OGH 3Ob736/54 (RS0031912)

OGH3Ob736/5412.1.1955

Rechtssatz

Der Anspruch auf Widerruf setzt nicht nur Rechtswidrigkeit voraus, sondern überdies ein Fortwirken der Beeinträchtigung.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BIV

3 Ob 736/54OGH12.01.1955

Veröff: EvBl 1955/411 S 675

7 Ob 56/69OGH30.04.1969
6 Ob 611/87OGH09.07.1987

Vgl; Beisatz: Fahrlässigkeit (T1) Veröff: SZ 60/138 = MR 1987,171 = EvBl 1988/32 S 209

6 Ob 328/00dOGH22.02.2001

nur: Der Anspruch auf Widerruf setzt ein Fortwirken der Beeinträchtigung voraus. (T2) Beisatz: Der Widerrufsanspruch setzt ein Fortwirken der abträglichen Meinung über den Verletzten voraus (so bereits 6 Ob 211/97s). (T3) Beisatz: Hier: Dass seit den inkriminierten Äußerungen mehr als drei Jahre verstrichen sind, führt für sich allein - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die für eine bereits erfolgte Beseitigung der abträglichen Meinung über die Verletzten sprechen könnten - nicht schon zur Verneinung dieses Fortwirkens, weil anderenfalls schon jede etwas längere Verfahrensdauer den Widerrufsanspruch obsolet machte. (T4)

9 ObA 32/06fOGH29.03.2006

Beisatz: Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0030OB00736_5400000_002

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