Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 29. Oktober 1997, GZ 5 U 323/97t-5, mit dem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ 16 E Vr 1572/96 des Landesgerichtes Klagenfurt abgesehen und gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs 1 Z 2 StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. Dezember 1996, GZ 16 E Vr 1572/96-12, wurde Othmar B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, von der ein Teil gemäß § 43 a Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. April 1997, GZ 16 E Vr 562/97-9, wurde Othmar B***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls des Einbruchs nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus Anlaß dieser Verurteilung wurde mit rechtskräftigem Beschluß vom gleichen Tage die bedingte Nachsicht des Strafteils zu AZ 16 E Vr 1572/96 des Landesgerichtes Klagenfurt widerrufen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 29. Oktober 1997, GZ 5 U 323/97t-5, wurde Othmar B***** neuerlich wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluß, vom Widerruf der - schon widerrufenen - bedingten Strafnachsicht abzusehen und gemäß § 494 a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Alle angeführten Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, verletzt der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 29. Oktober 1997, GZ 5 U 323/97t-5, das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs 1 Z 2 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Ein Widerrufsbeschluß ist nämlich ab seiner Verkündung insoweit mit einer Sperrwirkung ausgestattet, als kein anderes Gericht ohne vorangegangene Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf. Der nachträglich vom Bezirksgericht St. Veit an der Glan vom 29. Oktober 1997 gefaßte Beschluß, vom Widerruf der - bereits widerrufenen - bedingten Strafnachsicht zum AZ 16 E Vr 1572/96 des Landesgerichtes Klagenfurt abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, kann daher nach ständiger Rechtsprechung keine rechtliche Wirkung entfalten, sodaß er zugleich mit der Feststellung der Gesetzesverletzung auch (aus Gründen der Rechtssicherheit) aufzuheben war.
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