OGH 9ObA236/97i

OGH9ObA236/97i27.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian S*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Armin Gibiser, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-10, 8020 Graz, wider die beklagte Partei DI Josef O*****, Inhaber eines Kleintransportunternehmens, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 32.865,67 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 30.746,67 sA) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.April 1997, GZ 8 Ra 3/97s-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles richtig beurteilen (Arb 10.445, RdW 1988, 52, 9 ObA 20/97z uva). Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, daß der Dienstnehmer aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muß; der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden (RIS-Justiz RS0031799).

Dieser Rechtsprechung folgt das Berufungsgericht, wenn es, ausgehend von den konkreten Umständen, die Entlassung als verfristet beurteilt hat.

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