Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil, das von der Klägerin nur insoweit angefochten wurde, als damit das Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, auf der Liegenschaft der Klägerin die Stützmauer, den überhängenden Blumentrog und das Vordach sowie den Maschendrahtzaun mit einbetonierten Säulen gemäß einem näher bezeichneten Lageplan zu entfernen (Punkt 1) und es in Hinkunft zu unterlassen, Schnee von ihrer, der Beklagten, Liegenschaft auf das Grundstück der Klägerin zu werfen (Punkt 3), abgewiesen worden war. Es sprach - in Übereinstimmung mit der eigenen Bewertung durch die Klägerin - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,-
übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene "außerordentliche"
Revision ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (RZ 1992/16 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 500 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die in § 500 Abs 3 ZPO angeführten Bewertungsvorschriften verletzt hat, besteht keine Bindung (SZ 59/198; ÖBl 1987, 63 - Komfortverschluß; Kodek aaO). Da es an Bewertungsvorschriften für Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren fehlt, ist daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung bindend. Im übrigen hat die Klägerin - woran das Berufungsgericht freilich nicht gebunden wäre (Kodek aaO) - die im Berufungsverfahren zu behandelnden Streitgegenstände selbst nur mit S 35.000 bewertet.
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren - wie hier - an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.
Da die hier zu beurteilende Streitsache unter keinen der Tatbestände des § 502 Abs 3 ZPO - für welche § 502 Abs 2 ZPO nicht gilt - fällt, war die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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