OGH 8ObA73/06b

OGH8ObA73/06b21.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Andrea Komar in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus N*****, gegen die beklagte Partei Rudolf G*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen EUR 2.098,49 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2006, GZ 9 Ra 16/06y-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Rechtsmittelwerber releviert als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ausschließlich, dass das Berufungsgericht die Aktenwidrigkeit einer Feststellung des Erstgerichts als offenkundigen Datumsirrtum dargetan und sowohl das Vorliegen der Aktenwidrigkeit als auch die „wesentliche Bedeutung" der aktenwidrigen Feststellung verneint habe, obwohl diese „als Indiz für die Schuldfrage des Klägers" von imminenter Bedeutung sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Verneinung der Unwesentlichkeit der Aktenwidrigkeit durch das Berufungsgericht beruht auf einem im Rahmen des Verfahrens dritter Instanz unüberprüfbaren Beweiswürdigungsvorgang des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0043401). Lediglich die Verneinung einer in zweiter Instanz gerügten Aktenwidrigkeit mit aktenwidriger Begründung ist im Revisionsverfahren anfechtbar; soweit gilt gleiches wie im Fall der Erledigung einer Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 178 mwH; siehe auch 4 Ob 518/95).

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Stichworte