OGH 10Ob152/98w

OGH10Ob152/98w28.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, HonProf.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johanna D*****,

  1. 2. Rosanna N*****, geborene ***** 3. Maria R*****, geborene D*****,
  2. 4. Elisabeth D*****, und 5. Martin D*****, ebendort, sämtliche vertreten durch Dr.Ewald Jenewein und Dr.Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Ulrike W*****, und 2. Albin W*****, ebendort, beide vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Duldung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. Februar 1998, GZ 2 R 308/97d-41, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Oktober 1997, GZ 6 Cg 33/96f-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Käger stellten das mit S 150.000 bewertete Begehren, die beklagten Parteien als Hälfteeigentümer einer belasteten Liegenschaft zur Duldung der Errichtung eines Servitutenweges in einer Breite von 3,5 m zugunsten der klagenden Parteien als dienstbarkeitsberechtigte Liegenschaftseigentümer zu verurteilen. In der Folge wurden im zweiten Rechtsgang - nach Vorliegen eines entsprechenden Sachverständigengutachtens - zusätzlich insgesamt vier nicht gesondert bewertete Eventualbegehren gestellt, welche sich im wesentlichen nur hinsichtlich der Weglänge und eines für das Befahren erforderlichen Enfahrtstrichters geringfügig unterscheiden.

Das Erstgericht wies das Hauptklagebegehren ab und gab dem zweiten Eventualbegehren statt.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Während die Kläger die Abänderung im Sinne des ersten Eventualbegehrens anstrebten, begehrten die beklagten Parteien die Abänderung im Sinne des Eventualbegehrens 4.

Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß das erste Eventualbegehren spruchmäßig abgewiesen wurde. Es sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 nicht übersteigt und die Revision demnach gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Zur Bewertung führte das Berufungsgericht aus, daß sich diese am wechselseitigen Berufungsinteresse - bezogen auf die zitierten Eventualbegehrensvarianten - beider Parteien in Höhe von jeweils rund einem Achtel des Gesamtstreitwertes (welcher unbekämpft mit S 150.000 angegeben worden sei) orientiert habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die als außerordentliche bezeichnete Revision der beklagten Parteien, mit der sie ua geltend machen, daß der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes unzutreffend mit bloß unter S 52.000 beziffert worden sei; eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen und der tatsächlich gegebenen Wertverhältnisse sei dieser Wert richtig mit S 112.550, zumindest aber mit S 63.775 zu beziffern.

Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dieser an eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO (idF vor wie auch nach der WGN 1997, welche hier zufolge des Datums der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31.12.1997 anzuwenden ist: Art XXXII Z 14 BGBl I 1997/140) entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden (SZ 63/117, 3 Ob 78/97k, RS0042515); dies gilt nur dann nicht, wenn eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes erfolgte (SZ 59/198, 1 Ob 11/98v; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 500) oder das Berufungsgericht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt hat (3 Ob 78/97k, 2 Ob 87/98b, RS0042437, 0042450, 0042515). Die Rechtsmeinungen V.Steiningers (in RZ 1989, 236 ff) sowie Stohanzls (MGA ZPO14 Anm 4 zu § 500) über eine Nichtbindung des Revisionsgerichtes auch an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach abgelehnt (SZ 63/117; zuletzt 2 Ob 87/98b).

Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger für ihr - zunächst allein gestelltes - Hauptbegehren (gerichtet auf Duldung der Errichtung eines Servitutenweges bestimmten Ausmaßes durch die beklagten Parteien) eine Bewertung in Höhe von S 150.000 gemäß §§ 56, 59 JN vorgenommen. Die später dazugekommenen Eventualbegehren - allesamt (ausgehend vom Sachverständigengutachten) ebenfalls auf bestimmte, freilich in der Natur (geringfügig) unterschiedlich angelegte Varianten dieses Servitutenweges ausgerichtet - wurden nicht gesondert bewertet, sodaß ihr Streitwert mit jenem des Hauptbegehrens gleichzusetzen ist (1 Ob 262/97d). Das Berufungsgericht war an diese Wertangabe nicht gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN). Wenn es - ausgehend von den tatsächlich nur mehr eingeschränkt streitverfangenen wechselseitigen Ansprüchen (Prozeßstandpunkten) der Parteien (die Kläger strebten in ihrer Berufung eine Abänderung im Sinne des Eventualbegehrens 1 [um 6,5 m länger als die zu Recht erkannte Variante 2 mit einem um rund 12 m größeren Einfahrtstrichter]; die beklagten Parteien eine solche im Sinne des Eventualbegehrens 4 [4 m kürzer bzw geringerer Einmündungstrichter]

an) - sowie unter Bedachtnahme auf die (vorrangig in seiner Kostenentscheidung zum Ausdruck gebrachte) Quotierung der wechselseitigen Obsiegens- und Unterliegensverhältnisse von je einem Achtel bezogen auf den gesamten Streitwert dieses Verhältnis auch seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zugrunde legte, so hat es hiedurch weder gegen die gemäß § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der JN noch gegen sonstige (zwingende) Bewertungsvorschriften verstoßen; ein Ermessensmißbrauch ist ebenfalls nicht offenkundig. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist demnach bindend.

Der Oberste Gerichtshof erachtet sich somit an die Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO für gebunden, weshalb die nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revision zurückzuweisen war. In einem solchen Fall steht nämlich auch nach der WGN 1997 auch eine außerordentliche Revision nicht zu (siehe Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft, 10). Bei einer absolut unzulässigen Revision stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls nicht (2 Ob 87/98b).

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