sind die Dritten, deren er sich zur Erstellung des Werkes bedient, Erfüllungsgehilfen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 76 zu §§ 1165, 1166). Da die beklagte Partei die Verpflichtung zur Ausführung aller Arbeiten übernommen hat, die zur Herstellung des Wasseranschlusses notwendig sind, ist die Firma B*** & B*** Erfüllungsgehilfe und nicht bloß Auswahlperson oder Substitut, für die die klagende Partei nur bei Auswahlverschulden zu haften hätte.

Die Werkerstellung hat so zu erfolgen, daß die Rechtsgüter des Bestellers vor Schaden bewahrt bleiben (SZ 52/15; EvBl.1979/1; SZ 49/37; SZ 28/87; Krejci a.a.O. Rdz 9 zu § 1169). Für schuldhaftes Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen hat der Unternehmer einzustehen. Er wird von der Haftung nur befreit, wenn er beweist, daß seinem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (JBl.1985, 239; EvBl.1983/72; SZ 54/99; JBl.1979, 259; JBl.1978,377; SZ 49/66; JBl.1975,488; Reischauer a.a.O. Rdz 17 zu § 1298). Die Vorinstanzen haben die Kausalität des Verhaltens der Firma B*** & B*** bei Ausführung der Arbeit und dem eingetretenen Schaden als gegeben erachtet. Daß die Firma B*** & B*** kein Verschulden am eingetretenen Schaden treffe, ist nicht erwiesen; ein substantiiertes Sachvorbringen hiezu wurde nicht erstattet. Auch die Revision wird nur in der Richtung ausgeführt, daß der beklagten Partei selbst kein Verschulden angelastet werden könne. Die Haftung der beklagten Partei ist daher zu bejahen, weil sie den Entlastungsbeweis (§ 1298 ABGB) in Ansehung mangelnden Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen nicht angetreten hat.

Ob der beklagten Partei, die einen Gewerbeunternehmer mit der Ausführung der Grabungs- und Anschlußarbeiten betraute, ein eigenes Überwachungsverschulden anzulasten ist, kann dann dahingestellt bleiben.

Demzufolge ist der Revision der beklagten Partei der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Zur Revision der klagenden Partei:

Die klagende Partei bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit, als ein Begehren an Zinsen abgewiesen wurde.

Zum § 502 Abs.2 Z 3 a ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, nach welcher Bestimmung die Revision unzulässig war, soweit sie einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil eines Streitgegenstandes betraf, wurde in Verbindung mit § 54 Abs.2 JN, wonach unter anderem Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht wurden, bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben hatte, ausgesprochen, daß eine Revision, die das Urteil des Berufungsgerichtes nur in dem gemäß § 54 Abs.2 JN bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigenden Zinsenpunkte bekämpft, unzulässig ist (2 Ob 131/75; 1 Ob 642/79; 2 Ob 83/82; 1 Ob 725/82; 2 Ob 210/83). In der Entscheidung 1 Ob 725/82 wurde der Meinung Faschings, Erg.Bd.95, die Neufassung des § 502 ZPO durch das BG.BGBl.1971/291 schließe keineswegs die Revision gegen Entscheidungen über Nebenforderungen an sich aus, diese seien im Rahmen der Zulässigkeitsschranken des § 502 ZPO anfechtbar, für den Fall, daß damit auch die Anfechtung der Entscheidung im Zinsenbegehren allein gemeint ist, entgegengehalten, die unterschiedliche Behandlung der Zinsen in verschiedenen Verfahrensabschnitten sei durch das Gesetz nicht gedeckt. An dieser Auffassung wurde auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 festgehalten (6 Ob 1541/84). Gemäß § 502 Abs.2 Z 2 ZPO nF ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt. Der damit eingeführte Begriff "Beschwerdegegenstand" stellt keinen vom Begriff "Streitgegenstand" losgelösten Begriff dar, sondern meint, wie Fasching, Lehr- und Handbuch RZ 1861, ausführt, den Wert desjenigen Teiles des Streitgegenstandes, dessen Ausspruch bekämpft wird und der abgeändert oder aufgehoben werden soll, also den Wert des Streitgegenstandes über den der Oberste Gerichtshof entscheiden soll. Damit ist aber inhaltlich dasselbe ausgedrückt, was die Rechtsprechung zum § 502 Abs.2 Z 3 ZPO aF ausgesprochen hat, daß vom Revisionsgericht jede Entscheidung über Revisionen ferngehalten werden soll, die einen unter der dort genannten Grenze liegenden Gegenstand betreffen (1 Ob 553,554/83, 7 Ob 695/82; 8 Ob 105,106/80; SZ 47/33; SZ 46/103 ua).Als Gegenstand der Revision wurden nie die gemäß § 54 Abs. 2 JN nicht zu berücksichtigenden Nebengebühren wie etwa Zinsen angesehen (2 Ob 210/83; 7 Ob 626/79; 1 Ob 642/79 u.a.). Es ist daher auch nach der derzeitigen Rechtslage für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, die Bestimmung des § 54 Abs. 2 JN heranzuziehen. Daraus folgt aber, daß eine Revision nur dann zulässig ist, wenn der mit Revision angefochtene Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, und eine Revision unzulässig ist, wenn nur eine Anfechtung von Nebengebühren vorliegt. Nur für das Meistbotsverteilungsverfahren, nicht für das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses, sind Hoyer, JBl 1985, 243 und Pfersmann, ÖJZ 1985, 205, der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/43), daß bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand S 15.000,- übersteigt, Nebengebühren unberücksichtigt zu bleiben haben, entgegengetreten. Da es sich bei der Bestimmung des § 502 Abs.2 Z 2 ZPO nF um eine absolute Zulässigkeitsgrenze handelt, kommt es darauf, ob zum Zinsenbegehren eine abändernde oder bestätigende berufungsgerichtliche Entscheidung vorliegt und ob die Höhe der strittigen Zinsen über S 15.000,-- bzw. über S 60.000,-- liegt, nicht an.

Da die beklagte Partei die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannte, sind ihr Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzuerkennen.

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