OGH 1Ob32/14h

OGH1Ob32/14h27.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj C***** G*****, vertreten durch Huainigg, Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei T***** S*****, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 2.060 EUR sA und Feststellung (Streitwert 500 EUR) über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.060 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2013, GZ 2 R 260/13g‑43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 31. August 2013, GZ 3 C 495/12m‑38, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren nach Klageeinschränkung ein Zahlungsbegehren über 2.060 EUR samt Zinsen sowie ein (mit 500 EUR bewertetes) Feststellungsbegehren. Da die urteilsmäßige Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Unfallschäden mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen war, hatte das Berufungsgericht aufgrund der Berufung des Klägers noch über das Zahlungsbegehren zu befinden.

Das Berufungsgericht änderte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es den Beklagten schuldig erkannte, dem Kläger 2.060 EUR samt Zinsen zu bezahlen. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision (mangels erheblicher Rechtsfrage) nicht zulässig sei. Den Bewertungsausspruch begründete es damit, dass die vom Kläger erlittene Bewegungseinschränkung zu einem derzeit nicht absehbaren Einkommensverlust und eventuellen weiteren Komplikationen führen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Nach der genannten Gesetzesstelle kommt eine Revision nicht in Betracht, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht ausschließlich über einen Entscheidungsgegenstand von 2.060 EUR abzusprechen, war doch die Entscheidung über das Feststellungsbegehren bereits in Rechtskraft erwachsen. Der ‑ unnötige und unrichtige ‑ Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts hat unbeachtet zu bleiben, wenn der Entscheidungsgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und daher von einer Bewertung überhaupt abzusehen wäre (vgl nur RIS‑Justiz RS0042410 [T13, T21]; RS0042437 [T3]).

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