OGH 9ObA64/92

OGH9ObA64/9229.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. J***** U*****, praktischer Arzt und Kurarzt, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Stiftung Badehospitz B*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen Feststellung (Streitwert 36.696,90 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 1991, GZ 13 Ra 94/91-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.März 1991, GZ 17 Cga 121/90-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das zunächst befristete, ab 1.Juli 1984 auf unbestimmte Zeit verlängerte Dienstverhältnis des Klägers mit der beklagten Partei wurde mit Sondervertrag vom 8.Mai 1984 begründet. Darin wurde die Anwendung der Bestimmungen des VBG 1948 vereinbart. Die beklagte Partei ist eine seit dem Jahre 1496 bestehende Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung der beklagten Partei dient das Badehospiz der Heilbehandlung von Patienten, die im allgemeinen nicht in der Lage sind, die Kurkosten aus eigenen Mitteln zu zahlen. Im Stiftungsgebäude befindet sich eine vom Land Salzburg betriebene Unterwassertherapiestation mit dem Status eines rechtlich selbständigen Ambulatoriums. Die beiden Betriebe sind zwar rechtlich getrennt, aber im Betriebsablauf weitgehend organisatorisch verflochten. Der Verwaltungsleiter der Stiftung besorgt auch die kaufmännische Leitung der Unterwassertherapiestation. Der Primararzt der Unterwassertherapiestation Dr. H***** W***** ist gleichzeitig ärztlicher Leiter des Badehospizes. In der Unterwassertherapiestation waren vor und während des Dienstverhältnisses des Klägers zwei Ärzte beschäftigt. Erst gegen Ende des Dienstverhältnisses des Klägers wurde dieser Stand auf drei Ärzte erhöht. Der Vorgänger des Klägers, der Verwaltungsleiter des Badehospizes und Primarius Dr. W***** vertraten einhellig die Auffassung, daß das Badehospiz nicht nur die Kurverordnung zu erstellen habe, sondern auch Kurleiden oder sonstige während des Kuraufenthaltes auftretende Erkrankungen, sogenannte interkurrente Erkrankungen, ärztlich zu untersuchen und zu behandeln habe. Allerdings war bereits der Vorgänger des Klägers überzeugt, daß er zwar durch Dienstvertrag zur Behandlung interkurrenter Erkrankungen verpflichtet sei, daß die Bezahlung aber nicht durch das Gehalt aus dem Dienstvertrag mit der beklagten Partei, sondern durch die von den Patienten entgegengenommenen Krankenscheine erfolge. Der Verwaltungsleiter und der ärztliche Leiter vertraten hingegen die Auffassung, daß mit der Annahme von Krankenscheinen nur die Verschreibung von Medikamenten durch den Vorgänger des Klägers, der ebenso wie der Kläger eine Kassenpraxis als praktischer Arzt in B***** hatte, vergütet werde, daß aber die Behandlung der interkurrenten Erkrankungen mit dem Entgelt aus dem Dienstvertrag abgegolten werde. In der Praxis ergaben sich aus dieser Differenz keine Schwierigkeiten. Die Patienten des Badehospizes werden in dreiwöchigem Turnus einberufen. Bei ihrem Eintreffen wurden die Untersuchungen sowohl von den Ärzten des Badehospizes als auch der Unterwassertherapiestation durchgeführt. Darüber hinaus fanden von Montag bis Samstag Ambulanzen statt, das sind halbstündige Ordinationszeiten, in denen interkurrente Erkrankungen untersucht und behandelt wurden. Während die Kuruntersuchungen (Visiten) von allen Ärzten durchgeführt wurden, wurden die Ambulanzen nur vom Hausarzt des Badehospizes durchgeführt. Bei Urlaub, Krankheit und teilweise auch an Samstagen wurde er von den Ärzten der Unterwassertherapiestation vertreten. Andererseits erbrachte auch der Hausarzt des Badehospizes Vertretungsleistungen für die Ärzte der Unterwassertherapiestation. Mit dem Kläger wurde eine Dienstzeit von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr vereinbart. Am Samstag wurde der Dienst abwechselnd von Primarius Dr. W*****, dem weiteren in der Unterwassertherapiestation beschäftigten Arzt und dem Kläger besorgt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, daß er Kurpatienten untersuchen müsse, die Ambulanzen abzuhalten und interkurrente Erkrankungen zu behandeln habe.

