Spruch:
Der Revision wird im Umfang der Anfechtung des Ausspruches über die Ausstellung eines Lehrzeugnisses für die Zeit vom 3. Jänner 1981 bis 18. Mai 1983 nicht Folge gegeben. Im übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil, dessen abweislicher Teil unangefochten geblieben war, dahin abgeändert, daß es im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens insgesamt zu lauten hat:
'Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, an die klagende Partei einen Betrag von S 31.772,20 samt 4 % Zinsen aus S 19.042,-- für die Zeit vom 11. 10. 1983 bis 19. 4. 1984 und aus S 31.772,20 seit 20. 4. 1984 zu zahlen, sowie der klagenden Partei ein Lehrzeugnis für den weiteren Zeitraum vom 19. 5. bis 31. 5. 1983 auszustellen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, an die beklagte Partei die mit S 7.678,40 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin sind S 590,-- an Barauslagen und S 644,40 an Umsatzsteuer enthalten) sowie die mit S 8.997,20 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin sind S 800,-- an Barauslagen und S 745,20 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.'
Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.180,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 720,-- an Barauslagen und S 223,65 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, er habe das zwischen ihm und der beklagten Partei bestehende Lehrverhältnis am 31. Mai 1983 durch vorzeitigen Austritt aus dem Grunde des § 15 Abs 4 lit b BAG beendet. Die beklagte Partei habe sich nämlich geweigert, den Kläger ab 16. Mai 1983 weiterhin auszubilden und zu beschäftigen. Der Kläger sei schon am 11. Mai 1983 aufgefordert worden, sein Werkzeug abzugeben und nach Hause zu gehen, weil er am 9. Mai 1983 ein im Hofe des Betriebes der beklagten Partei stehendes Blumenkistchen mit dem Fuß verschoben habe. In einem zwischen dem Kläger und seinem Vater sowie dem Lehrberechtigten am 11. Mai 1983 stattgefundenen Gespräch (der Kläger habe am 10. Mai 1983 die Berufsschule besucht) sei vereinbart worden, daß der Kläger im Anschluß an den gesetzlichen Feiertag vom 12. Mai 1983 am 13. Mai, einem Freitag, einen Urlaubstag nehmen werde. Am 16. Mai 1983 sei der Kläger neuerlich nach Hause geschickt worden. Am 18. Mai 1983 habe er von der beklagten Partei ein Schreiben erhalten, wonach er nicht mehr ausgebildet und beschäftigt werde.
Der Kläger, der sein Arbeitsentgelt bis einschließlich 18. Mai 1983 erhalten hat, begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von zuletzt S 31.772,20 s.A. an Ersatzansprüchen nach dem § 1162 b ABGB sowie die Ausstellung eines Lehrzeugnisses für die Zeit vom 3. Jänner 1981 bis 31. Mai 1983. Die beklagte Partei hat nur ein Zeugnis für die Zeit vom 3. Jänner 1981 bis 16. Mai 1983 ausgestellt.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und behauptete, den Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 1983 gerechtfertigt entlassen zu haben. Der Kläger sei weder fähig noch bereit gewesen, den Lehrberuf eines Elektroinstallateurs sowie die ihm aufgetragenen Arbeiten auch nur annähernd zufriedenstellend zu erlernen und auszuführen. Bei der Arbeit des Klägers sei es ständig zu Schwierigkeiten gekommen, so daß ihn keiner der Monteure der beklagten Partei auf die Baustellen habe mitnehmen wollen. In der Werkstätte habe der Kläger die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht durchführen wollen und keinen Willen gezeigt, den Beruf zu erlernen. Im Jahr 1982 habe der Kläger auf einer Baustelle in einem Seniorenheim einen mitgebrachten Radioapparat trotz Ermahnungen wiederholt derart laut betrieben, daß Beschwerden eingelangt seien und seine Mutter davon verständigt worden sei. Von einer anderen Baustelle habe er Passanten mit Schneebällen beworfen und Ende April 1983 habe er an den Wänden einer Baustelle Zeichnungen mit Blaukreide angebracht, die nach dem Ausmalen noch durchgeschienen seien. Der Kläger sei diesbezüglich wiederholt ermahnt worden, habe aber weiterhin derartige Zeichnungen an den Wänden von Baustellen angebracht. Er habe schließlich von der Baustelle abgezogen werden müssen und sei in der Werkstätte verwendet worden. Am 9. Mai 1983 habe er aus Wut über eine ihm übertragene Arbeit gegen ein Blumenkistchen mit dem Fuß so heftig getreten, daß sein Fußabdruck darauf zurückgeblieben sei. Der Kläger habe mehrfach die Berufsschule unentschuldigt nicht besucht. Nach dem Vorfall mit dem Blumenkistchen sei dem Kläger am 11. Mai 1983 erklärt worden, daß das Lehrverhältnis mit 16. Mai 1983 vorzeitig aufgelöst werde und er bis zu diesem Tag keine Arbeit mehr zu verrichten habe. In einem mit dem Kläger und dessen Vater am 11. Mai 1983 geführten Gespräch hätten diese die vorzeitige Auflösung zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Entlassung sei dem Kläger schließlich auch mit Schreiben vom 16. Mai 1983 bekanntgegeben worden.
