Rechtssatz
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen hat. Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 und Abs 4 unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.
Normen
ZPO §500 Abs2 Z1 IIi
ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIb
ZPO idF WGN 1989 §500 Abs4
AußStrG 2005 §59 Abs2
AußStrG 2005 §59 Abs3
AußStrG 2005 §59 Abs4 Satz1
4 Ob 512/91 | OGH | 09.04.1991 |
Auch; Veröff: EvBl 1991,208 (Würth) |
2 Ob 22/91 | OGH | 29.05.1991 |
nur: Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3 und Abs 4 unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. (T1) |
9 Ob 1565/95 | OGH | 13.09.1995 |
nur: § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Anspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu treffen hat. (T2) |
1 Ob 477/95 | OGH | 27.07.1995 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 302/99d | OGH | 22.12.1999 |
Vgl; Beisatz: Enthält die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, obwohl ein solcher nicht zu machen war, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden. (T3) |
1 Ob 115/01w | OGH | 29.05.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Räumungsklage und Feststellungsklage wegen titelloser Benützung. (T5) |
3 Ob 62/02t | OGH | 20.03.2002 |
Auch; Beisatz: Bei Vorliegen mehrerer selbstständiger, miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehender Begehren müssen gesonderte Aussprüche erfolgen. (T6) |
1 Ob 214/01d | OGH | 30.04.2002 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage. (T7)<br/>Beisatz: Eine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung entzieht sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. (T8) |
3 Ob 91/03h | OGH | 24.04.2003 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Gegebenenfalls ist die Bewertung des Entscheidungsgegenstands nachzuholen, da sich ohne eine solche Bewertung die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs nicht klären lässt. (T9) |
3 Ob 38/06v | OGH | 30.05.2006 |
nur T1; Beisatz: Nur wenn das Berufungsgericht im Gesetz angeführte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder eine offenkundige Unterbewertung vorliegt, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofs an die Bewertung des Berufungsgerichts. (T10) |
5 Ob 122/08i | OGH | 14.07.2008 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002. (T12) |
7 Ob 212/08i | OGH | 05.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Räumung wegen bestandtitelloser Benützung. (T13)<br/>Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Es besteht nämlich für den Obersten Gerichtshof keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruchs in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt, sodass ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit jedoch unumgänglichen Bewertungsausspruchs aufgetragen werden kann. (T14) |
2 Ob 5/09p | OGH | 29.01.2009 |
Auch; nur T1; Auch Beis wie T11 |
5 Ob 278/08f | OGH | 27.01.2009 |
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: § 59 Abs 2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht (nur) zu einem Bewertungsausspruch. Eine Begründung für diese Bewertung mag im Einzelfall zur Vermeidung eines Verdachts auf einen Ermessensexzess angezeigt sein, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Demnach liegt im Fehlen einer Begründung für den Bewertungsausspruch keine Nichtigkeit. (T15) |
5 Ob 100/10g | OGH | 22.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T17) |
7 Ob 47/10b | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T14 |
1 Ob 87/11t | OGH | 24.05.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11 |
1 Ob 47/12m | OGH | 23.03.2012 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6 |
4 Ob 147/12i | OGH | 18.09.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hat das Berufungsgericht einheitlich bewertet, obwohl die Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind, trägt der Oberste Gerichtshof erforderlichenfalls die Ergänzung des Bewertungsausspruchs auf; umgekehrt ist die gesonderte Bewertung eines von mehren Ansprüchen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision unerheblich, wenn dieser Anspruch mit einem anderen zusammenzurechnen ist, den das Berufungsgericht mit über 30.000 EUR bewertet hatte. (T18) |
4 Ob 176/12d | OGH | 18.10.2012 |
Auch; Beis wie T8 |
6 Ob 145/12k | OGH | 13.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Dies hat der Oberste Gerichtshof nicht nur für Unterlassungsansprüche, sondern auch für auf § 1330 ABGB gestützte Widerrufsbegehren ausgesprochen. (T19) |
8 Ob 112/17d | OGH | 25.10.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0060OB00636_9000000_001
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