OGH 3Ob186/99w

OGH3Ob186/99w25.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Ing. Johann H*****, 2. Annemarie H*****, 3. Ing. Karl R***** und 4. Margaretha Christine R*****, alle vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, gegen die verpflichteten Parteien 1. Bernd H*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, sowie Rechtsanwalt in Graz, sowie 2. Christian T*****, und 3. Christa T*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung der Gemeinschaft nach § 352 EO, über den Revisionsrekurs der zweit- und drittverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Mai 1999, GZ 4 R 29/99k-11, womit der Rekurs der Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Dezember 1998, GZ 51 E 205/98d-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht einen Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerber gegen einen Beschluß des Erstgerichtes zurück, mit dem die Versteigerungsbedingungen ohne die von den verpflichteten Parteien vorgeschlagenen Abänderungen genehmigt wurden.

Das Rekursgericht sprach ungeachtet der Bewertung der Klage, die dem Exekutionstitel zugrunde lag, mit S 6.000,-- aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, aber nicht S 260.000,-- übersteigt, weiters, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Revisionsrekurs der zweit- und drittverpflichteten Parteien gegen diese Entscheidung ist entgegen den Aussprüchen des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach einhRsp bindet ein Ausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (hier iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 78 EO) den Obersten Gerichtshof unter anderem dann nicht, wenn er gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstößt (Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 500; RZ 1992/1; AnwBl 1992, 238 = RZ 1992/16; zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0042437, zuletzt 6 Ob 173/98d). Zu diesen bindenden Regelungen zählt auch der nach § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung ist demnach der steuerliche Einheitswert unter anderem für Teilungsklagen maßgebend (E bei Kodek aaO Rz 2 zu § 60 JN und zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0042315).

Gemäß § 78 EO gelten nun die Regeln über das Rekurs- (und Revisionsrekurs-)verfahren auch für Rechtsmittel im Exekutionsverfahren. Auch um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kann für die Rechtsmittelzulässigkeit in Exekutionsverfahren nach § 352 EO, in denen Urteile auf Zivilteilung einer Liegenschaft vollstreckt werden sollen wie im vorliegenden Fall, nichts anderes gelten. Auch bei der Exekution ist Gegenstand des Verfahrens die Liegenschaft selbst.

Wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten (letzten: 6 Ob 712/87; 4 Ob 548/89) Einheitswertbescheid über die gemeinschaftliche Liegenschaft zum 1. 1. 1998 ergibt, betrug der steuerliche Einheitswert S 8.000,--. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt daher S 52.000,-- nicht, der entgegenstehende Ausspruch des Rekursgerichtes ist wegen Verstoßes gegen zwingende Bewertungsvorschriften unbeachtlich.

Daraus folgt aber, daß der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 EO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist.

Stichworte