Der Kläger bestritt die Berechtigung der Entlassung. Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Nach einer sechswöchigen Ausbildung in der Werkstätte wurde der Kläger verschiedenen Monteuren zur Ausbildung auf Baustellen zugeteilt. Schon auf der ersten Baustelle führten die Monteure Klage, daß der Kläger keinen Arbeitswillen zeige. Von der nächsten Baustelle, einem Altersheim, mußte er abgezogen werden, weil er einen Radioapparat derart laut in Betrieb nahm, daß sich die Bewohner des Altersheimes und die bauausführende Firma über den Kläger beschwerten. Der Monteur beklagte sich außerdem über die Arbeitsweise des Klägers. Mit Schreiben der beklagten Partei vom 23. August 1982 wurde der Kläger auf das Verbot der Inbetriebnahme von Radioapparaten auf Baustellen aufmerksam gemacht. Seine Mutter mußte dieses Schreiben unterfertigen. Vor seinem Einsatz auf einer neuen Baustelle wurde der Kläger vom Geschäftsführer der beklagten Partei in Gegenwart des Monteurs C darüber belehrt, daß dies seine letzte Baustelle sei und er sich deshalb bewähren müsse. Der Kläger wußte auf Grund mehrmaliger öußerungen des Geschäftsführers und des Werkstättenleiters, daß er 'auf einem Schleudersitz sitze' und entlassen werde, wenn er sich nicht bemühe. Die Arbeiten des Klägers auf der neuen Baustelle waren aber nur dann in Ordnung, wenn er beaufsichtigt wurde;
ansonsten arbeitete er schlampig. Der Monteur C hatte den Eindruck, daß der Kläger zwar arbeiten könne, aber nicht wolle. Im Hinblick auf die bisherige Dauer seines Lehrverhältnisses hätte er - so wie zwei andere diesem Monteur zugeteilte Lehrlinge - zur Verrichtung der verlangten Arbeiten imstande sein müssen. Der Kläger wurde vom Monteur C häufig ermahnt, sich mehr zu bemühen. Nachdem der Kläger von der Baustelle aus Passanten mit Schneebällen beworfen hatte, wurde er vom Geschäftsführer der beklagten Partei neuerlich ermahnt. Im April 1983 trafen bei der beklagten Partei Beschwerden der Bauleitung ein, weil der Kläger auf einigen Wänden dieser Baustelle mit Blaukreide Witzfiguren gezeichnet hatte, die auch nach dem Ausmalen noch durchschienen. Auf Grund der schlechten Arbeitsleistung und dieser Vorfälle wollte auch der Monteur C den Kläger nicht mehr auf der Baustelle haben, zumal die beklagte Partei ansonsten den Auftrag verloren hätte. Der Kläger wurde daher von der Baustelle abgezogen und wieder in der Werkstätte beschäftigt. Die vom Kläger vorgelegten, für die Unterfertigung durch die Kunden bestimmten Zeitscheine waren häufig unleserlich und fehlerhaft. Seine Leistungen in der Berufsschule waren schlecht; dies hatte eine Nachprüfung zur Folge. Am 18. Jänner 1983 ist der Kläger dem Berufsschulunterricht ferngeblieben, hat aber bei der beklagten Partei einen Nachweis über den (nicht erfolgten) Schulbesuch vorgelegt.
