OGH 4Ob113/59; 4Ob74/61; 4Ob110/61; 4Ob77/62; 4Ob115/62; 4Ob14/63; 4Ob135/63; 4Ob17/64; 4Ob70/66; 4Ob117/76; 4Ob125/79; 4Ob47/79; 4Ob50/79; 5Ob591/80; 4Ob58/82; 4Ob179/85; 9ObA56/87; 14ObA65/87; 9ObA22/88; 9ObA157/88; 9ObA182/88; 9ObA150/89; 9ObA193/89; 9ObA262/90; 9ObA64/92; 9ObA212/94; 9ObA2059/96a; 9ObA112/97d; 8ObA380/97h; 9ObA160/98i; 9ObA211/98i; 8ObA240/98x; 9ObA90/99x; 8ObA339/99g; 9ObA185/00x; 9ObA140/01f; 8ObA224/02b; 8ObA35/06i; 9ObA32/07g; 8ObA19/07p; 9ObA28/07v; 9ObA163/07x; 8ObA24/08z; 8ObA66/08a; 9ObA84/10h; 8ObA31/10g; 8ObA12/12s; 8ObA39/13p; 9ObA88/13a; 8ObA62/13w; 8ObA57/13k; 9ObA29/15b; 9ObA154/14h; 9ObA66/15v; 8ObA58/15k; 8ObA43/17g; 9ObA109/20z; 8ObA36/21h; 9ObA82/21f; 8ObA62/21g; 9ObA110/22z; 9ObA109/23d; 8ObA6/24a; 9ObA91/23g (RS0029273)

OGH4Ob113/59; 4Ob74/61; 4Ob110/61; 4Ob77/62; 4Ob115/62; 4Ob14/63; 4Ob135/63; 4Ob17/64; 4Ob70/66; 4Ob117/76; 4Ob125/79; 4Ob47/79; 4Ob50/79; 5Ob591/80; 4Ob58/82; 4Ob179/85; 9ObA56/87; 14ObA65/87; 9ObA22/88; 9ObA157/88; 9ObA182/88; 9ObA150/89; 9ObA193/89; 9ObA262/90; 9ObA64/92; 9ObA212/94; 9ObA2059/96a; 9ObA112/97d; 8ObA380/97h; 9ObA160/98i; 9ObA211/98i; 8ObA240/98x; 9ObA90/99x; 8ObA339/99g; 9ObA185/00x; 9ObA140/01f; 8ObA224/02b; 8ObA35/06i; 9ObA32/07g; 8ObA19/07p; 9ObA28/07v; 9ObA163/07x; 8ObA24/08z; 8ObA66/08a; 9ObA84/10h; 8ObA31/10g; 8ObA12/12s; 8ObA39/13p; 9ObA88/13a; 8ObA62/13w; 8ObA57/13k; 9ObA29/15b; 9ObA154/14h; 9ObA66/15v; 8ObA58/15k; 8ObA43/17g; 9ObA109/20z; 8ObA36/21h; 9ObA82/21f; 8ObA62/21g; 9ObA110/22z; 9ObA109/23d; 8ObA6/24a; 9ObA91/23g22.3.2024

Rechtssatz

Der Dienstgeber ist gehalten, von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust desselben unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen (vgl Arb 6721 und die dort angeführten Entscheidungen). Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten können nur insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind.

Dauertatbestand — Angestellte — Verschweigung — Verspätung — Verfristung — Verwirkung — Entlassungsrecht — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Rechtzeitigkeit — Zeitpunkt — Verlust — Untergang — Erklärung

 

Normen

AngG §27
VBG 1948 §32

4 Ob 113/59OGH10.11.1959

Veröff: Arb 7139 = SozM ID,221 = JBl 1960,344

4 Ob 74/61OGH30.05.1961

Veröff: SozM ID,301

4 Ob 110/61OGH28.11.1961

Veröff: Arb 7483

4 Ob 77/62OGH24.07.1962
4 Ob 115/62OGH13.11.1962
4 Ob 14/63OGH26.03.1963
4 Ob 135/63OGH21.01.1964

Veröff: Arb 7894 = RZ 1964,144 = SozM ID,423

4 Ob 17/64OGH18.02.1964

Veröff: SozM ID,472

4 Ob 70/66OGH08.11.1966

Beisatz: DDSG - Kapitän (T1) <br/>Veröff: EvBl 1967/130 S 151 = SozM IA/d,729 = Arb 8318

4 Ob 117/76OGH01.02.1977

Beisatz: Zu berücksichtigen ist, dass die Willensbildung bei juristischen Personen umständlicher ist als bei physischen; ferner Aktenlauf, Kompetenzverteilung und dergleichen. (T2)

