Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs der Mutter nicht auf:
Entgegen den Ausführungen zur Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses hat das Rekursgericht lediglich festgehalten, es spreche nichts dagegen, dass der Vater seine Betreuungsaufgaben während der Arbeitszeit „(temporär) teilweise“ an seine Eltern übertrage, wenn ihm die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleibe. Weshalb damit von der Rechtsprechung abgegangen worden sein soll, wonach der pflegende Elternteil seine Aufgaben nicht „zur Gänze“ an Dritte delegieren dürfe, ist nicht zu erkennen.
Das Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof lediglich solche nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen berücksichtigen muss, die aktenkundig sind und die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern (RIS-Justiz RS0006893 [T16]). Allein das neue Vorbringen im Rechtsmittel macht die betreffende Behauptung (hier: die Mutter sei wieder schwanger) nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage (5 Ob 188/11z mwN).
Davon abgesehen hängen die im Rechtsmittel erörterten Fragen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab. Daher kommt ihnen, wenn - wie hier - auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu (7 Ob 196/11s mwN).
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