OGH 9Ob177/00w

OGH9Ob177/00w6.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Daniel J*****, geb. am 23. November 1992, über den Rekurs des Minderjährigen, vertreten durch den Sachwalter Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, 22. Bezirk, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 1997, GZ 43 R 1028/96m-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 31. 12. 1997 liegt, sind im Hinblick auf Art XXXII Z 14 der WGN 1997 die durch diese Novelle bewirkten Änderungen des § 14 AußStrG und des § 15 UVG auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden. § 14 Abs 3 AußStrG idF der WGN 1997, wonach der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-

nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat, kommt daher hier nicht zum Tragen.

2) Richtig ist, dass das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot dann nicht gilt, wenn Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindes zu beachten sind (RIS-Justiz RS0006893; zuletzt 10 Ob 25/00z; 9 Ob 43/99k). Ebenso trifft es zu, dass aus einem Amtsvermerk über einen nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Telefonanruf der Mutter ersichtlich ist, dass diese anlässlich einer Urgenz der beantragten Vorschussleistungen von einem Telefonat mit dem Vater berichtete, in dem er angegeben habe, in der Schweiz auf Arbeitssuche zu sein und möglicherweise dort heiraten zu wollen, um so eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Bedenken gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht des Vaters (§ 7 Abs 1 UVG) zu beseitigen, weil eben den wiedergegebenen Angaben zu entnehmen ist, dass der Vater, dessen konkreter Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist, zum Zeitpunkt des Telefonats über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügte und der Hinweis darauf, möglicherweise eine solche durch Heirat erlangen zu können, nicht die Annahme rechtfertigt, er könne schon jetzt oder auch nur in nächster Zeit ein seine Unterhaltspflicht rechtfertigendes Einkommen erzielen.

Sonstige Einwände gegen den angefochtenen Beschluss werden im Rechtsmittel nicht erhoben.

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