OGH 9Ob1565/95

OGH9Ob1565/9513.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhold H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Franz Großmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Eisschützenverein *****, vertreten durch den Obmann Heinz W*****, dieser vertreten durch Dr.Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in Ferlach, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 12.April 1995, GZ 4 R 107/95-15, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 18.November 1994, GZ 12 C 526/94-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 12.April 1995, GZ 4 R 107/95-15, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Gericht zweiter Instanz als Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt oder nicht.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus dem beklagten Verein gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nahm das Berufungsgericht nicht vor, weil es der Auffassung war, daß der vom Kläger geltend gemachte nicht vermögensrechtliche Anspruch nicht zu bewerten sei.

Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision kann derzeit nicht erledigt werden, weil nach dem Verfahrensstand nicht beurteilt werden kann, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist § 500 Abs 2 Z 1 ZPO dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen, ausgenommen nur die in § 502 Abs 3 ZPO genannten Streitigkeiten, zu denen der vorliegende Rechtsstreit aber nicht zählt, einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes zu treffen hat (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [749]; Fasching ZPR2 Rz 1827 bb); 6 Ob 636/90; 1 Ob 11/92; 7 Ob 618/93; 1 Ob 596/93). Dem Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist nicht zu entnehmen, daß es von einem mit mehr als 50.000 S zu bewertenden Streitgegenstand ausgeht, weil es die vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsauffassung vertrat, auch bei Streitigkeiten über nicht im § 502 Abs 3 ZPO genannte nicht vermögensrechtliche Ansprüche habe eine Bewertung zu unterbleiben.

Dem Berufungsgericht war daher die Berichtigung und Ergänzung seiner Entscheidung durch den erforderlichen Bewertungsausspruch aufzutragen.

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