OGH 9ObA130/11z

OGH9ObA130/11z21.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter und Mag. Michael Zawodsky in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. B***** J*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Banyai, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Andreas Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen 96.299,36 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 46.848,36 EUR brutto sA) und Feststellung (Feststellungsinteresse: 10.000 EUR), infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. August 2011, GZ 9 Ra 51/11b-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität zeigt die Revision des Klägers nicht auf:

Die von ihm erneut bekämpfte Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (Revision S 3 bis S 13) sind einer Revision nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0069246).

Desgleichen kann eine in zweiter Instanz verneinte Aktenwidrigkeit in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden (9 Ob 391/97h; 8 ObA 73/06b).

Ob der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG vorliegt, ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, begründet daher - von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0103201; RS0106298 [T9]). Beachtlich ist dabei, dass im Allgemeinen an Angestellte in leitender Stellung strengere Anforderungen gestellt werden, weil dem Arbeitgeber aus ihrem allfälligen Fehlverhalten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können (vgl RIS-Justiz RS0029726; RS0029652).

Die Vorinstanzen waren der Ansicht, dass der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers selbst für die Dauer seiner Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar war, weil der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten und zugleich Vorstandsmitglied des von ihm gegründeten Vereins „S*****“ trotz aufrechter Kooperationsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Verein die dort vereinbarten Innendienstleistungen von der Beklagten abzog, wodurch dieser ein Umsatzrückgang verursacht wurde, weil er entgegen der Kooperationsvereinbarung im Trainingsprogramm für 2009 die Zusammenarbeit des Vereins mit der Beklagten nicht ersichtlich machte und weil er dem zweiten Geschäftsführer der Beklagten auf dessen Nachfrage wahrheitswidrig versicherte, dass die Beklagte zumindest in den Internetauskünften hinsichtlich des Trainingsprogramms nach wie vor als akkreditierter Personenzertifizierer aufscheine. Diese Rechtsansicht ist vertretbar und begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Auch die vom Kläger relevierte Frage der Verfristung seiner Entlassung kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0031571).

Wenn das Berufungsgericht eine Zeitspanne von Freitag, den 31. 10. 2008 (= dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Zusicherung des Klägers als unrichtig erkannte, dass sie in den Internetauskünften als akkreditierter Personenzertifizierer aufscheine), bis Montag, den 3. 11. 2008, noch nicht als eine der Entlassung entgegenstehende Verzögerung erachtete, so ist hier ebenfalls kein Korrekturbedarf zu erkennen. Anhaltspunkte für einen Verzicht der Beklagten auf ihr Entlassungsrecht gehen aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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