OGH 8ObA240/98x

OGH8ObA240/98x18.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Walter Scheed als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei V***** GesmbH, ***** vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ing. Otmar H*****, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Zustimmung zur Entlassung bzw Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes (Streitwert je S 60.000,--), infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1998, GZ 12 Ra 75/98f-32, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 1997, GZ 9 Cga 67/95p-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben das Verhalten des Beklagten zu Recht als beharrliche Pflichtverletzung gemäß § 121 Z 3 ArbVG beurteilt, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision der Klägerin: Die Vorgangsweise des Beklagten bei Anschaffung der sogenannten Bildschirmbrille verwirklicht das Tatbild des § 146 StGB schon deshalb nicht, weil eine Täuschung von Organen der Klägerin nicht erwiesen wurde. Das Nichteinhalten interner Bewilligungsrichtlinien stellt für sich allein noch keine Irreführung dar. Eine allfällige Täuschung des Optikers ist nicht tatbestandsmäßig, weil im Verfahren nicht hervorgekommen ist, sein Wissensstand über die Anspruchsberechtigung sei für die Auszahlung durch die Klägerin kausal gewesen. Die Voraussetzungen für das Zustimmungserfordernis gemäß § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG liegen somit nicht vor. Gleiches gilt für den Entlassungsgrund des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG, weil nach den Umständen des Falles in der Behauptung, Mitarbeiter, die am 23. 12. 1994 an einer internen Weihnachtsfeier teilnahmen, hielten ein "Saufgelage" ab, gerade noch keine erhebliche Ehrverletzung erblickt werden kann.

Zur Revision des Beklagten: Sowohl die Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes als auch jene auf Entlassung muß unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund, der zur Kündigung oder Entlassung berechtigt, bekannt geworden ist (Arb 10.785; 9 ObA 2059/96a; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG III 385 ua). Allerdings ist bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit stets den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen Rechnung zu tragen (8 ObA 380/97h). Bei einem für den Betriebsinhaber bedeutsamen Schritt wie der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds muß dem Arbeitgeber auch Zeit zur Einholung eines juristischen Rats zugebilligt werden (ecolex 1992, 113). Bedenkt man nun, daß der Beklagte sich zwar bereits am 12. 9. 1994 weigerte, den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz einzunehmen und eigenmächtig einen anderen Arbeitsplatz "besetzte", er diesen Zustand aber bis zum Erhalt einer schriftlichen Verwarnung am 26. 9. 1994 aufrecht erhielt, ist die am 6. 10. 1994 bei Gericht eingelangte Klage auf Zustimmung zur Kündigung jedenfalls rechtzeitig, zeigte doch erst das Verstreichen eines längeren Zeitraums, in welchen auch noch die eigenmächtige Beschaffung eines Zeichenbretts fiel, die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung. Die insoweit erforderliche Korrektur der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch für dessen sonst zutreffende Gesamtbeurteilung ohne Belang, weil die am 13. 1. 1995 bei Gericht eingebrachte Klage auf Zustimmung zur Entlassung hinsichtlich beider dort inkriminierter Vorfälle jedenfalls rechtzeitig ist. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es hinsichtlich des Faktums Bildschirmbrille nicht darauf an, wann sich der Beklagte den Materialanforderungsschein beschaffte, sondern ausschließlich darauf, wann die Vorgänge den Organen der Klägerin bekannt wurden. Dies konnte aber nach der Aktenlage nicht vor Rechnungsausstellung am 30. 12. 1994 sein. Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich des bereits dargestellten Vorfalls vom 23. 12. 1994 ist zudem auf die den Informationsfluß behindernden Feiertage zu verweisen, sodaß unter Beachtung der bereits dargestelltne Rechtssätze von der vom Beklagten behaupteten Verfristung keine Rede sein kann. In der Sache selbst ist der Beklagte auf die sehr ausführlichen vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zu verweisen, aus welchen sich der mangelnde Wille des Beklagten, sich in den Betrieb einzuordnen, anschaulich ergibt. Daß der Beklagte damit die ihm obliegenden Pflichten beharrlich verletzt hat, ist ebenso offenkundig wie die Tatsache der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin.

Beiden Revisionen ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Beklagten auf §§ 50, 40 ZPO und hatte in Ansehung der Klägerin zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte