Spruch:
Die außerordentliche Revision und der Rekurs des Beklagten werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SZ 69/15; 9 ObA 101/97m, GMA ZPO14 § 503 E 3 und 4). Daran ändert auch die Behauptung nichts, dem Berufungsgericht selbst sei ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen (6 Ob 292/62; 8 Ob 37/68). Umsoweniger kann eine Anfechtung der die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung erfolgen, wenn nicht Nichtigkeit sondern nur Aktenwidrigkeit des Berufungsgerichtes, sohin ein Mangel, der die in § 477 Abs 1 ZPO vorausgesetzte Bedeutung nicht erreicht, behauptet wird (6 Ob 615/82). Die Unzulässigkeit der Anfechtung des Beschlusses des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, führt dazu, daß die verworfene Nichtigkeitseinrede auch nicht mit außerordentlicher Revision gegen die Sachentscheidung neuerlich geltend gemacht werden kann.
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