Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Bezirksgericht Klosterneuburg bewilligte als Titelgericht auf Antrag der betreibenden Parteien mit Beschluß vom 25.7.1994, berichtigt mit Beschluß vom 9.8.1994, die Exekution nach § 354 EO zur Erzwingung der Rechnungslegung. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte als Vollzugsgericht mit Beschluß vom 2.9.1994 den Vollzug der Exekution ab.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurse der verpflichteten Partei die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Klosterneuburg dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Dem Rekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.9.1994 gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist unzulässig. Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Bei der hier vorliegenden Exekution zur Durchsetzung einer Rechnungslegung hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO, § 78 EO). Dieser Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 3, 4 ZPO, § 78 EO unanfechtbar und bindend, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/16; E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 500).
Soweit das Rekursgericht die Ablehnung des Vollzuges durch das Vollzugsgericht bestätigt hat, liegt ein zur Gänze bestätigender Beschluß vor, der nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 78 EO nicht mit Revisionsrekurs angefochten werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)