Während der folgenden Beschäftigung in der Werkstätte wurde festgestellt, daß der Kläger alles bisher in der Werkstätte Erlernte wieder vergessen hatte.
Die vom Kläger angefertigten Werkstücke waren unbrauchbar und mußten weggeworfen werden. Der Kläger hat die vom Werkstättenleiter angeordneten Korrekturen nur so lange befolgt, wie seine Arbeit beaufsichtigt wurde. Er zeigte überhaupt kein Interesse, stellte keine Fragen und beantwortete Vorschläge nur mit dem Zucken seiner Schulter. Der Werkstättenleiter und der Geschäftsführer ermahnten den Kläger mehrfach zu einer besseren Arbeitseinstellung. Die Mutter des Klägers wurde vom Geschäftsführer mündlich auf das Fehlverhalten, das mangelnde Interesse und den schlechten Schulerfolg ihres Sohnes aufmerksam gemacht.
Am 9. Mai 1983, einem Montag, erhielt der Kläger vom Werkstättenleiter den Auftrag, im Hof des Betriebes Montagewinkel zu streichen. Der Kläger versetzte hierauf einem im Hof befindlichen Blumenkistchen einen so heftigen Fußtritt, daß der Fußabdruck darauf zu sehen war und das Kistchen beinahe über eine dort befindliche Kellerstiege hinabgefallen wäre. Wegen dieses Vorfalles wurde der Kläger, der am 10. Mai 1983 die Berufsschule besucht hatte, am 11. Mai 1983
zum Geschäftsführer gerufen, der ihm die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses mitteilte. Der Kläger erschien noch am selben Tag mit seinem Vater im Betrieb der beklagten Partei, um den Geschäftsführer umzustimmen.
Dieser blieb jedoch dabei, den Kläger nicht mehr länger beschäftigen zu wollen. Am 12. Mai 1983 war ein gesetzlicher Feiertag und für den 13. Mai wurde ein Urlaubstag vereinbart. Am 16. Mai 1983 wurde der Kläger im Betrieb nicht mehr beschäftigt.
Das Erstgericht vertrat auf Grund dieser Feststellungen die Rechtsauffassung, die Entlassung sei infolge der vom Kläger ungeachtet der wiederholten Ermahnungen an den Tag gelegten Interesselosigkeit, Gleichgültigkeit und seines mangelnden Arbeitswillens sowie des unentschuldigten Fernbleibens vom Berufsschulunterricht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 31.518,72 s.A. sowie in bezug auf die Ausstellung eines Lehrzeugnisses für die Zeit vom 3. August 1981 bis 18. Mai 1983 stattgab; hingegen wies es das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 253,40 s.A. und auf Ausstellung eines Lehrzeugnisses für einen weiteren Zeitraum vom 19. Mai bis 31. Mai 1983 ab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese wie folgt:
Die beklagte Partei gab das Entlassungsschreiben vom 16. Mai 1983 am 17. Mai 1983 zur Post; es ist dem Kläger am 18. Mai 1983 zugegangen. Dem Geschäftsführer der beklagten Partei war spätestens am Vormittag des 11. Mai 1983 bekannt, daß der Schuhabdruck auf dem Blumenkistchen vom Kläger stamme. Der Kläger gab auf die Frage des Geschäftsführers, warum er gegen das Blumenkistchen getreten habe, keine Antwort. Der Geschäftsführer vermutete, der Kläger habe aus Wut über den Auftrag des Werkstättenleiters, die Winkel zu streichen, gegen das Blumenkistchen getreten, und sprach hierauf mündlich die Entlassung des Klägers aus. Dem Kläger und seinem Vater gelang es bei dem am selben Tag mit dem Geschäftsführer geführten Gespräch nicht, diesen umzustimmen. Der Geschäftsführer ging auch nicht auf den Vorschlag des Vaters des Klägers ein, sein Sohn solle am 13. Mai 1983 auf Urlaub gehen und am Montag (16. Mai) noch einmal in den Betrieb kommen, um die Sache noch einmal zu besprechen. Dennoch wurde in der Urlaubskartei dieser Tag als Urlaubstag des Klägers eingetragen. An einem Freitag wird bei der beklagten Partei nur bis mittags gearbeitet. In dem der mündlichen Auflösungserklärung nachfolgenden Zeitraum waren wichtige Terminarbeiten zu erledigen. Diese waren dem Geschäftsführer wichtiger als die Verfassung eines Auflösungsschreibens. Der Kläger teilte am 18. Jänner 1983 vor Unterrichtsbeginn jenem Lehrer der Berufsschule, der an diesem Tag unterrichtete, mit, daß er dem Unterricht an diesem Tag fernbleibe, weil er die Kfz-Lenkerprüfung abzulegen habe. Die beklagte Partei erlangte wenige Tage darnach vom Fernbleiben des Klägers von der Schule Kenntnis.