Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029297) geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte vor dem Ausspruch der Entlassung den Ausgang des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens abwarten durfte: Abgesehen davon, dass gar nicht feststeht, dass der Beklagten schon im Herbst 2005 der gesamte Umfang der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe bekannt war, stritt dieser selbst nach rechtskräftiger Verurteilung gegenüber der Dienstgeberin noch den Einbruchsdiebstahl (Moped-Topcase) und die Unterdrückung eines Kennzeichens (AS 97) ab.
Zieht man weiters in Betracht, dass die Beklagte die Personalvertretung einzuschalten hatte und infolge ihrer Organisationsstruktur die Dienststelle des Klägers und die für eine Beendigung des Dienstverhältnisses zuständige Magistratsabteilung nicht ident waren, ist auch die Rechtsauffassung vertretbar, dass die von der Beklagten in Anspruch genommene Zeitspanne zwischen Bekanntwerden des Strafurteils und Ausspruch der Entlassung noch keinen Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot bewirkte (vgl RIS-Justiz RS0029328; RS0029273).
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