OGH 6Ob230/16s

OGH6Ob230/16s29.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. R*****, 2. M*****, beide *****, vertreten durch Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf, über die ordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2016, GZ 42 R 126/16i‑116, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Dezember 2015, GZ 35 C 1057/13x-106, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00230.16S.1129.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger kreditschädigender Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen (7 Ob 1515/85). In diesem Fall ist auch nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht ein Wertausspruch zu fällen (6 Ob 145/12k; 6 Ob 194/09z). Dies hat der Oberste Gerichtshof auch für auf § 1330 ABGB gestützte Widerrufsbegehren ausgesprochen (6 Ob 145/12k; 3 Ob 154/11k).

Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, um den entsprechenden Ausspruch nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371). Der Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision ersetzt jenen über den Wert des Streitgegenstands nicht (RIS-Justiz RS0042429 [T15]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte