OGH 3Ob25/94

OGH3Ob25/9427.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma E***** R*****, Inhaber Hermann R*****, *****vertreten durch Dr.Franz Havlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wider die beklagte Partei A.***** Bau GmbH, *****vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1993, GZ 5 R 353/93-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 28.Juni 1993, GZ 3 C 248/93w-8, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der Kläger begehrte mit seiner Klage, eine von der beklagten Partei gegen einen Dritten zur Hereinbringung von S 74.844,84 sA geführte Fahrnisexekution bezüglich mehrerer im einzelnen bezeichneter Pfandgegenstände für unzulässig zu erklären, und brachte dazu vor, daß die Gegenstände in seinem Eigentum stünden und beim Verpflichteten nur "zur Probe" aufgestellt worden seien. In der Klage gab er den Wert des Streitgegenstandes mit dem Betrag der betriebenen Forderung an.

Die beklagte Partei bemängelte die Angabe des Streitwertes und beantragte die Herabsetzung auf unter S 10.000 mit der Begründung, daß die Pfandgegenstände nach der Aussage des Klägers einen Wert von etwa S 7.000 bis S 8.000 hätten.

Das Erstgericht setzte mit Beschluß den Streitwert mit S 74.844,84 "sA" fest und gab dem Klagebegehren mit Urteil statt.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache und änderte es nur im Kostenpunkt ab. Es sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.

In den Entscheidungsgründen seines Urteils führte das Berufungsgericht aus, daß der vom Erstgericht über den Streitwert gefaßte Beschluß mangels gesetzlicher Grundlage nicht bindend sei. Für den Wert des Streitgegenstandes sei § 57 JN, also der Betrag der Forderung oder, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert habe, dessen Wert maßgebend. Der Wert der Pfandgegenstände sei im Zug der Verhandlung mit 8.000 S angegeben worden und daher maßgebend. Der nach den gesetzlichen zwingenden Bewertungsvorschriften anzunehmende Streitwert betrage daher S 8.000.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zu Unrecht im Tenor nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt oder nicht. Die Klage, über die hier zu entscheiden ist, ist eine Exszindierungsklage nach § 37 EO. Bei einer solchen Klage besteht der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, weshalb das Berufungsurteil gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO den angeführten Ausspruch enthalten muß (vgl zur gleichartigen Rechtslage vor der WGN 1989 RPflE 1982/82; SZ 38/91; SZ 15/55 ua; Fasching IV 233).

Hier ist aber auf Grund der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils eindeutig, daß das Berufungsgericht der Meinung war, der Entscheidungsgegenstand übersteige S 50.000 nicht. Im Hinblick auf diese in den Entscheidungsgründen eindeutig zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes erübrigt es sich, ihm den Auftrag zu erteilen, den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nachzutragen. Es ist vielmehr auch ohne einen solchen ausdrücklichen Ausspruch davon auszugehen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt. In einem solchen Fall ist aber die Revision gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig und es kommt dann nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs. 1 abhängt. Die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend. Der Oberste Gerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, warum es für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung sein könnte, daß das Berufungsgericht über die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes "zu entscheiden" (gemeint: sie zu beurteilen) hatte. Diest ist immer erforderlich, wenn ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu treffen ist, und der Oberste Gerichtshof ist an das Ergebnis dieser Beurteilung, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, gebunden (SZ 63/117 mwN).

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