OGH 9ObA150/95

OGH9ObA150/9525.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Otto B*****, Magistratsbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch Dr.Johann Quendler u.a. Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 1,470.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1995, GZ 7 Ra 105/94-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.August 1994, GZ 31 Cga 158/93a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

23.994 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.999 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vom Kläger gestellten Feststellungsbegehren berechtigt sind, zutreffend verneint, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist lediglich folgendes entgegenzuhalten:

Durch die unverzüglich nach Ablegung eines Tatsachengeständnisses durch den Kläger erfolgte Suspendierung und Einleitung eines Disziplinarverfahrens mußte ihm hinreichend klar sein, daß die ihm zur Last gelegten Dienstvergehen vom Dienstgeber nicht ungeahndet hingenommen werden. Verzögerungen im Disziplinarverfahren selbst, die einerseits vom Kläger verursacht wurden (Antrag auf Verweigerung der Akteneinsicht durch die Disziplinarkommission) oder die sich aus jedem Verfahrensablauf ergeben, aber auch die durchaus üblichen Verzögerungen durch Urlaube der Kommissionsmitglieder vermögen jedenfalls unter diesen Umständen keine Verwirkung des Entlassungsrechtes oder eine Verspätung des Ausspruches der Entlassung zu begründen. Es läßt sich daraus kein Anhaltspunkt ableiten, daß der Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht für unzumutbar erachtet hätte (Kuderna Entlassungsrecht2, 14).

Nach der Rechtsprechung verstößt der Umstand, daß der Dienstgeber (oder die Disziplinarkommission) die Klärung der Sachlage durch ein gerichtliches Verfahren vor Ausspruch der Entlassung vornehmen läßt, nicht gegen den Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung (Kuderna Entlassungsrecht2, 16 f mwN; Schramm, Der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz, 107). Dies gilt aber auch dann, wenn der Arbeitgeber auf sein freies Entlassungsrecht verzichtet hat, indem er die Entlassung an die vorhergehende Entscheidung einer Disziplinarkommission gebunden hat. Die Disziplinarkommission hat nicht nur das späte Schuldeingeständnis des Klägers im Strafverfahren, sondern auch sämtliche Ergebnisse des gesamten Strafverfahrens zu berücksichtigen, weil ein wohlerwogenes Erkenntnis einer Disziplinarkommission nur dann sichergestellt ist, wenn alle Ergebnisse des Strafverfahrens einschließlich des Strafausspruches zur Beurteilung des Gewichtes der Dienstpflichtverletzung bekannt sind (§ 57 Abs 1 VBO 1985). Daher ist die erst nach Ablehnung aller Beschwerden des Klägers gegen die Akteneinsicht der Disziplinarkommission und auch noch durch den Urlaub des Vorsitzenden der Disziplinarkommission verzögerte Akteneinsicht und die Anberaumung der Sitzung der Disziplinarkommission für den 7.9.1992, in der der Verhandlungsbeschluß gefaßt wurde, kein Hinweis auf die Verletzung des Grundsatzes der Unverzüglichkeit aller für den Entlassungsausspruch maßgebenden Verfahrensschritte des Disziplinarverfahrens (Schramm aaO, 107).

Der Oberste Gerichtshof hat die Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses nicht nur in bezug auf die tatsächliche Begehung der angelasteten Verfehlungen, sondern auch auf Mängel, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, bejaht (ecolex 1995, 120 = infas 1995 A 40 = RdW 1995, 226 mwN). Darunter sind aber nicht alle Verfahrensverstöße, sondern nur schwerwiegende Verletzungen unabdingbarer Grundsätze des Disziplinarverfahrens zu verstehen (Kuderna in DRdA 1969, 159 [161]), die eine Auswirkung auf die Entscheidung haben können. Damit kommt es hier nicht darauf an, daß der Einleitungsbeschluß des Disziplinarverfahrens mit Ausnahme des Hinweises auf die Disziplinaranzeige vom 1.12.1988 keine weitere Substantiierung der dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen enthält. Auf Grund des Tatsachengeständnisses des Klägers in der Angelegenheit "Firma A***** - Bestechung" gegenüber dem Magistratsdirektor der Beklagten, das Grundlage für die Disziplinaranzeige war, war die Dienstpflichtverletzung, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens war, objektiv nachvollziehbar, so daß die Gefahr eines Verstoßes gegen die Verjährungsbestimmungen des § 57 VBO 1985 nicht bestand. Die Dienstpflichtverletzung, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens führte, war mit der ident, deren der Kläger schuldig erkannt wurde.

Die Bestimmung des § 91 Abs 1 VBO 1985, wonach die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, entspricht dem Mündlichkeitsgrundsatz (Fasching Lehrbuch2 Rz 667). Da nach der Aktenlage auch in der Sitzung der Disziplinaroberkommission vom 3.3.1993 die Bestechungsaffäre A*****, wie schon vor der Disziplinarkommission erster Instanz, Gegenstand des Verfahrens war, ist der Vorwurf des Revisionswerbers geradezu aktenwidrig, daß den Senatsmitgliedern nicht zur Kenntnis gebracht wurde, worüber zu entscheiden war.

Das Recht auf persönliches Gehör wurde dem Kläger durch Zustellung der Ladung zur Verhandlung der Disziplinaroberkommission mit der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen eingeräumt. Als dessen Vertreter erschien ohnehin der Klagevertreter. Das Unterbleiben der Vernehmung des wegen Krankheit entschuldigten Klägers und der Erstreckung der Verhandlung können zwar Verfahrensfehler sein, die aber selbst in einem Rechtsmittelverfahren, das das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung eines Disziplinarerkenntnisses einer Disziplinarkommission nicht ist, nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie einen Einfluß auf die Sachentscheidung haben können. Sie stellen aber nicht die Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze, vergleichbar etwa mit Nichtigkeitsgründen dar. Welche Relevanz diesen Verfahrensverstößen im Hinblick auf die Sachentscheidung zukommt, legt der Revisionswerber insoweit nicht dar. Es geht nämlich im Disziplinarverfahren nicht darum, ob die theoretische Möglichkeit bestanden hätte, daß ein Senatsmitglied durch die persönlichen Ausführungen des Klägers veranlaßt gegen die Entlassung stimmt, sondern ob der zur Last gelegte Tatbestand vom Kläger verwirklicht wurde. Dies wurde aber durch die gerichtliche Überprüfung des Disziplinarerkenntnisses ohnehin untersucht. Daraus folgt, daß nur schwerwiegende, an Nichtigkeitsgründe heranreichende Verfahrensverstöße im Disziplinarverfahren dazu führen können, daß das davon behaftete Disziplinarerkenntnis nicht als Grundlage der

strafweisen Entlassung herangezogen werden kann (ecolex 1995, 120 =

infas 1995 A 40 = RdW 1985, 226 mwN). Andere Verfahrensmängel

betreffen die Sachentscheidung und damit den Tatbestand der Dienstverfehlung, der als Bestandteil des vereinbarten Disziplinarrechts ohnehin der nachfolgenden Überprüfung durch das Gericht unterliegt (DRdA 1995/14 [Krapf]).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte