BVwG W112 2183943-1

BVwGW112 2183943-120.5.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2183943.1.00

 

Spruch:

W112 2183943-1/33EW112 1400071-3/44E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation und 2. XXXX , geb. XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 24.12.2017, Zl. XXXX und 2. vom 18.06.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 50, 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot mit drei Jahren befristet wird.

II. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 50, 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Zweitbeschwerdeführer, ein zum damaligen Zeitpunkt XXXX Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Sohn der Erstbeschwerdeführerin, reiste gemeinsam mit seinem Vater XXXX , seiner Stiefmutter XXXX sowie seinen Halbgeschwistern ( XXXX ) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2008 durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2010 wurde dem damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Familienverfahren Asyl gewährt und unter einem gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass dem Vater des Zweitbeschwerdeführers mit Erkenntnis vom gleichen Datum der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen auch in den Verfahren der Stiefmutter und der Halbgeschwister des Zweitbeschwerdeführers.

1.2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ihr Ex-Mann im Jahr 2005 oder XXXX ihren Sohn ohne ihre Zustimmung nach Österreich gebracht habe. Es sei ihr verboten gewesen, ihren Sohn zu sehen, und sie habe über Jahre immer wieder versucht, ihren Sohn zu finden und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Über ihre Ex-Schwiegermutter habe sie die Kontaktdaten erhalten. Die Stiefmutter habe sie aber immer beschimpft, bedroht und auch den telefonischen Kontakt unterbunden. Nachdem sie erfahren habe, dass ihr Sohn in einem schlechten psychischen Zustand und von seiner Stiefmutter geschlagen worden sei, habe sie beschlossen, von zu Hause zu flüchten, um zu ihren Sohn zu kommen. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren russischen Inlandsreisepass vor.

1.3. Das Bezirksgericht XXXX betraute die Erstbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 11.04.2017 mit der alleinigen Obsorge betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Die gemeinsame Obsorge der Kindeseltern wurde aufgehoben. Begründend wurde angeführt, dass die gemeinsame Obsorge nicht funktioniert habe und der Minderjährige nicht mehr zum Vater fahren habe wollen, weil er dort bedrängt und von der Stiefmutter misshandelt worden sei.

1.4. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 13.12.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgend: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass ihre Eltern und XXXX Brüder sowie XXXX Schwestern in der Heimat leben; es bestehe Kontakt zu ihrer Schwester und Mutter. In Österreich lebe ihr Sohn. Sie habe im Jahr 2001 geheiratet und XXXX habe sie sich vom Kindesvater des Zweitbeschwerdeführers scheiden lassen. Der Kindesvater habe das Sorgerecht für das Kind gehabt, weil Mütter keine Rechte für das Kind haben. Ihr Sohn sei XXXX alt gewesen, als ihr Ex-Mann ihn ihr weggenommen habe. Sie sei wegen ihres Sohnes nach Österreich gekommen. Ihr Sohn sei immer wieder beim Jugendamt und im Krankenhaus gewesen wegen seiner psychischen Probleme und sei behandelt worden, weil die Stiefmutter ihn misshandelt habe. Es sei ihr nicht früher möglich gewesen, zu ihrem Kind nach Österreich zu kommen, weil ihre finanzielle Situation schlecht gewesen sei und ihr Vater sowie ihre Brüder ebenfalls es nicht erlaubt haben, dass sie das Land verlässt. Den ersten Kontakt zu ihrem Sohn nach seiner Ausreise habe sie gehabt, als er XXXX Jahre alt gewesen sei, vorher habe sie nicht gewusst, wo er sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe über ihre Ex-Schwiegermutter erfahren, dass sich ihr Sohn in Österreich befinde. Der Kindesvater und die Stiefmutter haben eine Kontaktaufnahme nicht erlaubt. Mittlerweile habe die Erstbeschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn (Zweitbeschwerdeführer) und er lebe seit einem Jahr und XXXX Monaten bei ihr. Zudem legte die Erstbeschwerdeführerin Integrationsunterlagen, den gerichtlichen Obsorgebeschluss sowie Hilfspläne der XXXX vor.

Mit Schreiben vom 14.12.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie Angst habe nach Tschetschenien zurückzukehren, weil sie damals ohne Erlaubnis ihrer XXXX Brüder und ihres Vaters das Land verlassen habe; das habe sie im Beisein des tschetschenischen Dolmetschers nicht erzählen wollen. Ihr drohe deshalb Lebensgefahr durch ihre Brüder, die sie schlagen und wahrscheinlich auch töten würden, weil sie Schande über die Familie gebracht habe. Sie könne zudem mit ihrem Sohn nicht gemeinsam in Tschetschenien leben, weil es nach tschetschenischer Tradition der Sohn nur beim Vater oder dessen Familie leben dürfe. Ihr Sohn habe durch die Misshandlungen und das Quälen durch die Stiefmutter eine posttraumatische Belastungsstörung und sei in psychotherapeutischer Behandlung, die es in Tschetschenien nicht gebe. Ergänzend legte die Erstbeschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Bericht vom 02.05.2017 betreffend ihren Sohn bei.

1.5. Das Bundesamt wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.12.2017 (zugestellt am 29.12.2017) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte es ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und die vorgebrachten Fluchtgründe keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive darstellen. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin sei in keinster Weise gesichert, weil sie lediglich ein russisches Inlandsdokument sowie auch keine Diplome und Abschlusszeugnisse vorgelegt habe. Auch zum Reiseweg habe sie keinerlei nachprüfbaren Angaben gemacht und damit versucht, mögliche entscheidungsrelevanten Tatsachen zu verschleiern. Auch im Falle einer Rückkehr sei eine Gefährdung nicht als gegeben anzusehen; konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für persönliche oder staatliche Verfolgungshandlungen haben dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht entnommen werden können. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr die Möglichkeit, bei ihrer Mutter zu wohnen; diese sowie ihre XXXX Geschwister und Eltern können zumindest anfänglich als soziales Auffangnetz fungieren.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX (eingebracht am XXXX ) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei von den männlichen Mitgliedern ihrer Familie ständig beaufsichtigt sowie unterdrückt worden und sei Psychoterror ausgesetzt gewesen. Sie habe in ständiger Angst vor Einschränkungen und Misshandlungen gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte bei einer Rückkehr ins Heimatland Rache durch die männlichen Familienmitglieder, weil sie nach deren Ansicht und tschetschenischer Rechtsauffassung durch ihren selbständigen Alleingang „Schande“ über die Familie gebracht habe. Sie habe Angst vor Entführung und Gefangennahme, Misshandlungen, „Verschwindenlassen“ und Umbringen. Die belangte Behörde habe das in sich schlüssige und der Wahrheit entsprechende Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft qualifiziert und beweiswürdigend lediglich Ausführungen zu den Identitätsdokumenten und Ausbildungszeugnissen getroffen. Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe sie sehr wohl Ausbildungszeugnisse bzw. Diplome vorgelegt. Zudem habe die belangte Behörde konkrete Ermittlungen zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin unterlassen; sie verwies auf Artikel zu Ehrenmorden in Tschetschenien. Die Erstbeschwerdeführerin unterliege unzweifelhaft einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Blutrache durch ihre Familie und die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin Flüchtling iSd GFK sei. Außerdem betreue die Erstbeschwerdeführerin ihren minderjährigen Sohn, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und unter einer Traumafolgestörung aufgrund der körperlichen Misshandlungen durch die Stiefmutter leide. Die Betreuungsintensität sei aufgrund der psychischen Erkrankung des Sohnes eines unvergleichlich höhere als es für gesunde 16-Jährige erforderlich wäre. Für den Sohn habe sich seit der Ankunft der Mutter ein intensives liebevolles und heilsames familiäres Band entwickelt. Für den Sohn wäre ein erneutes Ausreisen der Mutter eine Katastrophe und diese Auswirkungen einer Rückkehrentscheidungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin seien ebenfalls mitzuberücksichtigen. Darüber hinaus sei die Erstbeschwerdeführerin bereits sehr gut integriert; sie könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Eine Rückkehrentscheidung würde demnach einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Art 8 EMRK verstoßen.

1.7. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 23.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 07.08.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen (OZ 7).

1.8. Mit Eingabe vom 29.03.2018 (OZ 5) übermittelten die Erstbeschwerdeführerin einen psychiatrischen Befund.

1.9. Infolge wiederholter Straffälligkeit des Zweitbeschwerdeführers (vgl. dazu die Feststellungen) leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in welchem am 18.06.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin durchgeführt wurde. Der Zweitbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass im März 2002 in Tschetschenien geboren worden sei und dort XXXX Jahre gelebt habe. Im Jahr XXXX sei er mit seinem Vater nach Österreich gekommen. In Österreich habe er die Schule besucht, aber keinen Hauptschulabschluss gemacht. Befragt nach Angehörigen im Heimatland, gab die Mutter des Zweitbeschwerdeführer an, dass ihre XXXX Geschwister und weitere Familienmitglieder in Tschetschenien leben. Sie habe Kontakt mit ihrer kleinen Schwester. Der Zweitbeschwerdeführer führte weiter aus, dass er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit seinem Vater und Halbbruder habe. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei nicht möglich, weil er dort nichts habe, die Sprache nicht so gut könne und keiner mehr „von denen“ sei. In Österreich habe er die Schule besucht, aber nicht abgeschlossen und danach verschiedene Kurse abgeschlossen. Seine Mutter und Freunde leben in Österreich sowie sein Vater und dessen Familie; zu diesen habe er aber keinen Kontakt mehr. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er strafbare Handlungen begangen und sei zwei Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden. Derzeit besuche er eine Trauma-Therapie und versuche, sich zu ändern und auf einen guten Weg zu komme.

Abschließend führte die gesetzliche Vertreterin aus, dass der Zweitbeschwerdeführer psychisch krank sei. Er kenne Tschetschenien nicht und sein Vater habe Probleme mit XXXX bekommen, dass sei somit auch für ihn ein Problem, denn es gebe dort Rache. Würde er in Tschetschenien oder Russland auftauchen, würde er gleich als Geisel genommen, egal wie lange er weggewesen sei. In Tschetschenien würden die Leute einfach verschwinden. Zudem legte der Zweitbeschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen vor.

1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2019 (zugestellt am 21.06.2019) erkannte das Bundesamt dem Zweitbeschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis vom 08.11.2010 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und sowie stellte § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Den Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannte es ihm nicht zu (Spruchpunkt II.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte es ihm nicht (Spruchpunkt III.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Zweitbeschwerdeführer und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem erließ es ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Zweitbeschwerdeführer.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits zwei Vorstrafen habe und unter anderem wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Er habe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdung bzw. Bedrohung mehr zu befürchten, weil er keine aktuellen bzw. individuellen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht habe, ehemalige Unterstützer von Rebellen – wie sein Vater – keiner Verfolgung mehr ausgesetzt seien und eine enorme Verbesserung der Lage im Heimatland festzustellen sei. Außerdem habe sich seine subjektive Lage maßgeblich geändert, zumal er straffällig geworden sei und somit nicht mehr in das Familienverfahren zum Vater gehöre. Es liege ein Endigungsgrund vor, wenn die Umstände, auf Grund deren der Fremde als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestehen und dieser es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Da der Zweitbeschwerdeführer straffällig geworden sei, sei somit in diesem Zusammenhang auch die Frist von XXXX Jahren, innerhalb dieser der Status abzuerkennen sei, nicht zu berücksichtigen.

1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.07.2019 (eingebracht am 04.07.2019) fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer seit 2008, sohin schon über XXXX Jahre in Österreich aufhältig sei und nunmehr sei ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, obwohl die aktuelle Gefährdungslage des Zweitbeschwerdeführers nicht hinreichend beurteilt worden sei. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers habe vorgebracht, dass dessen Vater „Probleme“ mit XXXX gehabt habe und deshalb der Zweitbeschwerdeführer als Sohn Rachehandlungen ausgesetzt sei. Aufgrund dieses Vorbringens sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, diesbezüglich Ermittlungen zu veranlassen, inwieweit der Zweitbeschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Tschetschenien einer Sippenhaftung und sohin der Gefährdung von Leib und Leben durch Willkür und Racheakte von XXXX ausgesetzt wäre. Mangels Vornahme dieser Ermittlungen sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil dieser auf einer entscheidungsuntauglichen Grundlage beruhe. Zudem habe der Zweitbeschwerdeführer Tschetschenien im Alter von XXXX Jahren verlassen, lebe seit über XXXX Jahren in Österreich, könne weder tschetschenisch noch russisch schreiben und nur rudimentär sprechen, sei derzeit noch minderjährig und habe bis auf eine Schwester keinen Kontakt zu noch in Tschetschenien lebenden Verwandten. Demzufolge sei ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; aufgrund der fortgeschrittenen Integration in Zusammenhang mit seiner in Österreich lebenden Mutter und der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers sei eine Rückkehrentscheidung ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben.

Es wurde ein Schreiben der XXXX sowie eine Therapiebestätigung der Beschwerde beigelegt.

1.12. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilte dem Vater des Zweitbeschwerdeführers am 22.02.2019 auf Antrag den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis 22.05.2025. Mit Bescheid vom 07.10.2019 wurde dem Vater des Zweitbeschwerdeführers der ihm mit Erkenntnis vom 08.11.2010 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt sowie gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Vater nicht zuerkannt und auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vater der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden sei und er eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft habe machen können. Der Vater habe im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Gefährdung bzw. Bedrohung zu befürchten. In Österreich seien seine Lebensgefährtin und seine sechs Kinder aufhältig. Zweien seiner Kinder sei der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden, das Aberkennungsverfahren des Zweitbeschwerdeführers befinde sich in Beschwerde; die restlichen Familienangehörigen seien in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.13. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der bezughabende Verwaltungsakt langte am 12.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 19.07.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen (OZ 2).

1.14. Mit Eingabe vom 05.08.2019 (OZ 3) wurde ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX betreffend den Zweitbeschwerdeführer wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz übermittelt. Mit Eingabe vom 14.10.2019 (OZ 8, 10) wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX übermittelt. Der Zweitbeschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, eine Drogenberatung in Anspruch zu nehmen sowie ein Antigewalttraining zu absolvieren.

Mit Eingabe vom 10.02.2020 (OZ 11) wurden Unterlagen zum Verdacht, der Zweitbeschwerdeführer habe eine Straftat des nach dem Suchtmittelgesetz begangen, übermittelt. Mit Eingabe vom XXXX (OZ 12) wurden Unterlagen zum Verdacht, der Zweitbeschwerdeführer habe eine Verleumdung begangen, mitgeteilt. Mit Eingabe vom XXXX (OZ 13) wurde ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX betreffend den Zweitbeschwerdeführer wegen des Verdachts der Zweitbeschwerdeführer habe eine Straftat nach dem Suchtmittelgesetz im Zeitraum Februar und XXXX begangen, übermittelt. Mit Eingabe vom 30.03.2020 (OZ 14) wurde über den Rücktritt der Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz informiert.

Am 07.04.2020 (OZ 15 sowie 16 und 17) wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2020 übermittelt. Der Zweitbeschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Verleumdung zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Eingabe vom 27.07.2020 (OZ 18) wurde ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX betreffend den Verdacht auf schwere Sachbeschädigung vorgelegt, demzufolge der Zweitbeschwerdeführer neben drei weiteren Personen als Beschuldigter geführt werde. Am 11.08.2020 (OZ 19 sowie 20) wurde die Verständigung über Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Zweitbeschwerdeführer wegen schwerer Sachbeschädigung übermittelt.

1.15. Per Mail vom 07.09.2020 (OZ 8) erkundigte sich die Erstbeschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und bezog Stellung zu ihrem Aufenthalt in Österreich. Am 29.01.2021 langte ein Empfehlungsschreiben für die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 22).

1.16. Mit Eingabe vom 13.01.2021 (OZ 22) und vom 19.01.2021 (OZ 25) übermittelte das Bundesamt sämtliche polizeiliche Berichte und Vernehmungen des Zweitbeschwerdeführers.

1.17. Mit Eingabe vom 01.02.2021 (OZ 32) brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, verschiedene Unterstützungsschreiben sowie medizinische und integrative Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 04.02.2021 wurde ein Bericht der Bewährungshilfe vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegt.

1.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der die Beschwerdeführer und ihr Rechtsberater als gewillkürter Vertreter teilnahmen und eine Verwandte der Beschwerdeführer als präsente Zeugin einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„Befragung von BF 2 (auf Wunsch von BF 2 in Anwesenheit von BF 1 und die Befragung wird auf Deutsch durchgeführt):

R: Geben Sie für das Protokoll Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft an!

BF 2: XXXX , XXXX , Russische Föderation.

R: Laut XXXX hat XXXX im Wege der Nachbeurkundung für Sie eine Geburtsurkunde auf einen anderen Namen ausstellen lassen. Welche Identität haben Sie noch und welche ist die richtige?

BF 2: Ich habe keine andere Identität, diese Urkunde wurde mit einer anderen Frau gemacht, ich vermute, ich bin mir nicht sicher, denn ich habe diese Dokumente alle nicht. Ich meine, es wurde eine andere Frau als Mutter angegeben.

R: Sie wurden am 18.06.2019 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Gab es Probleme?

BF 2: Es gab keine Probleme. Was ich sagen will: Ich habe einen Fragebogen bekommen, dieser Mann hat mir einen Fragebogen gegeben. Nach diesen Fragebogen hat er gemeint, dass ich überhaupt keinen Grund habe, in Österreich zu bleiben.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen oder ergänzen?

BF 2: Nein, ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R: Mit Bescheid vom 18.06.2019 erkannte Ihnen das Bundesamt den Ihnen mit Bescheid vom 11.11.2010 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte Ihnen das Bundesamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen Sie, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren gegen Sie und räumte Ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom 03.07.2019 Beschwerde. Halten Sie diese Schriftsätze und die darin gestellten Anträge aufrecht?

RV: Ja.

R: Sind seit Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz neu zu berücksichtigen sind?

RV: Nein.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?

RV: Nein.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu berücksichtigen sind?

RV: Ich möchte auf die Stellungnahme vom 29.01. verweisen, nachdem eine soziale Verwurzelung hier dargestellt wurde, anhand von Empfehlungsschreiben. Es wird neben der intensiven sozialen Verwurzelung auf den Bericht der Bewährungshilfe verwiesen, den Sie hoffentlich gestern erhalten haben. Demnach ist von einer positiven Zukunftsprognose bzw. positiven Gefährdungsprognose auszugehen.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?

BF 2: Das ist mein Vater.

R: Wie würden Sie Ihre aktuelle Beziehung zu XXXX beschreiben?

BF 2: Seit über zweieinhalb Jahren keinen Kontakt.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?

BF 2: Gar kein[er], sie ist meine Stiefmutter gewesen.

R: Wie würden Sie Ihre aktuelle Beziehung zu XXXX beschreiben?

BF 2: Ich habe keine Beziehung.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?

BF 2: Das ist mein älterer Halbbruder, mit dem habe ich auch keinen Kontakt.

R: Wie würden Sie Ihre aktuelle Beziehung zu XXXX beschreiben?

BF 2: Seitdem ich bei meiner Mutter lebe, habe ich keinen Kontakt mit ihm. Nach der zweiten Obsorgeentscheidung oder vielleicht der ersten habe ich meinen Vater das letzte Mal gesehen und meine Geschwister habe ich noch viel länger davor das letzte Mal gesehen.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?

BF 2: Jüngere Halbschwester.

R: Wie würden Sie Ihre aktuelle Beziehung zu XXXX beschreiben?

BF 2: Keinen Kontakt.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?

BF 2: Jüngerer Halbbruder, keinen Kontakt.

R: Wie würden Sie Ihre aktuelle Beziehung zu XXXX beschreiben?

BF 2: Kein Kontakt.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX XXXX ?

BF 2: Meine Mama.

R: Wie würden Sie Ihre aktuelle Beziehung zu XXXX beschreiben?

BF 2: Familie.

R: Haben Sie noch weitere Geschwister oder Verwandte in Österreich?

BF 2: Großtante (Z), Onkel väterlicherseits (vs.).

R: Die heißen wie?

BF 2: XXXX .

R: Ist diese die Zeugin?

BF 2: Ja.

R: Der Onkel ist der Mann der Großtante oder ein anderer Verwandter?

BF 2: Der Onkel der Bruder meines Vaters.

R: Wie heißt er?

BF 2: XXXX .

R: Wie ist Ihre Beziehung zu XXXX ?

BF 2: Kontakt besteht.

R: Was heißt das?

BF 2: Sie wohnt in XXXX , wir können nicht täglich hierhergekommen, wir wohnen in XXXX , es besteht ein normaler familiärer Kontakt und wir sehen machen.

R: Wie ist Ihr Beziehung zum XXXX ?

BF 2: Er ist mein Onkel und es besteht kein Kontakt.

R: Haben Sie nicht noch eine Halbschwester oder Schwester?

BF 2: Ja, XXXX .

R: Wie ist Ihre aktuelle Beziehung zu XXXX ?

BF 2: Jüngere Halbschwester, keinen Kontakt.

R: Sie wurden in XXXX geboren. Wo liegt das?

BF 2: Ich weiß es nicht.

R: Sie reisten als XXXX jähriger aus der Russischen Föderation aus. Waren Sie selbst in der RUSSISCHEN FÖDERATION jemals einer Gefährdung ausgesetzt?

BF 2: Nein.

R: Haben Sie eine Bedrohung, Gefährdung wahrgenommen?

BF 2: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Beschreiben Sie Ihre Familien- und Wohnsituation vor der Ausreise! Mit wem haben Sie wo zusammengelebt?

BF 2: Da war ich noch nicht XXXX , ich glaube ich, ich war viel jünger als wir ausgereist sind. Ich habe zusammengelebt mit meiner Stiefmutter, meinem Vater, meine zwei älteren Halbgeschwister. Ich bin mir nicht sicher, ob mein zweitjüngerer Halbbruder damals bereits auf der Welt war. Die jüngere Halbschwester jedenfalls schon, die jüngste jedenfalls nicht.

R: Laut Begutachtung im Obsorgeverfahren AS 99 hatte ihre Familie in Tschetschenien viel Hilfe in der Kinderbetreuung durch die Großfamilie, die nun in Österreich fehlte. Welche Verwandten haben sich also in der RUSSISCHEN FÖDERATION um sie und Ihre Familie gekümmert?

BF 2: Vielleicht kann das jemand aus der Familie meines Vaters sein, ich selbst habe jedenfalls niemanden dort in Tschetschenien.

R: Haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION bereits die Schule begonnen oder sind Sie noch vor Beginn der Pflichtschule ausgereist?

BF 2: Ich bin in den Kindergarten gegangen.

R: Welche Verwandte von Ihnen leben noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Wo leben Sie, wovon leben Sie, wie geht es Ihnen, wie halten Sie Kontakt mit Ihnen (Opa und Onkel in XXXX , XXXX )?

BF 2: Alle Verwandten, die ich kenne leben in Österreich, das sind mein Vater, meine Großtante und mein Onkel, die ich kenne, sonst kenne ich gar keine.

R: Was ist mit Ihren Großeltern in der Russischen Föderation?

BF 2: Ich kenne sie nicht einmal.

R: Ihre Mutter hat Kontakt mit Ihnen im Wege Ihrer Großmutter aufgenommen, wenn Sie mit der keinen Kontakt haben, kann dieses Telefongespräch nicht stattgefunden haben!

BF 2: Ich weiß es nicht, wahrscheinlich hatte die beide[n], die Mutter meines Vaters, keinen Kontakt. Ich kenne sie nicht, sie ist natürlich meine Großmutter.

R: Was ist mit Ihrem Onkel XXXX , XXXX ?

BF 2: Ich kenne keinen Onkel in XXXX . Sie müssten ihn mit Namen benennen.

R: Wie viele Onkel vs. haben Sie?

BF 2: Ich vermute zwei. Wir haben in der Familie, mein Vater hat noch eine Schwester. Die haben alle einen Streit in der Familie, Sie können mich nicht zu Leuten fragen, die ich nicht einmal kenne.

R: Warum haben Sie mit Ihrer Familie die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen?

BF 2: Ich weiß es nicht.

R: Warum sind Sie Flüchtling? Warum wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt?

BF 2: Was ich mitgekommen habe, hatte mein Vater Probleme wahrscheinlich in Tschetschenien und wir sind halt hierhergekommen. Wenn alles gutgehen würde, dann würden wir ja dortbleiben.

R: Sind Sie seit der Einreise nach Österreich einmal in die Russische Föderation zurückgekehrt?

BF 2: Noch nie.

R: Am 12.03.2008 – da waren Sie XXXX Jahre alt – stellte Ihr Vater bzw. XXXX , die angab, Ihre Mutter zu sein, einen Asylantrag für Sie und gab als Fluchtgrund an, dass die Familie wegen Ihres Vaters flüchten musste. Er sei einige Male angehalten und verschleppt worden, das letzte Mal am 01.01.2008. Er sei auch geschlagen worden und erst nach 5 Tagen freigekauft worden. Trifft das Fluchtvorbringen zu?

BF 2: Ja, es gibt sogar Videos. Es ist die Presse zu uns nach Hause gekommen, das stimmt schon.

R: Bereits im XXXX , unmittelbar nach der Einreise, schaltete die Polizei die Jugendwohlfahrt ein, weil der Verdacht bestand, dass Sie misshandelt werden. Laut den polizeilichen Ermittlungen haben Sie sich aber selbst verletzt. Laut XXXX hat XXXX sie geschlagen. Was stimmt?

BF 2: Das, was meine Mutter sagt.

R: Sie machten laut Polizei einen „verwilderten“ Eindruck und ein Unterricht in der Vorschulklasse in XXXX war kaum möglich, weil Sie sich so auffällig verhalten haben. Sie haben in der Schule noch Windeln getragen, Ihre Mitschüler mit Kot beschmiert, Sessel zertrümmert und gedroht, sich einen Finger abzuschneiden. Warum?

BF 2: Ich weiß nicht, wer hat Ihnen das gesagt?

R: Das ist der Bericht der Jugendwohlfahrt und die Mitteilung der Schule.

BF 2: Ich hatte damals Probleme in der Schule, aber was da vorgefallen… ich hatte eindeutig Probleme.

R: Ihr Antrag auf internationalen Schutz und die Anträge Ihrer Familienmitglieder wurden mit Bescheid vom 05.06.2008 wegen der Zuständigkeit XXXX zurückgewiesen und Sie wurden nach XXXX ausgewiesen. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnissen vom 14.07.2008 der Beschwerde von Ihnen und Ihren Familienmitgliedern statt, weil das Bundesasylamt Ihr Verfahren und das Verfahren Ihrer Geschwister mit XXXX als gesetzlicher Vertreterin führte, die jedoch nicht Ihre Mutter ist. Hat XXXX Sie jemals adoptiert?

BF 2: Nein.

R: Im FEBRUAR 2009 kamen bereits die ersten Meldungen an das Jugendamt betreffend Ihre Brüder XXXX und XXXX , dass diese in der Schule die Mitschüler belästigen und ihre Hausübungen nicht machen. Für sie wurde eine Nachmittagsbetreuung organisiert, für XXXX zusätzlich PSYCHOTHERAPIE. Im XXXX wurde nach einem Aufenthalt in der Landesnervenklinik XXXX Ihre volle Erziehung freiwillig dem Landesjugendheim XXXX übertragen, im XXXX wurden Sie erneut in die Landesnervenklinik XXXX eingewiesen. Der Sozialarbeiter, der Ihre Familie betreute, hatte aber den Eindruck eines liebevollen und bemühten Umgangs in der Familie. Können Sie mir das Diskrepanz erklären?

BF 2: Wir kommen ja aus Tschetschenien, in Österreich weiß man, dass man Kinder nicht schlagen darf. Meine Stiefmutter und mein Vater haben alles probiert, damit alle das nicht erfahren. Aber an den Meldungen des Jugendamts kann man schon merken, dass alles nicht so sauber war.

R: Laut Jugendwohlfahrt waren Sie und Ihre Brüder XXXX und XXXX nicht nur traumatisiert und entwurzelt, sondern auch sexuell auffällig. Wurden Sie und Ihre Brüder sexuell missbraucht?

BF 2: Von unserer Stiefmutter ja. Sie hat unsere Genitalien, wie wir klein waren, gezogen und gezwickt. Das waren Schmerzen, sie hat schon richtig… Sie war gewalttätig.

R: Haben Sie und Ihre Brüder XXXX und XXXX umgekehrt Ihre kleine Stiefschwester sexuell missbraucht?

BF 2: Nein. Es sind Kinder von der Stiefmutter, die haben überhaupt keine Gewalt erlebt und keine Unterdrückung.

R erläutert die Frage noch einmal: Möchten Sie Frage noch einmal angeben?

BF 2: Nein, wer sagt das?

R: Das Jugendamt.

BF 2: Das stimmt nicht.

R: Ihr Verfahren und das Ihrer Familie wurde am 15.07.2008 zugelassen. Mit Bescheid vom 25.09.2008 wies das Bundesasylamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz ab und wies sie in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. Es wurde jedoch ein Durchführungsaufschub bis 25.03.2009 gewährt, weil XXXX schwanger war. Sie und Ihre Familienmitglieder erhoben Beschwerde gegen diese Bescheide. Der Asylgerichtshof führte am 08.06.2010 eine mündliche Verhandlung durch. Darin brachte Ihr Vater vor, dass er die Mutter von Ihnen, XXXX und XXXX am 14.01.2003 das letzte Mal gesehen hat, Sie wurde mit einem Pistolenknauf erschlagen und ist gestorben. Wie kann Ihre Mutter gleichzeitig seit XXXX tot und heute als Beschwerdeführerin im Gericht sein?

BF 2: Sie ist hier, fragen Sie sie.

R: Laut den Stellungnahmen der DIAKONIE und den Angaben Ihres Vaters und von XXXX im Obsorgeverfahren waren Sie und Ihre Brüder XXXX und XXXX Augenzeugen, als Ihre Mutter erschlagen wurde. Wie geht das?

BF 2: Habe ich gesagt, dass ich Augenzeuge war? So etwas habe ich noch nie gesagt, außer ich wurde gezwungen so etwas zu sagen, etwa von meiner Stiefmutter.

R: Im Obsorgeverfahren gab Ihr Vater in der Gerichtsverhandlung am 18.11.2014 an, Sie gar nicht dieselbe Mutter haben wie XXXX und XXXX , deren Mutter sei XXXX , die irgendwo in TSCHETSCHENIEN lebe. Also offenbar [wurde] auch [sie] nicht XXXX erschlagen. Was sagen Sie dazu?

BF 2: Ich weiß ehrlich nicht, was da erzählt wurde.

R: Der Asylgerichtshof glaubte dem Vorbringen Ihres Vaters und von XXXX und erkannte mit Erkenntnis vom 08.11.2010 Ihrem Vater den Status des Asylberechtigten zu, Ihnen und Ihren Geschwistern im Familienverfahren. Eine Gefährdung von Ihnen persönlich wurde nie festgestellt und auch nicht vorgebracht. Was würde Ihnen drohen, wenn Sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren würden?

BF 2: So militärisch und so gesehen, werde ich mit den Problemen meines Vaters verbunden. Ich weiß nicht, wie ich das sagen soll, ich habe keine Existenz dort, ich verspüre kein Existenzgefühl dort.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF 2: Dass mich die österreichische Polizei dort hinschickt.

R: Was würde [Sie] erwarten, was würde Ihnen konkret passieren?

BF 2: Ich habe keine Ahnung.

R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret was antun wollen?

BF 2: Sie müssen das alles meinen Vater fragen, ich war viel zu jung damals. Tschuldigung, ich bin hier aufgewachsen, ich habe keine tschetschenische Kultur und Mentalität nicht. Ich weiß nicht, wie die Leute dort ticken und wie sie mit Problemen dort umgehen.

R: Was würde passieren, wenn Sie an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren müssten, zB nach XXXX zu Ihrem Großvater und Ihrem Onkel?

BF 2: Was sollte ich dort machen? Hier habe ich meine Leben, hier habe ich Freunde und Familie. Alle Leute, die sie gesagt haben stehe nur am Papier, ich habe noch nie ein Wort mit ihnen gewechselt.

R: Was würde passieren, wenn Sie an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren müssten, zB nach XXXX , wo Ihre Mutter aufgewachsen ist?

BF 2: Tschuldigung, ich habe hier eine Zukunft aufbauen und hier eine Familie gründen. Ein Job finden und arbeiten.

R: Ihre Familie war während des Asylverfahrens in XXXX , XXXX und XXXX untergebracht. Laut Gutachten vom 14.10.2010 ist Ihr Vater nicht erziehungsfähig, XXXX (Stiefmutter) erziehungsfähig, aber überfordert. Als das Bezirksgericht auch Ihre Brüder bzw. Halbbrüder XXXX und XXXX im Rahmen der freiwilligen vollen Erziehung bei Ihnen in XXXX unterbringen wollte, verweigerten Ihr Vater und XXXX dies zunächst, nach Androhung der Entziehung der Obsorge wollten Sie mit Ihren Geschwistern nach XXXX zurückkehren. Nach intensiver Beratung sind sie in Österreich geblieben und haben der freiwilligen vollen Erziehung auch von XXXX und XXXX zugestimmt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF 2: Wir wurden von unserem Vater und unserer Stiefmutter misshandelt. Nicht so, dass man sagen kann eine Watsche, ich habe 36 Narben am Kopf wegen meiner Stiefmutter. Die beiden hatten einfach Angst, dass wir drei uns im Jugendheim zusammentun und aussagen, was bei uns zu Hause wirklich abläuft.

RV: Ich vermutete, dass das damals eine emotionale Ausnahmesituation war und die Aussage nach Tschetschenien zurückkehren zu wollen in diesem Zusammenhang zu sehen ist und dieser Zusammenhang ist auch in der der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dahingehend, dass es emotional und nicht ernstzunehmend war.

R: Sie waren XXXX in XXXX im Jugendheim. Sehe ich es richtig, dass Sie und Ihre Brüder danach wieder bei Ihrem Vater, XXXX und ihren Geschwistern lebten?

BF 2: Meine Brüder waren nie in XXXX .

R: Danach haben sie wieder bei Ihrem Vater und Ihrer Stiefmutter gelebt?

BF 2: Ja.

R: Nach der Asylgewährung zog Ihre Familie nach XXXX , 2013 übersiedelte sie nach XXXX . Möchten Sie etwas zum „Raufhandel“ mit Ihren Brüdern und XXXX am 01.05.2013 in XXXX angeben?

BF 2: Ich weiß, dass damals was geschehen ist. Es war ein Maibaumfest, damals hat mein Bruder eine „Scheiße“ gebaut.

R: Im XXXX meldete die Schule, dass Sie dort sehr auffällig benehmen, eine schlechte Arbeitshaltung haben, dass Ihre „Stiefmutter“ Sie misshandle, was XXXX und XXXX aber nicht bestätigten, weshalb Sie bei einer Krisenpflegemutter untergebracht wurden. Sie liefen noch am selben Tag weg und wurden polizeilich gesucht. Sie wurden von der Polizei aufgegriffen und ins Landeskrankenhaus XXXX eingeliefert. Dort liefen Sie weg. Sie wurden erneut von der Polizei aufgegriffen, waren aggressiv, gaben an, nicht mehr leben zu wollen, nicht mehr nach Hause zu wollen, zurück in die WG zu wollen, das sei die schönste Zeit Ihres Lebens gewesen. Sie wurden in die XXXX eingewiesen. Von dort kamen Sie in die XXXX zurück – bis zu einem Vorfall mit einem komplizierten Armbruch. Was können Sie dazu angeben?

