OGH 4Ob74/63; 4Ob7/65; 4Ob117/76; 4Ob125/79; 4Ob47/79; 4Ob100/81; 4Ob179/85; 14Ob64/86; 14Ob160/86 (RS0029328)

OGH4Ob74/63; 4Ob7/65; 4Ob117/76; 4Ob125/79; 4Ob47/79; 4Ob100/81; 4Ob179/85; 14Ob64/86; 14Ob160/8622.3.2024

Rechtssatz

1. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind.

2. Ist bei einer Dienststelle die Entlassung nur nach Durchführung eines Dienststrafverfahrens möglich und ist dieses Dienststrafverfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, so kann von einer verspäteten Entlassung nicht gesprochen werden.

Angestellte — Disziplinarverfahren — Verschweigung — Arbeitsverhältnis — Verspätung — Verfristung — Verwirkung — Verzicht — Entlassungsgrund — Entlassungsrecht — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Unverzüglichkeit — Zeitpunkt — Verlust — Untergang — Erklärung — Ausspruch

 

Normen

AngG §27 C3

4 Ob 74/63OGH10.09.1963

Veröff: Arb 7791

4 Ob 7/65OGH26.01.1965

Veröff: Arb 8047 = SozM ID,512

4 Ob 117/76OGH01.02.1977
4 Ob 125/79OGH15.01.1980

nur: Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung (T2)

4 Ob 47/79OGH04.03.1980

nur T1

4 Ob 100/81OGH04.05.1982

nur: Ist bei einer Dienststelle die Entlassung nur nach Durchführung eines Dienststrafverfahrens möglich und ist dieses Dienststrafverfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, so kann von einer verspäteten Entlassung nicht gesprochen werden. (T3) <br/>Veröff: Arb 10107

4 Ob 179/85OGH18.02.1986

nur T1; Beis wie T2

14 Ob 64/86OGH13.05.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zusammentreten des Gesamtvorstandes. (T4)<br/>Veröff: DRdA 1987,432 (Wachter)

14 Ob 160/86OGH21.10.1986
14 Ob 218/86OGH13.01.1987

Auch; nur T1

9 ObA 28/95OGH29.03.1995

Auch; nur T3

9 ObA 99/95OGH23.08.1995

Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/140

9 ObA 150/95OGH25.10.1995

Auch; nur T3; Beisatz: § 48 ASGG (T5)

8 ObA 195/97bOGH13.11.1997

nur T1; Beisatz: Hier: Das Zuwarten mit dem Ausspruch der Entlassung der sofort vom Dienst freigestellten Klägerin durch rund eine Woche ist in Anbetracht der der Geschäftsleitung zuzugestehenden Konsultationen rechtzeitig. (T6)

9 ObA 140/01fOGH10.10.2001

nur T1; Beis wie T2

8 ObA 255/01kOGH25.10.2001

Auch; nur T1

9 ObA 32/07gOGH02.03.2007

nur T1

9 ObA 59/07bOGH30.05.2007

nur T1

8 ObA 19/07pOGH21.05.2007

nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall war besonders zu beachten, dass die Beklagte die Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte. (T7)

9 ObA 163/07xOGH28.11.2007

Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: „Keine Identität zwischen der Dienststelle des Klägers und der für die Beendigung des Dienstverhältnisses zuständigen Magistratsabteilung." (T8)

8 ObA 24/08zOGH03.04.2008

nur: Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen. (T9)<br/>Beisatz: Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T11)

9 ObA 128/08aOGH29.10.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Dem Umstand, dass der beklagte Dienstgeber eine juristische Person ist, kommt jedoch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung keine besondere Bedeutung zu, weil der Bürgermeister einer Gemeinde bei der Entlassung von Gemeindeangestellten, die dem Vbg GBedG 1988 unterliegen, Dienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstbehörde ist. (T12)<br/>Beisatz: Dass der für die Entlassung des Klägers zuständige Bürgermeister der Beklagten der unzutreffenden Auffassung war, die Entlassung könne nicht durch ihn, sondern nur durch den erst von ihm einzuberufenden Gemeindevorstand erfolgen, geht zu Lasten der Beklagten. (T13)

8 ObA 46/09mOGH21.12.2009

Vgl auch

9 ObA 155/09yOGH03.03.2010

Auch; nur T9; Beis wie T10

9 ObA 84/10hOGH29.09.2010

Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001. (T14)<br/>Beisatz: Ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung durch Befassung des Gemeinderats entsprochen werden kann, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T15)

8 ObA 31/10gOGH22.02.2011

Ähnlich; nur: Es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. (T16)<br/>Beisatz: Handelsvertreter. (T17)

8 ObA 39/13pOGH27.06.2013

Auch

9 ObA 18/15kOGH29.04.2015

Auch

8 ObA 58/15kOGH25.08.2015

Auch; nur T9

9 ObA 144/16sOGH29.11.2016

Vgl auch; Beis wie T15

9 ObA 119/16iOGH28.10.2016

nur T1

9 ObA 26/17iOGH20.04.2017

Auch; nur T1

8 ObA 38/19zOGH24.07.2019

Auch; nur T1; nur T16

8 ObA 55/22dOGH30.08.2022

nur T1

8 ObA 72/22dOGH24.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtzeitigkeit einer Entlassung, die ausgesprochen wurde, nachdem sich der Arbeitgeber durch Nachforschungen und Befragungen von Mitarbeitern die nötige Kenntnis vom Sachverhalt verschafft hatte. (T18)

8 ObA 36/23mOGH27.06.2023

Beisatz: Hier: Interne Abstimmung im Rektorat der Universität bei Entlassung einer Universitätsprofessorin (T19)

6 Ob 47/23iOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Abberufung und Entlassung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft. (T20)

8 ObA 79/23kOGH11.01.2024

Beisatz wie T7; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T21)

8 ObA 6/24aOGH22.03.2024

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19630910_OGH0002_0040OB00074_6300000_001

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