Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht einen Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerber gegen einen Beschluß des Erstgerichtes zurück, mit dem die Versteigerungsbedingungen ohne die von den verpflichteten Parteien vorgeschlagenen Abänderungen genehmigt wurden.
Das Rekursgericht sprach ungeachtet der Bewertung der Klage, die dem Exekutionstitel zugrunde lag, mit S 6.000,-- aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, aber nicht S 260.000,-- übersteigt, weiters, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Revisionsrekurs der zweit- und drittverpflichteten Parteien gegen diese Entscheidung ist entgegen den Aussprüchen des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach einhRsp bindet ein Ausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (hier iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 78 EO) den Obersten Gerichtshof unter anderem dann nicht, wenn er gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstößt (Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 500; RZ 1992/1; AnwBl 1992, 238 = RZ 1992/16; zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0042437, zuletzt 6 Ob 173/98d). Zu diesen bindenden Regelungen zählt auch der nach § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung ist demnach der steuerliche Einheitswert unter anderem für Teilungsklagen maßgebend (E bei Kodek aaO Rz 2 zu § 60 JN und zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0042315).
Gemäß § 78 EO gelten nun die Regeln über das Rekurs- (und Revisionsrekurs-)verfahren auch für Rechtsmittel im Exekutionsverfahren. Auch um Wertungswidersprüche zu vermeiden, kann für die Rechtsmittelzulässigkeit in Exekutionsverfahren nach § 352 EO, in denen Urteile auf Zivilteilung einer Liegenschaft vollstreckt werden sollen wie im vorliegenden Fall, nichts anderes gelten. Auch bei der Exekution ist Gegenstand des Verfahrens die Liegenschaft selbst.
Wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten (letzten: 6 Ob 712/87; 4 Ob 548/89) Einheitswertbescheid über die gemeinschaftliche Liegenschaft zum 1. 1. 1998 ergibt, betrug der steuerliche Einheitswert S 8.000,--. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt daher S 52.000,-- nicht, der entgegenstehende Ausspruch des Rekursgerichtes ist wegen Verstoßes gegen zwingende Bewertungsvorschriften unbeachtlich.
Daraus folgt aber, daß der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 EO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist.
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