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht von der infolge Nichteinhaltung der im § 15 Abs 1 BAG vorgeschriebenen Schriftform von der Rechtsunwirksamkeit der am 11. Mai 1983 mündlich ausgesprochenen Entlassung des Klägers aus. Die am 18. Mai 1983 dem Kläger zugegangene schriftliche Entlassung vom 16. Mai 1983 sei jedoch nicht unverzüglich erfolgt, sodaß sie sich als ungerechtfertigt erweise. Durch die Erklärung des vorzeitigen Austritts vom 31. Mai 1983 in Verbindung mit der vorliegenden Klage habe der Kläger auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses verzichtet und sich für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Sinne des § 1162 b ABGB entschieden.
Diese Ersatzansprüche seien (aus näher dargelegten Gründen) im wesentlichen berechtigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei erklärt in ihrem Anfechtungsantrag zwar, das Berufungsurteil 'seinem gesamten Umfang nach' anzufechten; aus den Revisionsausführungen ergibt sich jedoch, daß die beklagte Partei den abweislichen Teil des Berufungsurteils (sinnvoller Weise) nicht anficht.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im wesentlichen berechtigt.
Der die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichtes tragenden Auffassung, die Entlassung sei nicht unverzüglich und daher ungerechtfertigt erfolgt, kann nicht beigestimmt werden. Die Entlassung muß unverzüglich, nämlich sofort, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekanntgeworden ist, ausgesprochen werden, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet (Arb. 9564 mwH). Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist eine wesentliche Voraussetzung der Entlassung. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken ist oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichtes nicht rechtfertigen.
Es muß daher die Ursache des zwischen der Kenntnis vom Entlassungsgrund und dem Ausspruch der Entlassung liegenden Zuwartens des Arbeitgebers im Einzelfall geklärt werden (Kuderna, Das Entlassungsrecht 16).
Geht man so wie das Berufungsgericht von dem zur Entlassung Anlaß gebenden Vorfall vom 9. Mai 1983 (Tritt gegen das Blumenkistchen) sowie von der Kenntniserlangung durch den Geschäftsführer am 11. Mai 1983 aus, dann liegen zwischen letzterer und dem Ausspruch der schriftlichen Entlassung (Schreiben vom 16. Mai 1983) unter Einschluß des Tages der Kenntnisnahme fünf Kalendertage. Der Ausspruch der mündlichen Entlassung muß hiebei unberücksichtigt bleiben, weil gemäß dem § 15 Abs 1 BAG zweiter Satz die vorzeitige Auflösung 'zur Rechtswirksamkeit' der Schriftform bedarf. Daraus folgt, daß die am 11. Mai 1983 mündlich ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam geblieben war. Von den oben erwähnten fünf Kalendertagen entfallen zwei Tage auf ein Wochenende und einer (der 12. Mai 1983) auf einen gesetzlichen Feiertag. An dem dazwischen liegenden Freitag wird nur bis Mittag gearbeitet. Prüft man nun die Ursachen für das Zuwarten der beklagten Partei mit der schriftlichen Entlassung, so kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei eine - wenn auch rechtsunwirksame - Entlassung sofort nach