Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. Dieser Frage kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0031571). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall das Zuwarten mit der Entlassung unter Weiterbeschäftigung des Klägers als Fahrer bis Mittwoch, 10 Uhr nicht in der Sachlage begründet war, weil dem Geschäftsführer bereits Dienstag Mittag alle für die Entlassung maßgeblichen Umstände bekannt waren, ja selbst der Betriebsrat schon vorweg verständigt worden war, ist vertretbar. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung durch eine juristische Person ist zwar im Allgemeinen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei natürlichen Personen (RIS-Justiz RS0029328; RS0029273); doch kann gerade im vorliegenden Fall, wo der Geschäftsführer sehr bald (- nach eigenen Angaben bereits am Montag -) verständigt worden war, von einer gegenüber physischen Personen längeren Willensbildungsphase nicht die Rede sein.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
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