OGH 9ObA144/16s

OGH9ObA144/16s29.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Gerda Höhrhan‑Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2016, GZ 8 Ra 83/16h-20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00144.16S.1129.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellen die in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Vertretung nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften dar, sondern sie enthalten Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen (RIS-Justiz RS0014664). Eine nicht durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet daher mangels der hierfür erforderlichen Vertretungsbefugnisse die Gemeinde einerseits grundsätzlich nicht (RIS-Justiz RS0014664 [T6]) und sie ist andererseits gegenüber dem Erklärungsempfänger unwirksam (9 ObA 88/14b).

Die Vorinstanzen haben dem Begehren der Klägerin auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses stattgegeben und in der Begründung ihrer Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass die Beklagte kein (hinreichend konkretes) Vorbringen darüber erstattet hat, aus welchem Grund die – ohne einen dieser Erklärung zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss – allein von der Bürgermeisterin unterzeichnete Entlassung der Klägerin „ im Interesse der Gemeinde gelegen “ gewesen sein sollte und weshalb „ die Genehmigung des […] zuständigen Organs der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt “ werden konnte. Diese beiden Voraussetzungen müssen jedoch nach § 42 Abs 1 des NÖ-GVBG, auf dessen Anwendbarkeit sich die Beklagte beruft, erfüllt sein, damit der Bürgermeister ohne vorherigen Gemeinderatsbeschluss (§ 39 Abs 2 NÖ‑GVBG) zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt ist.

Die angefochtene Entscheidung steht daher – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – auch mit der Rechtsprechung zur gesetzlich vorgesehenen Eilkompetenz des Bürgermeisters im Einklang; ein Widerspruch zu den beiden in der Revision genannten Entscheidungen besteht nicht.

2. Die Frage, ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs einer Entlassung durch Befassung des Gemeinderats im Einzelfall entsprochen werden kann, ist anhand der konkreten Umstände zu beantworten und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0029328 [T15]).

3. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

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