Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.440,72 (darin EUR 240,12 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers erst durch dessen berechtigten vorzeitigen Austritt am 7. 10. 1997 endete, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Soweit die Revisionswerberin vermeint, dass die "Vereinbarung eines Bruttogehalts von ATS 40.000" lediglich eine rechtliche Beurteilung darstelle, der keine entsprechenden Feststellungen zugrunde lägen, übersieht sie die vom Erstgericht - formell im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Urkunden ./A-D - getroffenen weiteren Feststellungen (AS 337 f), dass insbesondere der Inhalt des Dienstvertrages ./A dem Willen beider Streitteile entsprach. Damit kann aber in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel am wirksamen Zustandekommen der Entgeltvereinbarung bestehen.
Was das angebliche Fehlen von Feststellungen hinsichtlich einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 7. 8. 1997 anlangt, ist ebenfalls auf die Erwägungen des Berufungsgerichtes (AS 457 f) zu verweisen: Aus der Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der beklagten Partei (AS 337) ergibt sich eindeutig, dass das Erstgericht auf die von der beklagten Partei begehrten Feststellungen nicht "vergessen" hat, sondern sich auf Grund des Beweisverfahrens außerstande sah, solche zu treffen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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