Rechtssatz
Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern in der Sachlage begründet war (drei Tage).
Angestellte — Grundsatz — Unverzüglichkeit — Rechtzeitigkeit — Verwirkung — Einzelfallbetrachtung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — gesetzlicher Entlassungstatbestand — Zeitpunkt — Verfristung
4 Ob 121/54 | OGH | 11.01.1955 |
Veröff: Arb 6144 |
4 Ob 30/58 | OGH | 15.04.1958 |
Veröff: Arb 6859 |
4 Ob 71/75 | OGH | 13.01.1976 |
Veröff: ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler) |
4 Ob 33/76 | OGH | 11.05.1976 |
nur: Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. (T1) |
4 Ob 93/77 | OGH | 06.09.1977 |
Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103 |
4 Ob 116/77 | OGH | 11.10.1977 |
nur T1 |
4 Ob 36/80 | OGH | 04.03.1980 |
Beisatz: Ausdrückliche Arbeitsverweigerung und Verlassen des Arbeitsplatzes - zwei Tage später erfolgte Entlassung verspätet. (T2) |
4 Ob 98/81 | OGH | 30.03.1982 |
Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy) |
4 Ob 21/85 | OGH | 26.02.1985 |
Auch; nur T1; Veröff: Arb 10445 |
9 ObA 212/94 | OGH | 21.12.1994 |
Auch; nur: Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern in der Sachlage begründet war. (T4) |
9 ObA 2279/96d | OGH | 04.12.1996 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die ohne Kontaktmöglichkeit verstrichene Urlaubszeit bleibt in der Regel außer Betracht. (T5) |
9 ObA 249/97a | OGH | 05.11.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Erfolgte der Entlassungsausspruch noch am gleichen Tag nach dem der Entlassungsberechtigte zuwartete, um sich von Zeugen den Vorfall schildern zu lassen, sich mit dem Geschäftsführer in Verbindung zu setzen und abwartete, ob sich der Kläger entschuldigt, ist der Klarstellungsanspruch des Dienstnehmers unter diesen Umständen nicht beeinträchtigt. (T6) |
8 ObA 167/97k | OGH | 16.10.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Sachwalter beim Verein für S., der von den Gerichten zu entheben ist. (T7) |
8 ObA 212/02p | OGH | 07.11.2002 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keinerlei Notwendigkeit einer hierarchischen Befassung von Vorgesetzten: Entlassung erst drei Arbeitstage nach Kenntnis aller relevanten Fakten ist verspätet. (T8) |
8 ObA 96/03f | OGH | 25.11.2003 |
Beisatz: Dieser Frage kommt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. (T9) |
8 ObA 94/20m | OGH | 23.10.2020 |
Vgl; nur: Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. (T11) |
8 ObA 40/23z | OGH | 03.08.2023 |
vgl; Beisatz: Die Frage, ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung entsprochen wurde, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19550111_OGH0002_0040OB00121_5400000_003
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