Rechtssatz
Der Widerrufsbeschluss ist (schon) ab seiner Verkündung insoweit mit einer Bindungswirkung ausgestattet, als weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf; auf die Rechtskraft des Beschlusses kommt es dabei nicht an.
11 Os 140/97 | OGH | 28.10.1997 |
Beisatz: Rechtswidrige Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz. (T2) |
12 Os 78/98 | OGH | 27.08.1998 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dieser Beschluß kann weder die schon vorher rechtskräftig beschlossene endgültige Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. (T3) |
14 Os 133/98 | OGH | 03.11.1998 |
nur: Der Widerrufsbeschluß ist (schon) ab seiner Verkündung insoweit mit einer Bindungswirkung ausgestattet, als weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozeßordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf. (T4) |
13 Os 116/03 | OGH | 24.09.2003 |
Vgl; nur T4; Beis ähnlich T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: Beschluss über endgültige Strafnachsicht. (T5) |
11 Os 81/07g | OGH | 21.08.2007 |
Auch; Beisatz: Wurde die Probezeit bereits in einem, wenngleich noch nicht rechtskräftigen Beschluss auf die Höchstfrist des § 53 Abs 3 StGB verlängert, so führt das - infolge der Bindungswirkung eines solchen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0101911) rechtsrichtige - Unterlassen einer (neuerlichen) Verlängerung der Probezeit (für den Fall der Beseitigung des bindenden Verlängerungsbeschlusses) nicht zu der von § 494b StPO angeordneten Präklusion. (T7) |
12 Os 98/12x | OGH | 28.08.2012 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_0140OS00162_8800000_001
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