OGH 7Ob611/94

OGH7Ob611/9419.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska R*****, vertreten durch Dr.Johannes Riedl und Dr.Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde A*****, vertreten durch den Bürgermeister Hubert K*****, dieser vertreten durch Dr.Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Gehrechtes (Streitwert S 16.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 21.Juni 1994, GZ R 370/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 20.Dezember 1993, GZ C 933/93 g-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt letztlich die Feststellung, daß der Beklagten kein Gehrecht über ihre Grundstücke ***** und ***** der KG S***** Grundbuch A***** zustehe und hat dieses Begehren mit S 16.000,-- bewertet (AS 33 in ON 8).

Die Abweisung dieses Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht wurde vom Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung bestätigt. Dabei sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist nur an eine gesetzwidrige Bewertung durch das Berufungsgericht nicht gebunden (vgl MGA ZPO14 § 500/24). Die Revisionswerberin erhebt gar keinen Vorwurf gegen den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes. Ein solcher wäre auch unberechtigt, weil die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN nur dann zum Tragen kommt, wenn das Grundstück selbst streitverfangen ist (MGA JN14 § 60/5). Dies trifft auf das vorliegende Feststellungsbegehren nicht zu (vgl 3 Ob 506/93 und 2 Ob 591/93). Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitwertgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl 7 Ob 611/92 und 4 Ob 547/94).

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