Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum Schreiben des Beklagten an die Patientenvertretung ist im Wesentlichen auf die Begründung in der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers im Provisorialverfahren zu verweisen (9 ObA 37/05i). Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die Aufforderung des Beklagten gegenüber der - an die Amtsverschwiegenheit gebundenen - Patientenanwältin, seine Stellungnahme den Beschwerdeführern bekanntzugeben, habe nur die Widerlegung unhaltbarer Vorwürfe im Auge gehabt, ist vertretbar und gibt als Auslegung eines Schreibens im Einzelfall keinen Anlass zu einer rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Auch zum Sinngehalt von „Entlassung" bzw „Kündigung" kann auf die seinerzeitigen Ausführungen in 9 ObA 37/05i verwiesen werden. Der vom Kläger gesetzte und von seiner Arbeitgeberin - auch - herangezogene (-s S 11 in 16 Cga 72/01p-38 des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht) Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung iSd § 32 Abs 2 Z 1 VBG trägt den Vorwurf eines vorwerfbaren Verhaltens in sich. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass bei objektiver Betrachtung (RIS-Justiz RS0115084) und im Gesamtzusammenhang (RIS-Justiz RS0079648 [T8]) für die Teilnehmer an der Ärztesitzung nicht die Qualifizierung als „Entlassung" oder „Kündigung", sondern das dem Kläger vorgeworfene Verhalten als Sinngehalt der Äußerung des Beklagten aufgefasst werden musste, stellt keine erkennbare Fehlbeurteilung dar und ist daher genauso wenig revisibel wie der vertretbar verneinte Vorwurf einer Ehrenbeleidigung.
Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus (RIS-Justiz RS0031912; RS0031657 [T1]). Da die Tatbildlichkeit des Handelns des Beklagten aber vertretbar verneint wurde, ergeben sich auch aus dem Umstand, dass das Widerrufsbegehren noch nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens war, keine neuen Aspekte, die eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erkennen ließen.
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