In der Folge kam es zu Spannungen zwischen dem ärztlichen Leiter und dem Verwaltungsleiter der beklagten Partei einerseits und dem Kläger andererseits. Dem Kläger wurde unter anderem vorgeworfen, daß er ärztliche Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen mit Krankenschein gegenüber den Krankenversicherungsträgern abrechne oder den Patienten als privatärztliche Tätigkeit in Rechnung stelle, obwohl er dazu aufgrund des Dienstvertrages verpflichtet sei und auch entlohnt werde. Der Kläger vertrat den Standpunkt, daß er aufgrund des Dienstvertrages nur zur Untersuchung und Behandlung des Kurleidens, nicht aber zu einer kurativen Behandlung interkurrenter Erkrankungen verpflichtet sei, da das Badehospiz nur eine Kuranstalt und keine Krankenanstalt sei; er behandle Erkrankungen außerhalb des Kurleidens als praktischer Arzt mit Kassenvertrag und stelle mit einer gewissen Duldung der Gebietskrankenkasse Kassenrezepte im Badehospiz aus.

Seit dem Jahre 1986 wurden bei interkurrenten Erkrankungen die sozialversicherten Patienten zum nächsten Kassenarzt geschickt, die Privatpatienten hingegen von den Ärzten der als Krankenanstalt geführten Unterwassertherapiestation behandelt. Den Kurpatienten der beklagten Partei wurden auch nach der Kündigung des Klägers im Jahre 1990 dieselben ärztlichen Leistungen angeboten, wie bereits vorher seit dem Jahre 1986. Von 1986 bis 1990 bediente sich die beklagte Partei dazu teilweise eines angestellten

Hausarztes - zuerst des Klägers, dann der Frau Dr. F***** und ab Mitte Oktober 1989 wieder des Klägers - sowie der in der Unterwassertherapiestation angestellten Ärzte. Seit der Beendigung der Tätigkeit des Klägers am 11.Juni 1990 (infolge der gegenständlichen zweiten Kündigung) werden die ärztlichen Leistungen für die Kurpatienten der beklagten Partei von den Ärzten der Unterwassertherapiestation erbracht. Die Unterwassertherapiestation beschäftigt nunmehr drei Ärzte, darunter seit 1.April 1990 auch die ursprünglich von der beklagten Partei anstelle des Klägers beschäftigte Frau Dr. F*****. Seit dem Jahre 1986 hat sich weder der zeitliche noch der inhaltliche Umfang der auf diese Weise an die Kurpatienten der beklagten Partei erbrachten ärztlichen Leistungen geändert.

Das erste Mal wurde das Dienstverhältnis des Klägers durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 26.August 1986 zum 31.Oktober 1986 aufgekündigt, wobei gegen den Kläger neben diversen anderen Vorwürfen auch vorgebracht wurde, daß er sich aus dem Dienstvertrag geschuldete ärztliche Leistungen von den Krankenversicherungsträgern vergüten lasse. Der Kläger bekämpfte diese Kündigung. Das die Stattgebung des Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht bestätigende Berufungsurteil wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juni 1989, GZ 9 Ob A 160/89, mit der Begründung bestätigt, daß die Willensbildung über die Kündigung des Klägers in der Verwaltungskommission der beklagten Partei nicht den Statuten der beklagten Partei entsprochen habe. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde den Parteien am 8. und 9.August 1989 zugestellt.

