Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt letztlich die Feststellung, daß der Beklagten kein Gehrecht über ihre Grundstücke ***** und ***** der KG S***** Grundbuch A***** zustehe und hat dieses Begehren mit S 16.000,-- bewertet (AS 33 in ON 8).
Die Abweisung dieses Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht wurde vom Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung bestätigt. Dabei sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist nur an eine gesetzwidrige Bewertung durch das Berufungsgericht nicht gebunden (vgl MGA ZPO14 § 500/24). Die Revisionswerberin erhebt gar keinen Vorwurf gegen den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Ein solcher wäre auch unberechtigt, weil die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN nur dann zum Tragen kommt, wenn das Grundstück selbst streitverfangen ist (MGA JN14 § 60/5). Dies trifft auf das vorliegende Feststellungsbegehren nicht zu (vgl 3 Ob 506/93 und 2 Ob 591/93). Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitwertgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl 7 Ob 611/92 und 4 Ob 547/94).
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