Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Rechtsmittelwerber releviert als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ausschließlich, dass das Berufungsgericht die Aktenwidrigkeit einer Feststellung des Erstgerichts als offenkundigen Datumsirrtum dargetan und sowohl das Vorliegen der Aktenwidrigkeit als auch die „wesentliche Bedeutung" der aktenwidrigen Feststellung verneint habe, obwohl diese „als Indiz für die Schuldfrage des Klägers" von imminenter Bedeutung sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Verneinung der Unwesentlichkeit der Aktenwidrigkeit durch das Berufungsgericht beruht auf einem im Rahmen des Verfahrens dritter Instanz unüberprüfbaren Beweiswürdigungsvorgang des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0043401). Lediglich die Verneinung einer in zweiter Instanz gerügten Aktenwidrigkeit mit aktenwidriger Begründung ist im Revisionsverfahren anfechtbar; soweit gilt gleiches wie im Fall der Erledigung einer Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 178 mwH; siehe auch 4 Ob 518/95).
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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