4 Ob 125/79OGH15.01.1980

Auch; nur: Der Dienstgeber ist gehalten, von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust desselben unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen. (T3)<br/>Beisatz: Letzter Vorfall 05.05., Gemeinderatssitzung 11.05., Kündigungsschreiben vom 31.05. (Kindergarten - Leiterin). (T4)

4 Ob 47/79OGH04.03.1980

Auch; Beisatz: Ein Entlassungsgrund ist dem Arbeitgeber immer erst dann bekannt geworden, wenn ihm alle für die Beurteilung wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Personen zur Kenntnis gekommen sind. (T5)<br/>Beis wie T2

4 Ob 50/79OGH04.03.1980

nur T3; Veröff: JBl 1981,161

5 Ob 591/80OGH16.09.1980

nur T3; Veröff: GesRZ 1981,40

4 Ob 58/82OGH15.06.1982

Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 28 VBO der Stadt Linz. (T6) <br/>Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235

4 Ob 179/85OGH18.02.1986

nur T3

9 ObA 56/87OGH15.07.1987

Auch

14 ObA 65/87OGH02.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine vom ortsabwesenden Geschäftsführer sofort nach Kenntnisnahme am Freitag angeordnete und dem Kläger am darauffolgendem Montag übermittelte Entlassung ist rechtzeitig. (T7)

9 ObA 22/88OGH16.03.1988

Auch

9 ObA 157/88OGH31.08.1988

nur T3

9 ObA 182/88OGH31.08.1988

Beis wie T2; Veröff: Arb 10779

9 ObA 150/89OGH28.06.1989

Beis wie T2; Beisatz: Auch Arbeitnehmerschutzmaßnahmen, wie die Einschaltung der Personalvertretung nach dem PVG, sind entsprechend zu berücksichtigen. (T8)

9 ObA 193/89OGH30.08.1989

Auch; Beisatz: Die für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund entwickelten Grundsätze sind wegen Rechtsähnlichkeit auch auf die Kündigung von nur aus wichtigen Gründen kündbaren Arbeitsverhältnissen anzuwenden. (T9)

9 ObA 262/90OGH07.11.1990

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung des in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgrundes durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht vor. (T10) <br/>Veröff: SZ 63/198 = RdW 1991,152 = JBl 1991,259

9 ObA 64/92OGH29.04.1992

Auch; Beisatz: Im Falle einer Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf wichtige Gründe gilt der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Geltendmachung auch für die Kündigung. (T11)

9 ObA 212/94OGH21.12.1994

Beisatz: Bei Einhaltung eines für die Erklärung der Kündigung nach den internen Vorschriften geregelten und auch sonst immer eingehaltenen Dienstweg, der dem Vertragsbediensteten bekannt sein musste und der auch die obligatorische Einschaltung der Personalvertretung beinhaltete sowie der unwiderrufenen Kündigungsabsicht des Dienstgebers ist dieser Zeitraum weder unangemessen lang, um nach Treu und Glauben auf einen konkludenten Verzicht auf das Kündigungsrecht schließen zu können. (T12)

9 ObA 2059/96aOGH29.05.1996

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, dass der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen. (T13) <br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T14)

9 ObA 112/97dOGH10.09.1997

Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Es wurde einen Tag nach Kenntnisnahme durch die für die Auflösung von Dienstverhältnissen zuständige Dienststelle der Personalvertretung von der beabsichtigten Auflösung Mitteilung gemacht, die innerhalb von 2 Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten kann. Zwei Arbeitstage nach Ablauf der 14-tägigen Frist wurde die Entlassung ausgesprochen - rechtzeitig. (T15)

8 ObA 380/97hOGH22.12.1997

Vgl auch; Beis wie T13

9 ObA 160/98iOGH19.08.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf nicht überspannt werden. (T16)

9 ObA 211/98iOGH11.11.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13 nur: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. (T17)<br/>Beis wie T16

8 ObA 240/98xOGH18.03.1999

nur T3; Beisatz: Hier: Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, später auch Klage auf Zustimmung für Entlassung. (T18)

9 ObA 90/99xOGH09.07.1999

nur T3; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: § 42 NÖ GVBG - Kündigung eines VB durch den Bürgermeister, wenn der Gemeinderat binnen kurzer Frist nicht einberufen werden kann. (T19)

8 ObA 339/99gOGH24.02.2000

Auch; Beisatz: Für eine Kündigung nach § 32 VBG ebenso wie für die Geltendmachung von personenbezogenen Gründen nach § 105 ArbVG gilt das Gebot des arbeitsrechtlichen Unverzüglichkeitsgrundsatzes. (T20)