Auf Betreiben der beklagten Partei erließ die Salzburger Landesregierung den Bescheid vom 6.März 1990, mit dem sie unter anderem feststellte, daß das Badehospiz B***** eine Kuranstalt im Sinne der Übergangsbestimmungen des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes sei und der Nutzung eines Heilvorkommens diene. Es dürften nur solche in den ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungsarten Anwendung finden, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen selbst ergeben. Die Anstellung eines praktischen Arztes oder eines Facharztes dürfe nur im Rahmen einer Krankenanstalt erfolgen. Eine Kuranstalt bzw Kureinrichtung bedürfe lediglich eines aufsichtsführenden Arztes. Der Verwaltungskommission der beklagten Partei wurde aufgetragen, sollten im Badehospiz die obigen Punkte nicht erfüllt sein, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Mit Bescheid vom 3.April 1990 genehmigte die Salzburger Landesregierung als Stiftungsaufsichtsbehörde die Änderung der Satzung der Stiftung Kuranstalt Badehospiz B***** vom 22.März 1990. Darin ist anstelle eines ärztlichen Leiters ein aufsichtsführender Arzt und kein weiteres ärztliches Personal mehr vorgesehen. Mit Schreiben vom 26. April 1990 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis des Klägers zum 31.Juli 1990 unter Berufung auf § 32 Abs 2 lit g VBG auf, weil ihr die Anstellung eines Hausarztes zur Erbringung ärztlicher Dienste als Kuranstalt und die kurative Behandlung von Kurgästen nicht erlaubt sei und daher die vom Kläger bisher ausgeübte Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses nicht mehr verrichtet werden könne.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses. Die Kündigung sei unwirksam, weil der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorliege. Der Bescheid vom 6.März 1990 und die Satzungsänderung seien von der beklagten Partei nur in der Absicht herbeigeführt worden, den Kläger zu kündigen. Für das mit Bescheid vom 6.März 1990 ausgesprochene Verbot der Beschäftigung eines praktischen Arztes im Rahmen eines Dienstverhältnisses fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zur kurativen Behandlung der Kurpatienten der beklagten Partei sei der Kläger gegenüber der beklagten Partei nicht vertraglich verpflichtet gewesen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Unter Berufung auf den Feststellungsbescheid vom 6.März 1990 brachte die beklagte Partei vor, daß sie eine Kuranstalt sei, die lediglich eines aufsichtsführenden Arztes bedürfe; die Anstellung eines praktischen Arztes oder Facharztes dürfe nur durch eine Krankenanstalt erfolgen. Der Bescheid vom 6.März 1990 und die daraufhin erfolgten Änderungen der Satzung der beklagten Partei hätten zu Konsequenzen bezüglich des Dienstvertrages des Klägers führen müssen. Dadurch sei die Einstellung der ärztlichen Dienstleistungen des Klägers im Betrieb der beklagten Partei und zugleich eine Änderung der Organisation der ärztlichen Betreuung der Kurgäste der beklagten Partei erforderlich geworden. Mit der nunmehr unzulässigen kurativen Betreuung der Kurgäste sei ein wesentlicher Teil der vereinbarten Leistungen des Klägers als Hausarzt weggefallen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die beklagte Partei als Kuranstalt nur ärztliche Leistungen in Form der Aufsicht über die Behandlung und der Erstellung eines Kurplanes erbringen dürfe; hingegen dürfe sie weder Kurleiden noch interkurrente Erkrankungen behandeln. Da die beklagte Partei daher die durch Anstellung des Hausarztes angestrebte umfassende ärztliche Betreuung der Kurpatienten nicht erbringen dürfe, sei eine entsprechende Änderung der Organisation erfolgt, die die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers erforderlich mache.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die im Bescheid vom 6.März 1990 enthaltene Feststellung, die Anstellung eines praktischen Arztes oder eines Facharztes dürfe nur im Rahmen einer Kuranstalt erfolgen, nicht bindend sei, zumal dafür jegliche Rechtsgrundlage fehle. Nach dem Ärztegesetz bestehe die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in der eigenverantwortlichen Ausführung der ärztlichen Tätigkeiten, gleichgültig, ob diese freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Nach § 1 Abs 3 lit c der Salzburger Krankenanstaltenordnung und auch nach § 43 der B***** Kurordnung gehörten die Kurmittelverschreibung, die Aufstellung eines Kurplans, die Beaufsichtigung der Anwendung der verschriebenen Kurmittel und die Behandlung von Kurleiden zu den Leistungen, die eine Kuranstalt erbringen dürfe. Die Behandlung interkurrenter Leiden habe die beklagte Partei bereits im Jahre 1986 aufgegeben und ihre Kurpatienten diesbezüglich an einen Kassenarzt verwiesen. Die beklagte Partei habe ihre Organisation lediglich insofern geändert, als sie die bisherigen ärztlichen Leistungen nicht mehr teilweise durch einen angestellten Hausarzt, sondern zur Gänze durch die Ärzte der Unterwassertherapiestation erbringen lasse. Da durch die Kündigungsmöglichkeit nach § 32 Abs 2 lit g VBG lediglich verhindert werden solle, daß überflüssig gewordene Bedienstete weiterhin beschäftigt werden müßten, und die vom Kläger bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin erforderlich sei, liege der von der beklagten Partei geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht hat das Berufungsgericht dem lediglich an die beklagte Kuranstalt ergangenen "Feststellungsbescheid" der Salzburger Landesregierung vom 6.März 1990 eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren abgesprochen. Mit Punkt 2 Satz 1 und 2 des Spruches "Die Anstellung eines praktischen Arztes oder eines Facharztes darf nur im Rahmen einer Krankenanstalt erfolgen. Eine Kuranstalt bzw Kureinrichtung bedarf lediglich eines aufsichtsführenden Arztes..." wurde ohne jede Bezugnahme auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis lediglich eine Gesetzesauslegung vorgenommen. Ein derartiger Ausspruch ist nicht zulässiger Inhalt eines Feststellungsbescheides (VwSlg 9035 A) und kann mangels Entscheidung über eine bestimmte Verwaltungssache keine Bindungswirkung entfalten (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 Rz 481 ff). Darüber hinaus gilt auch im Verwaltungsverfahren die Regel, daß sich der Bescheid - von den hier nicht in Frage kommenden Fällen der "dinglichen Wirkung", Rechtsnachfolge oder ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung abgesehen - nur auf die Parteien des Verfahrens bezieht (siehe Walter-Mayer aaO Rz 485 ff). Schließlich fehlt dem Bescheid eine Begründung und darüber hinaus die Angabe jeder Rechtsgrundlage für die genannte Feststellung.

