OGH 11Os124/07f (RS0123503)

OGH11Os124/07f23.5.2017

Rechtssatz

Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO nF). Die gegenteilige Judikatur in Medienrechtssachen, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t), ist somit für Strafurteile - anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO - nicht aufrecht zu halten.

Normen

StGB §111
StPO §14
StPO §258 Abs2
MedienG §6

11 Os 124/07fOGH29.04.2008
15 Os 6/08hOGH08.05.2008
15 Os 113/08vOGH13.11.2008

nur: Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - einer Textstelle obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. (T1)<br/>Beisatz: Wenn mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage vom erkennenden Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden können, ist von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten Variante auszugehen. (T2)<br/>Beisatz: Das gilt auch für den Antragsgegner. (T3)<br/>Beisatz: Die Beurteilung des Bedeutungsinhalts ist in den Fällen des § 7b MedienG in verfassungskonformer Sicht des Spannungsfelds zwischen Art 6 Abs 2 MRK (Verletzung der Unschuldsvermutung) und Art 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) vorzunehmen. (T4)

15 Os 156/08tOGH15.12.2008

Auch; Beisatz: Eine Beweisregel in dem Sinn, dass zur Frage des Bedeutungsinhalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten denkmöglichen Variante auszugehen sei, ist dem Gesetz fremd. (T5)

15 Os 172/08wOGH24.06.2009
15 Os 168/09hOGH17.02.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

15 Os 28/10xOGH15.12.2010

Vgl

15 Os 81/11tOGH29.06.2011

Vgl auch; Beis wie T5

15 Os 175/10iOGH29.06.2011

Vgl auch

15 Os 114/11wOGH30.05.2012

Auch; Beis wie T5

15 Os 39/12tOGH21.11.2012

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

15 Os 34/13hOGH26.06.2013

Auch

25 Ds 3/17hOGH23.05.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20080429_OGH0002_0110OS00124_07F0000_001

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