OGH 4Ob1/00a

OGH4Ob1/00a1.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Lansky & Prochaska Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Robert B*****, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 240.000 S), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. März 1999, GZ 5 R 137/98y-8, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. August 1998, GZ 10 Cg 100/98f-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die "Eingabe" der klagenden Partei vom 7. 1. 2000 werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit 11.430 S (darin 1.905 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts in dessen Abänderungsbeschluss vom 23. 7. 1999 hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab.

Das Rekursgericht hat den in Lehre und Rechtsprechung (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0079648) verankerten Grundsatz, dass ua im Wettbewerbsrecht "eine Äußerung in der für den Äußernden ungünstigsten Auslegung zu interpretieren ist", keineswegs außer Acht gelassen oder etwa in Verkennung der Rechtslage angewandt, sondern zutreffend dargestellt und in vertretbarer Weise angewendet. Nach dem von den Tatsacheninstanzen für bescheinigt erachteten Sachverhalt gibt die an zahlreiche Ärzte und Bedienstete des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien gerichtetete "Warnungs- und/oder Aufklärungsmitteilung" (E-Mail vom 19. 4. 1998 Beilage E) die ungerechtfertigte (rechtswidrige) Überlassung solcher Daten durch die klagende Partei (mit Wissen und Willen des Magistrats der Stadt Wien) in das Ausland und ein Anfrageschreiben des BM für LV vom 7. 4. 1998 an die Datenschutzkommission wahrheitsgemäß wieder, ohne dass dabei unnötig aggressive Äußerungen oder Tendenzen gegenüber der klagenden Partei zum Ausdruck kommen. Die Vorinstanz hat das Unterlassungsbegehren ("der Beklagte wolle die kreditschädigende Äußerung unterlassen...., dass die klagende Partei rechtswidrig Dienstnehmerdaten und Krankengeschichten somit Patientendaten [wohl gemeint: ohne Genehmigung durch die Datenschutzkommission ins Ausland] überlasse") in vertretbarer Rechtsanwendung nicht als Anschwärzung oder entehrende Herabsetzung der klagenden Partei beurteilt. Die weiteren im Unterlassungsbegehren angeführten Behauptungen und Erklärungen ("der Beklagte wolle weiters die Äußerungen unterlassen...., dass die klagende Partei geheime Bundesheerdaten überlasse, sowie dass die klagende Partei sich strafgesetzwidrig verhalte und sinngleiche Behauptungen....," der Beklagte wolle weiters die Aufforderung an Mitarbeiter des AKH unterlassen, Berschwerden an die Datenschutzkommission zu richten) sind allerdings im Text des Schreibens weder enthalten, noch diesem bei unbefangener Lesart zu entnehmen. Darin werden die - nach Auffassung des Beklagten - ebenfalls in der Datei der klagenden Partei erfassten Personen unter Bekanntgabe der der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten zu Recht angelasteten Datenschutzverletzung in eher vorsichtiger Weise (.... "im Sinne größtmöglicher Vertraulichkeit"...) auf die Möglichkeiten der Rückfrage bei ihrer Dienststelle oder der Anrufung der Datenschutzkommission hingewiesen, weshalb auch aus der Vielzahl der angeschriebenen Personen nicht auf eine nach § 1 UWG sittenwidrige Vorgangsweise des Beklagten (Verfassung des Schreibens in der alleinigen Absicht, der klagenden Partei zu schaden) geschlossen werden musste. Insgesamt kann sich die Entscheidung der Vorinstanz auf die richtig zitierte Rechtsprechung zu den §§ 1 und 7 UWG stützen. Mit ihr wurde keineswegs etwa die Rechtslage verkannt oder entgegen der herrschenden Rechtsprechung beurteilt.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses. Der als "Eingabe" bezeichnete weitere Schriftsatz der Klägerin war im Hinblick auf den Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" gleichfalls zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Da der Beklagte in seiner rechtzeitig erstatteten Revisionsrekursbeantwortung (die Zustellung der den Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Rekursentscheidung an den dieses Verfahren ohne Anwalt führenden Beklagten erfolgte am 2. 12. 1999, sodass die am 15. 12. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 464 Abs 3, § 521 Abs 3 ZPO rechtzeitig ist) zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt hat, diente dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsabwehr.

Stichworte