OGH 9ObA157/88

OGH9ObA157/8831.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ewald E***, Vertragsbediensteter, Arriach 72, vertreten durch Dr. Wilfried Aichinger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei G*** A***, vertreten durch Dr. Karl Safron und Dr. Franz Grossmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 S, für Gebühren 6.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.März 1988, GZ 8 Ra 9/88-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25. August 1987, GZ 33 Cga 1133/87-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Umformulierung des auf "Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung" gerichteten Klagebegehrens in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses durch das Berufungsgericht begründet weder eine Nichtigkeit noch einen als Verfahrensmangel zu qualifizierenden Verstoß gegen § 405 ZPO. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger gemeint ist; das Gericht hat daher ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen und den Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens - abweichend von dessen Wortlaut - anzupassen (vgl. Fasching ZPR Rz 1448; Arb. 9.927 = SZ 53/171; ÖBl. 1981, 159; ÖBl. 1982, 66; zuletzt 4 Ob 384/87 sowie 4 Ob 18/88). Aus dem gesamten Klagsvorbringen ergibt sich, daß als Rechtsschutzziel der gegenständlichen Klage nicht etwa nur die Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 1987, sondern der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses (ohne bestimmten Endtermin) anzusehen ist. Diesem aus der Klage erkennbaren Rechtsschutzziel wurde durch das auf die Feststellung der - im Sinne des § 228 ZPO nicht feststellungsfähigen - Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete und damit unzulässige Klagebegehren (vgl. Arb. 9.715; Arb. 9.839 = SZ 52/191; Arb. 9.860; Arb. 9.998 uva, zuletzt etwa 9 Ob A 69/88) nicht entsprochen; das Berufungsgericht hatte daher ohne Verletzung des § 405 ZPO dem Klagebegehren von Amts wegen eine dem § 228 ZPO entsprechende - auf Feststellung des Bestandes eines Rechtsverhältnisses gerichtete - Fassung zu geben.

Mit den weiteren Ausführungen zur Verfahrensrüge bekämpft die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, so daß sich eine Stellungnahme erübrigt.

Was schließlich die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG). Eine Kündigung nach dem VBG 1948 ist vom Arbeitgeber unverzüglich, d.h. ohne unnötigen Aufschub auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist (siehe Arb. 7.139 = JBl. 1960, 344; Arb. 7.483; Arb. 10.140 = RdA 1984, 235 mit zustimmender Besprechung von Apathy, zuletzt 4 Ob 179/85). Im Gegensatz zu dem der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung Arb. 10.140 zugrunde liegenden Sachverhalt - dort verstrichen zwischen dem Entstehen des Kündigungsgrundes und dem Ausspruch der Kündigung zwar rund 10 Wochen, etwa die Hälfte dieses Zeitraumes entfiel aber auf die Erforschung des Sachverhaltes; die weitere Verzögerung ergab sich vor allem aus der im Interesse des Arbeitnehmers erfolgten Einschaltung der Personalvertretung - war im vorliegenden Fall der für die Kündigung maßgebliche Sachverhalt dem Bürgermeister und damit dem zuständigen Organ der Beklagten bereits etwa 10 Wochen vor Ausspruch der Kündigung (am 8. Jänner 1987) bekannt und wurde die Willensbildung der Beklagten nicht durch Einschaltung von zum Arbeitnehmerschutz berufenen Organen verzögert (vgl. Apathy aaO 239). Der Umstand, daß in der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 23. Jänner 1987 keine Einigkeit über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erzielt werden konnte und daher die Befassung des Gemeinderates beschlossen wurde, rechtfertigt nicht die Verzögerung des Ausspruches der Kündigung bis 25. März 1987, weil der Gemeinderat binnen 8 Tagen zu einer Sitzung einberufen werden konnte. Auch bei Bedachtnahme auf den höheren Zeitaufwand für die Willensbildung der Beklagten als juristischer Person des öffentlichen Rechts ist der Ausspruch der Kündigung 10 Wochen nach Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, als verspätet anzusehen. Schließlich sei noch bemerkt, daß im Gegensatz zu dem der Entscheidung Arb. 10.140 zugrunde liegenden Sachverhalt sich das Fehlverhalten des Klägers - Unterlassung der Eintragung von eingehobenen Verwaltungsabgaben in das Abgabenbuch - auf den dienstlichen Bereich bezog. Da die Beklagte auch nach Aufdeckung dieses Fehlverhaltens dem Kläger den bisherigen

Aufgabenbereich - Einhebung von Verwaltungsabgaben - beließ, konnte der Kläger davon ausgehen, daß sein Fehlverhalten vom Arbeitgeber nicht zum Anlaß einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses genommen werde. Auch aus diesem Gesichtspunkt führte das lange Zuwarten mit dem Ausspruch der Kündigung zur Verwirkung des Kündigungsrechtes der Beklagten. Auf die Frage des Vorliegens eines Kündigungsgrundes ist daher nicht weiter einzugehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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