Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. Der Täter muss seine Äußerung in der für ihn ungünstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen. Die Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen hat der Kläger zu beweisen; wenn aber die Behauptungen auch ehrenbeleidigend sind (§ 1330 Abs 1 ABGB), trifft den Beklagten die Beweislast über die Richtigkeit (Wahrheit) der Äußerung. Bei beleidigenden Werturteilen müssen die Tatsachen (der Tatsachenkern), auf denen sie beruhen, wahr sein; dies hat der Beklagte zu beweisen. Auf der Basis falscher Tatsachen kann ein beleidigendes Werturteil nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (6 Ob 2230/96a = MR 1997, 256 mwN).
Der Beklagte hält nach wie vor seine Ansicht aufrecht, die Bezeichnung der Vorgänge im Zusammenhang mit der Betrauung der Kärntner R***** GmbH mit der Errichtung und dem Betrieb einer Müllverbrennungsanlage durch die Kärntner E***** GmbH als "rot-schwarzen Gaunerkonsens" bzw "Gauerstück" sei im Zusammenhang gesehen als reines Werturteil zu qualifizieren, weil er den zu dieser Wertung Anlass gebenden Sachverhalt detailliert geschildert habe.
Die Bezeichnung einer Vorgangsweise als "Gaunerei" oder als "Gaunerstück" und "Gaunerkonsens" unterstellt den beteiligten Parteien bzw ihren maßgebenden Vertretern ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten (6 Ob 304/98v = MR 1998, 331), wofür nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, die somit für den Obersten Gerichtshof bindend sind, keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanzen ist die mit dem Begriff der "Gaunerei" unterstellte Nähe zu kriminellen Machenschaften nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis in der außerordentlichen Revision auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 1. 7. 1997, MR 1997, 196 ("Oberschlick gegen Österreich II") vermag die Argumentation des Beklagten ebensowenig zu rechtfertigen wie die weiteren im Rechtsmittel enthaltenen Entscheidungszitate, weil diesen jeweils ein entscheidend anderer Sachverhalt zugrundelag. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass in den betreffenden Äußerungen ein Wertungsexzess zu erblicken sei, der selbst im politischen Meinungskampf und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es um ein umweltbelastetes Projekt ging, nicht zu rechtfertigen ist (vgl 6 Ob 304/98v), kann eine Verkennung der in ständiger Rechtsprechung zu § 1330 ABGB entwickelten Rechtsgrundsätze nicht erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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