Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen § 7 Abs 1 UWG verstößt, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über (ua) das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen trifft den Beklagten. Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 115; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 87 = MR 1992, 35 - Wiener Partie ua). Der Begriff der "Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG wird nach ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt;
"Tatsachen" werden immer dann behauptet, wenn die Behauptungen auf
ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften
zum Inhalt haben. Auch "Urteile", die auf entsprechende Tatsachen
schließen lassen, sind objektiv nachprüfbar, wenn sie greifbare,
einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem
nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn
aufgefaßt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen"
verbreitet wurden, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den
dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an (ua
ÖBl 1993, 84 = MR 1993, 17 - Jubelbroschüre; ÖBl 1994, 13 = MR 1993,
182 - Schlechtes Geschäft; ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung). Der
Äußernde muß stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich
gelten lassen (ua MR 1994, 111 - Nazijournalismus). Eine wahre
geschäfts- schädigende Behauptung ist nur dann zulässig, wenn
hinreichender Anlaß besteht, den eigenen Wettbewerb mit der
Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden und wenn sich die Kritik
nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (stRsp ua SZ
62/208 = MR 1990, 66 = ÖBl 1990, 253 - moderne Sklaven; SZ 63/2 = MR
1990, 68 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei; ÖBl 1992, 210 -
Zahntechniker).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:
Christian W. M***** hat durch seine Ausführungen und sein Verhalten im Gespräch mit Hermann W***** die von ihm beanstandeten Äußerungen provoziert. Die Aussage, Christian W. M***** sei ein Fall für den Strafrichter, ist daher im Kern richtig. Schließlich hat Christian W. M***** seinen Gesprächspartner bedroht und genötigt, er hat versucht, ihn einzuschüchtern. Das ist ein Verhalten, wie es auch das Strafgesetz erfaßt. Daß die Strafverfolgungsbehörden die Anzeige zurückgelegt haben, beweist nicht, daß das Verhalten nicht unrechtmäßig war.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat mit seinen Drohungen und Einschüchterungsversuchen erreichen wollen, daß ein für die Erstbeklagte tätiger Journalist keinen Artikel über seine Methoden verfaßt und veröffentlicht. Der hinreichende Anlaß, darüber in der Zeitschrift der Erstbeklagten zu berichten, ist daher zu bejahen; da die Vorwürfe wahr sind, hält sich die Kritik insoweit auch im Rahmen des Erforderlichen.
Mit der beanstandeten Überschrift wird eine Äußerung aufgegriffen, die Christian W. M***** seinem Gesprächspartner gegenüber verwendet hat. Daß dieser Ausspruch nun auf die Methoden des Christian W. M***** und durch die Umkehrung der Anfangsbuchstaben seiner Vornamen auch auf diesen selbst gemünzt wird, ist zwar eine drastische Umschreibung seiner Vorgangsweise, die jedoch im Kern durch dessen Verhalten im Gespräch gerechtfertigt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)