Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.969,40 (darin S 1.494,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß ein Verstoß des Klägers gegen arbeitsvertragliche Pflichten weder behauptet noch festgestellt wurde. Ebensowenig lag bereits zum Zeitpunkt der Entlassung ein Einspruch des Arbeitsinspektorats gegen die Weiterbeschäftigung vor. Der Beklagte hätte den Kläger daher gemäß § 8 Abs 2 ASchG an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen oder ihn mangels eines Einspruches und auf Grund des festgestellten weiteren Vorgehens des Arbeitsinspektorats bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin zur bisherigen Tätigkeit heranziehen können. Es kann daher keine Rede davon sein, daß dem Beklagten aus besonders schwerwiegenden Gründen die Weiterbeschäftigung des Klägers sofort unzumutbar geworden wäre (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2 113).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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