9 ObA 185/00xOGH20.09.2000

Auch; nur: Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung können nur insoweit anerkannt werden, als sie sachlich begründet sind. (T21)

9 ObA 140/01fOGH10.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschaltung der Organe der Personalvertretung nach den §§ 9 Abs 1 lit i, 14 Abs 1 lit a, 42 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG). (T22)<br/>Beisatz: Hier: Vorfall 14.3. - Kündigungsschreiben vom 20.4. (rechtzeitig). (T23)

8 ObA 224/02bOGH23.01.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kündigung einer Gemeindebediensteten erst 10½ Wochen nach Bekanntwerden der Gründe ist verspätet. (T24)

8 ObA 35/06iOGH19.06.2006

Auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz. (T25)

9 ObA 32/07gOGH02.03.2007

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 19/07pOGH21.05.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einschaltung der Organe der Personalvertretung erforderlich. (T26)

9 ObA 28/07vOGH28.09.2007

Vgl auch

9 ObA 163/07xOGH28.11.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Keine Identität zwischen der Dienststelle des Klägers und der für die Beendigung des Dienstverhältnisses zuständigen Magistratsabteilung." (T27)

8 ObA 24/08zOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T28)

8 ObA 66/08aOGH02.04.2009

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T16; Beisatz: Bei Dauertatbeständen, bei denen sich die Pflichtverletzung wiederholt bzw über einen längeren Zeitraum erstreckt, können die Auflösungsgründe solange geltend gemacht werden, als sie andauern. (T29)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung nach § 37 Abs 2 lit a nö GdVBG. (T30)

9 ObA 84/10hOGH29.09.2010

nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Tiroler Gemeindeordung 2001. (T31)<br/>Beisatz: Ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung durch Befassung des Gemeinderats entsprochen werden kann, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T32)

8 ObA 31/10gOGH22.02.2011

Ähnlich; Beis wie T5; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Handelsvertreter. (T33)

8 ObA 12/12sOGH28.03.2012

Vgl auch

8 ObA 39/13pOGH27.06.2013

Ähnlich

9 ObA 88/13aOGH29.10.2013

Beis wie T2; Beis wie T16; Beis wie T22

8 ObA 62/13wOGH27.02.2014

Beisatz: Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach § 8 Abs 2 BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung. (T34)

8 ObA 57/13kOGH24.03.2014

Beis wie T16

9 ObA 29/15bOGH20.03.2015

Auch

9 ObA 154/14hOGH29.04.2015

Beis wie T10; Beis wie T16

9 ObA 66/15vOGH24.06.2015

Auch; Beis wie T32

8 ObA 58/15kOGH25.08.2015

Auch

8 ObA 43/17gOGH24.08.2017

nur: Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten können aber insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind. (T35)

9 ObA 109/20zOGH17.12.2020

nur Beis wie T16; Beisatz: Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist ausreichend. (T36)

8 ObA 36/21hOGH25.06.2021

Beis wie T16; Beisatz: Hier: Hier wurde dem ab 8. 5. 2020 nach Bekanntwerden von Kündigungsgründen durchgehend suspendierten Kläger zunächst ein mit 13. 5. 2020 befristetes Anbot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gestellt, wobei er wusste, dass er bei Nichtannahme des Anbots gekündigt würde. Nach Verstreichen der Frist nahm die Beklagte Rechtsberatung in Anspruch, die sich einerseits durch mangelnde Erreichbarkeit des Personalisten, andererseits durch das folgende Wochenende verzögerte, verständigte den Betriebsrat und sprach nach dessen Äußerung schließlich die Kündigung aus. (T37)

9 ObA 82/21fOGH02.09.2021

Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T38)

8 ObA 62/21gOGH22.10.2021

Vgl; Beis wie T16; nur T35; Beisatz: Hier: Eine Verzögerung war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin um ein persönliches Gespräch ersucht hatte, das aufgrund ihres Krankenstandes erst nach Wochen zustande kam. Zwar lag, wie die Klägerin richtig bemerkt, für die Zeit ihres Krankenstands kein negativer Arbeitserfolg vor. Umgekehrt ergab sich daraus aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte auf die Geltendmachung des bereits davor vorliegenden Kündigungsgrundes verzichtet hätte, zumal ja das von der Klägerin erbetene Gespräch noch ausstand. (T39)

9 ObA 110/22zOGH20.10.2022

Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T26

9 ObA 109/23dOGH14.02.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8

8 ObA 6/24aOGH22.03.2024

nur T16

9 ObA 91/23gOGH18.03.2024

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19591110_OGH0002_0040OB00113_5900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte