Rechtssatz
Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
4 Ob 335/66 | OGH | 12.12.1966 |
Veröff: ÖBl 1967,66 |
4 Ob 343/73 | OGH | 04.01.1974 |
Beisatz: Semperit-Schwimmreifen. (T1) Veröff: ÖBl 1974,114 |
4 Ob 409/83 | OGH | 24.01.1984 |
Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen. (T2) |
4 Ob 160/90 | OGH | 20.11.1990 |
Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint waren oder verstanden werden sollten. (T3) Veröff: MR 1991,78 |
4 Ob 92/91 | OGH | 22.10.1991 |
Beis wie T3; Beisatz: Die Beantwortung dieser Frage hängt damit aber so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, dass sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten lässt. (T4) Veröff: MR 1991,245 (Korn) |
4 Ob 18/93 | OGH | 23.03.1993 |
Beisatz: Hier: Yellow press. (T5) Veröff: WBl 1993,300 |
6 Ob 244/98w | OGH | 26.11.1998 |
Beisatz: Unvollständiges Zitat aus Gerichtsentscheidung. (T6) |
4 Ob 84/00g | OGH | 12.04.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7) |
6 Ob 284/00h | OGH | 14.12.2000 |
Auch; Beisatz: Dies muss vor allem dann gelten, wenn es an einem sonst maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, fehlt, wenn also kein den Inhalt der Äußerung aufhellender weiterer Text dem angesprochenen Publikum zur Verfügung steht. (T8) Beisatz: Hier: § 1330 ABGB. (T9) |
6 Ob 325/00p | OGH | 17.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum den Aussagen entnommen hat, hängt sowohl nach § 7 Abs 1 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB davon ab, wie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang bei ungezwungener Auslegung verstehen wird. (T10) |
4 Ob 79/01y | OGH | 14.05.2001 |
Beisatz: Hier: Mit der Bezeichnung "bunte Pleite" und verschrobener wie egomanischer Verleger und dem Leser nicht "die menschliche Seite" des Angesprochenen vor Augen geführt, sondern werden letzterem vielmehr ihn abwertende Eigenschaften unterstellt; ebenso überschreitet der Vorwurf der Herausgabe einer grellen, überzeichnenden, sensationslüsternen Zeitung die zulässige Grenze; ebenso unzulässig die Behauptung, der Geschäftsführer habe mit seinen Unternehmungen keinen "rasenden Erfolg" gehabt denn dadurch werden diesem in spöttischer Weise Misserfolge, die gegen seine geschäftliche Tüchtigkeit sprechen, unterstellt. (T11) |
7 Ob 290/01z | OGH | 19.12.2001 |
Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T12); Veröff: SZ 74/203 |
1 Ob 303/02v | OGH | 28.02.2003 |
Beis wie T12; Beisatz: Da es auf den Gesamteindruck ankommt, ist es nicht zielführend, einzelne Formulierungen unter grammatikalischen beziehungsweise logischen Gesichtspunkten zu analysieren, zumal für den Adressaten nicht erkennbar ist, in welchen Sätzen der werbende Unternehmer die "maßgeblichen" Informationen untergebracht hat. (T13); Veröff: SZ 2003/20 |
4 Ob 204/03h | OGH | 21.10.2003 |
Beisatz: Bei dieser Beurteilung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T14); Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG. (T15); Beisatz: Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage im Zusammenhang mit § 5j KSchG verstehen, hängt naturgemäß von der konkreten Gestaltung der Werbeaussendung ab und berührt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T16) |
4 Ob 18/04g | OGH | 10.02.2004 |
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt. (T17) |
6 Ob 295/03f | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. (T18) |
2 Ob 34/05x | OGH | 22.09.2005 |
Auch; Beisatz: Der Unternehmer muss im Rahmen von „Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen. (T19) |
6 Ob 219/05p | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: Der Beklagte berief sich nicht darauf, dass der durchschnittliche Mitteilungsempfänger etwa schon aufgrund der Berichte in anderen Medien soweit vorinformiert gewesen wäre, dass er die zweifelhafte und unvollständige Angabe in einem Interview im Sinne der Version des Beklagten versteht. (T20) |
4 Ob 105/06d | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. Ebenso dürfen auch Werturteile - auch wenn darauf hingewiesen wird, dass sie von Dritten stammen - nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden. (T21) |
3 Ob 160/06k | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Frage, ob das Aufrechterhalten einer verbotenen Äußerung gegenüber einem Medium auch ohne explizite Wiederholung bereits einen Verstoß gegen ein auferlegtes Unterlassungsgebot bildet, ist nichts anderes zu beurteilen als die Frage, wie eine Äußerung auszulegen ist. (T22) |
6 Ob 112/09b | OGH | 02.07.2009 |
Beisatz: Hier: Die Beklagte meint unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 15 Os 6/08h (RS0123503), für den Fall, dass mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden könnten, sei von der für „den Angeklagten" günstigeren Variante auszugehen. Auf diesen Grundsatz habe das Rekursgericht nicht ausreichend Bedacht genommen. Diese Entscheidung erging in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren. Wesentliches Begründungselement war § 14 StPO nF und der dort festgeschriebene Grundsatz „in dubio pro reo". (T23)<br/>Beisatz: Ein Grundsatz „in dubio pro reo" existiert für das Zivilverfahren nicht. (T24) |
4 Ob 112/10i | OGH | 13.07.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. (T25) |
4 Ob 91/11b | OGH | 19.10.2011 |
Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T17 |
4 Ob 211/19m | OGH | 21.02.2020 |
Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10 |
4 Ob 138/22f | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis nur wie T3; Beis nur wie T7; Beis nur wie T10; Beis nur wie T14; Beisatz: Hier: „enorm unter Druck setzen“ und „erpresserische“ Methoden. (T26)<br/>Beisatz: Hier: er eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt. (T27) |
6 Ob 216/22s | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Zur Berücksichtigung der Freiheit der Meinungsäußerung bei Anwendung der Unklarheitenregel: RS0121107. (T28) |
6 Ob 77/22z | OGH | 17.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Auch die Anwendung dieser Unklarheitenregel ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. (T29); Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aber aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen. (T30) |
Dokumentnummer
JJR_19661212_OGH0002_0040OB00335_6600000_003
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