Rechtssatz
Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind von der Rechtsmittelinstanz (auch vom OGH) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (vgl 6 Ob 55/61).
Normen
AußStrG §10 B
AußStrG 2005 §49 A
AußStrG 2005 §49 C
AußStrG 2005 §66 Abs2 B
7 Ob 14/69 | OGH | 19.02.1969 |
Veröff: EFSlg 12667 |
8 Ob 63/69 | OGH | 20.05.1969 |
Veröff: EFSlg 12667 |
7 Ob 111/75 | OGH | 19.06.1975 |
Beisatz: Vermeidung kurzfristiger Pflegeplatzwechsel. (T1) |
1 Ob 557/81 | OGH | 08.04.1981 |
Auch |
3 Ob 611/83 | OGH | 16.11.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ordentlicher Revisionsrekurs bezüglich der Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe durch Entfernung des Kindes aus der väterlichen Obhut. (T2) |
10 Ob 514/94 | OGH | 11.05.1994 |
Auch; Beisatz: Die auch bei der Regelung des Verkehrsrechtes vorgeschriebene Berücksichtigung des Kindeswohls (§ 178a leg cit) erfordert es , dass der Oberste Gerichtshof bei der Erledigung eines Revisionsrekurses alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt. (T3) |
4 Ob 2288/96s | OGH | 15.10.1996 |
Beisatz: Insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot. (T4) |
10 Ob 25/00z | OGH | 15.02.2000 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind. (T5) |
1 Ob 74/01s | OGH | 27.03.2001 |
Beisatz: Vermeidung kurzfristiger Pflegeplatzwechsel (hier jedoch nicht vorliegend). (T6)<br/>Beis wie T3 |
9 ObA 18/03t | OGH | 19.03.2003 |
Auch; Beisatz: Durch die Behauptung, nachträglich habe sich die vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Tatsachengrundlage geändert, wird jedoch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht aufgezeigt. (T7) |
2 Ob 84/03x | OGH | 08.05.2003 |
Beisatz: Hier: Lediglich gegenüber dem Gericht abgegebenes und danach im Rechtsmittelverfahren widerrufenes Einverständnis der Mutter zur Unterhaltsherabsetzung, welches dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist. (T8) |
3 Ob 210/05m | OGH | 20.10.2005 |
Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. (T9) |
6 Ob 148/05s | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T10) |
3 Ob 111/06d | OGH | 13.09.2006 |
Beisatz: Diese Rechtsprechung ist im Geltungsbereich des neuen AußStrG aufrecht zu erhalten, erlaubt doch § 49 Abs 3 AußStrG nunmehr ausdrücklich, das Vorbringen von zur Zeit des Beschlusses noch nicht vorhandenen Tatsachen; diese sind allerdings nur so weit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können. Einen solchen wesentlichen Nachteil wird man jedenfalls schon dann bejahen müssen, wenn eine Gefahr für Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene besteht. (T11) |
3 Ob 250/06w | OGH | 21.12.2006 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Ein solcher Nachteil - der sowohl gegenüber dem Rechtsschutzwerber als auch den übrigen Parteien zu berücksichtigen wäre - ist mit der Umbestellung des Sachwalters jedenfalls verbunden. (T12) |
8 Ob 59/07w | OGH | 27.06.2007 |
Beis wie T11 nur: Diese Rechtsprechung ist im Geltungsbereich des neuen AußStrG aufrecht zu erhalten. Einen solchen wesentlichen Nachteil wird man jedenfalls schon dann bejahen müssen, wenn eine Gefahr für Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene besteht. (T13)<br/>Beisatz: Nicht jeder finanzielle Nachteil rechtfertigt bereits die Berücksichtigung von Neuerungen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Voraussetzungen des § 49 Abs 3 AußStrG verneint. (T15) |
2 Ob 130/08v | OGH | 26.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof nur solche nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen berücksichtigen muss, die aktenkundig sind und die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. (T16) |
3 Ob 68/10m | OGH | 30.06.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T17) |
3 Ob 41/12v | OGH | 15.05.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T16; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T18) |
1 Ob 98/12m | OGH | 01.08.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T17 |
7 Ob 183/12f | OGH | 14.11.2012 |
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Allein das neue Vorbringen im Rechtsmittel macht die betreffende Behauptung (hier: die Mutter sei wieder schwanger) nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage. (T19) |
3 Ob 205/14i | OGH | 19.11.2014 |
Auch; Beisatz: Das Gericht zweiter Instanz hätte daher das nach Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses eingelangte und im Akt erliegende psychiatrisch‑neurologische Gutachten in die Prüfung, ob ein ausreichendes Tatsachensubstrat vorliegt, das die Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigt, in seine Erwägungen einbeziehen müssen. (T20) |
7 Ob 150/16h | OGH | 31.08.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T16 |
6 Ob 10/17i | OGH | 30.01.2017 |
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Infolge der Möglichkeit, einer Durchsetzung der Rückgabeanordnung entgegenzutreten, ist eine Kindeswohlgefährdung nicht zu befürchten. (T21) |
4 Ob 68/20h | OGH | 05.06.2020 |
Beisatz: Hier: Bloße Behauptungen eines Sachverhalts sind nicht zu berücksichtigen. (T22) |
4 Ob 136/23p | OGH | 12.09.2023 |
Beisatz: Hier: Zurückziehung des dem gesamten Verfahren zugrundeliegenden Antrags, wodurch auch die vorläufige Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 ABGB und letztlich die Verbringung der Kinder in das Krisenzentrum hinfällig wird. (T23) |
5 Ob 154/23t | OGH | 19.10.2023 |
Beisatz wie T16<br/>Beisatz: hier: Obsorgeübertragung gemäß § 181 ABGB nach Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der Interimskompetenz. (T24) |
Dokumentnummer
JJR_19610517_OGH0002_0060OB00152_6100000_001
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