Kenntniserlangung von dem Vorfall vom 9. Mai 1983, nämlich am 11. Mai 1983, mündlich ausgesprochen hat, daß er ferner noch am selben Tag in seinem Gespräch mit dem Kläger und dessen Vater jede Weiterbeschäftigung abgelehnt hat und daß er den Kläger auch tatsächlich nicht mehr beschäftigt oder ausgebildet hat. Dem Kläger wurde auf diese Weise von der beklagten Partei unmißverständlich vor Augen geführt, daß sie nun die Konsequenzen aus dem schon lang andauernden Verhalten des Klägers ziehe und daß sie eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar ansehe. Damit wurde der Annahme eines Verzichtes auf eine Entlassung in unzweifelhafter Weise der Boden entzogen. Angesichts dieser eindeutigen Willenskundgebungen des Geschäftsführers der beklagten Partei fällt dann aber der - nicht näher aufgeklärte - Umstand, daß in der Urlaubskartei für den 13. Mai ein Urlaubstag des Klägers eingetragen ist, nicht ins Gewicht, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes eine derartige Vereinbarung zwischen den Parteien nicht erfolgt ist. Unter Bedachtnahme auf den an sich schon kurzen Zeitraum, der zwischen der Kenntniserlangung von dem Vorfall mit dem Blumenkistchen und dem Verfassen des Entlassungsschreibens verstrichen ist (es waren eineinhalb Werktage), und die eine Annahme des Verzichtes auf die Ausübung des Entlassungsrechtes nicht rechtfertigenden Umstände ist die schriftliche Entlassung somit rechtzeitig erfolgt.
Die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der geltend gemachten Entlassungsgründe im Sinne des § 15 Abs 3 BAG führt zu dem Ergebnis, daß der Vorfall 'Tritt gegen das Blumenkistchen' mangels dessen Beschädigung für sich allein nicht das Gewicht eines die Weiterbeschäftigung des Klägers als unzumutbar erscheinen lassenden Entlassungsgrundes besitzt. Trotzdem ist dieser Vorfall symptomatisch für die von den Vorinstanzen näher festgestellten, trotz wiederholter Ermahnungen fortgesetzten Pflichtverletzungen des Klägers und er ist daher bei der Würdigung des Gesamtverhaltens mit heranzuziehen. Die über einen längeren Zeitraum fortgesetzten Pflichtverletzungen ließen in ihrer Gesamtheit betrachtet, mangels jeglicher konkreter Aussicht auf eine Besserung des Klägers dessen Weiterbeschäftigung für die beklagte Partei als unzumutbar erscheinen. Da die festgestellten Pflichtverletzungen insbesondere zuletzt auch in der Werkstätte bis zum 9. Mai 1983, dem Zeitpunkt des Ausspruches der (rechtsunwirksamen) mündlichen Entlassung, reichen, ist die schriftliche Entlassung aus den oben angestellten Erwägungen trotz des geringeren Gewichtes des Blumenkistchens-Vorfalles rechtzeitig ausgesprochen worden (vgl. dazu Kuderna aaO 19 f, 39 ff; in diesem Sinn auch 4 Ob 127/83).
Da die Entlassung des Klägers aus dem Grunde des § 15 Abs 3 lit c BAG somit gerechtfertigt ist und zu einer Auflösung des Lehrverhältnisses geführt hat, fehlt dem aus der Behauptung einer ungerechtfertigten Entlassung abgeleiteten Zahlungsbegehren sowie dem auf Ausstellung eines Lehrzeugnisses für den der Entlassung nachfolgenden Zeitraum (19. Mai bis 31. Mai 1983) gerichteten Begehren die Berechtigung. Da die beklagte Partei dem Kläger aber ein Lehrzeugnis nur für die Zeit vom 3. Jänner 1981 bis 16. Mai 1983 ausgestellt hat, während das Lehrverhältnis bis zum Zugang der schriftlichen Entlassung, nämlich bis 18. Mai 1983 gedauert hat, ist das auf Ausstellung eines Lehrzeugnisses für den (im Verhältnis zum Klagebegehren kürzeren) Zeitraum vom 3. Jänner 1981 bis 18. Mai 1983 berechtigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 43 Abs 2, 50 ZPO begründet.
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