Eine demnach zulässige inhaltliche Überprüfung führt zum Ergebnis, daß für die in diesem Bescheid vertretene Auffassung, die Anstellung eines praktischen Arztes oder Facharztes dürfe nur im Rahmen einer Krankenanstalt erfolgen, eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Nach § 24 Abs 4 lit e des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes LGBl 39/1960 idF LGBl 82/1965, 8/1969 und 87/1988 darf eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt nur erteilt werden, wenn die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, gewährleistet wird. Gemäß § 2 Abs 1 bis 3 Ärztegesetz besteht die den praktischen Ärzten und Fachärzten vorbehaltene selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 1 Abs 2 und 3 dieses Gesetzes umschriebenen ärztlichen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden; dagegen sind die in Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) lediglich zur unselbständigen Ausübung dieser Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Unter der in § 24 Abs 4 lit e des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes geforderten Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung ist daher nur die Erfüllung der zur selbständigen Berufsausübung als praktischer Arzt bzw Facharzt notwendigen Ausbildungserfordernisse zu verstehen, ohne daß daraus ein Verbot einer dienstvertraglichen Bindung abzuleiten wäre.

Aber auch was den Umfang der im Rahmen einer Kuranstalt zulässigen ärztlichen Tätigkeit betrifft, kann der Revisionswerberin nicht gefolgt werden. Im § 24 Abs 4 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes werden lediglich Mindesterfordernisse für den Betrieb einer Kuranstalt aufgestellt. Nach § 1 der Salzburger Krankenanstaltenordnung LGBl 97/1975 sind neben freiberuflich tätigen Ärzten grundsätzlich nur Krankenanstalten zur Erbringung der im § 1 Abs 1 und 2 dieses Gesetzes genannten ärztlichen Leistungen berechtigt. Gemäß § 1 Abs 3 lit c dieses Gesetzes gelten Kuranstalten nicht als Krankenanstalten, sofern darin nur solche in den ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungsarten Anwendung finden, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen selbst ergeben. Nach dieser das zulässige Höchstausmaß der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Kuranstalt - deren Träger nicht auch die Bewilligung zum Betrieb als Krankenanstalt erteilt

wurde - regelnden Bestimmung sind im Rahmen einer Kuranstalt als sich aus dem Heilvorkommen ergebende ärztliche Behandlungsarten nicht nur die ärztliche Aufsichtstätigkeit über den Betrieb sowie die Erstellung des Kurplans und die damit verbundenen Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen, sondern auch die Kurmittelverschreibung und die Behandlung von Kurleiden zulässig.

Zu Unrecht wendet sich schließlich die Revisionswerberin auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Umstand, daß die beklagte Partei as Kuranstalt interkurrente Leiden nicht behandeln dürfe, berechtigte sie zur Kündigung des Klägers nach § 32 Abs 2 lit g VBG. Da jedenfalls im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes durch den Kläger Mitte Oktober 1989 feststand, daß er im Rahmen des Betriebes der beklagten Partei nicht mit der Kur zusammenhängende interkurrente Erkrankungen von Kurpatienten nicht behandeln durfte, berechtigte der Wegfall dieser Behandlungsbefugnis die beklagte Partei nicht, Ende April 1990 eine Kündigung unter Berufung auf den dadurch eingeschränkten Arbeitsumfang des Klägers auszusprechen, weil im Falle einer Beschränkung oder Kündigungsmöglichkeit auf wichtige Gründe der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Geltendmachung auch für die Kündigung gilt (siehe Arb 7139 = JBl 1960, 244; Arb 7483; Arb 10.140 = DRdA 1984, 235 (zustimmend Apathy); Arb 10.779; zuletzt 9 Ob A 157/88 und 9 Ob A 193/89).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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