BF 2: An diesem Tag habe ich mich mit einer Betreuerin gestritten, ich wollte weglaufen, ich bin ausgerutscht und hingefallen.

R: Danach gaben Sie an, dass Ihr Vorbringen betreffend die Misshandlung durch die Stiefmutter nicht stimmt und dass Sie wieder nach Hause wollen. Was jetzt?

BF 2: Sie vergessen immer, dass meine Stiefmutter überall dabei, nicht vor Ort dabei war, aber sie hat einen ziemlich mentalen Druck gemacht. Bei uns ist es so, wir sprechen nicht dieselbe Sprache wie die Deutschen. Wir kommunizieren auch mit Blicken, wenn das Jugendamt und die Betreuer darstellen, wir checken schon was diese Blicken heißen, dass wir nichts über die Stiefmutter sagen sollen, unter „wir“ meine ich, mich und meine zwei älteren Halbbrüder.

[…]

R: Am 25.07.2014 reiste XXXX ein. Wie sind Sie mit Ihrer leiblichen Mutter in Kontakt gekommen, in Österreich?

BF 2: Erste Mal wie ich sie gesehen habe und sie gehört habe war in der WG in XXXX in der XXXX .

R: Wie kam Ihre Mama in die WG?

BF 2: Es ist eine komplizierte Geschichte, es ist eine lange Geschichte. Die Zeugin, die draußen ist, es war gleich am nächsten Tag, ich bin in die WG gekommen, weil diese Zeugin, meine Großtante, den ältesten Bruder von mir ins Jugendamt geschickt hat und er im Jugendamt mit unserer Sozialarbeiterin geredet hat, dass wir misshandelt werden, wurden XXXX und ich in das Jugendamt gerufen, gemeinsam mit der Stiefmutter. Ich und XXXX wurden in ein Zimmer gesetzt, da hat mein ältester Bruder schon gewartet, in einem anderen Zimmer war die Stiefmutter mit einem anderen Sozialarbeiter, da wollten wir zunächst auszusagen, weil wir dachten, dass es schon 19 Uhr ist und dass wir dann wieder nach Hause gebracht werden, wir wussten nicht, dass das so schnell erledigt wird. Dann haben wir ausgesagt und wurden in die WG gebracht.

R: Fragewiederholung.

BF 2: Meine Mama ist am nächsten Tag zur WG gekommen.

R: Woher wusste meine Mama, dass Sie in der WG sind?

BF 2: Meine Mama hat mit der Großtante (Z) geredet und sie wusste schon, dass mein älterer Bruder beim Jugendamt aussagt und dass da irgendwas am Laufen ist. Am selben Tag wird sie wohl von meinem Bruder, der wurde auch wie ich in die WG gebracht, dieser XXXX . Er hat meiner Großtante gesagt wo wir sind und die hat es meiner Mutter gesagt.

R: Hatten Sie bereits Kontakt Ihrer Mutter bevor Sie nach Österreich eingereist ist

R: Hatten Sie Kontakt zueinander, bevor XXXX nach Österreich einreiste?

BF 2: Nur kurz, aber es war schon lange zuvor.

R: Wie?

BF 2: Ich weiß es wirklich nicht, es ist schon lange her gewesen.

R: Laut Ihrer Mutter haben Sie abgesehen von einem 10minütigem Telefonat zuletzt telefoniert und geskyped, als Sie XXXX Jahre lang waren, dennoch gaben Sie und Ihre Familie im Obsorge- und Asylverfahren an, dass Sie Augenzeuge waren, als Ihre Mutter erschlagen wurde, und XXXX gründete die familiären Schwierigkeiten darauf, dass Sie und Ihre Brüder XXXX und XXXX nicht wussten, dass sie, XXXX , nicht Ihre Mutter ist. Was stimmt denn jetzt?

BF 2: Meine Stiefmutter und mein Vater haben geschaut, dass sie keine Probleme bekommen und einfach vor sich hingelogen, das lesen sie eh selbst, alles was ich ausgesagt habe, dass ich gesehen habe, wie meine Mutter getötet wurde…. Ich war damals ein kleines Kind, ich habe nur das gesagt, was mir meine Stiefmutter mir gesagt hat, was ich sagen soll.

R: Ihre Mutter war 2014 kurz in XXXX und XXXX untergebracht, seit XXXX in XXXX . Sie beantragte am 24.10.2014 die Festlegung einer Besuchsregelung und hiezu Ihre Ausforschung in Österreich. Sie gaben im CLEARING-Gespräch an, dass XXXX Ihnen fremd sei und sich auch bisher wenig für Sie interessiert habe. Falls das Gericht beschließt, dass Sie sie sehen müssen, gehen Sie weg. Was sagen Sie dazu?

BF 2: Wer war an diesem Gespräch dabei, wie ich aussagte?

R: Da waren alle beteiligt, Ihr Vater, Ihre Stiefmutter..

BF 2: Das reicht schon, wenn mein Vater und meine Stiefmutter vor Ort waren. Wir haben so eine Angst gehabt, dass wir dachten, dass wir getötet werden, wenn wir nach Hause kommen. Jeden Tag hatten wir so eine Angst mit unserer Stiefmutter.

R: XXXX und XXXX haben sich Ihren Angaben zufolge XXXX getrennt. Geschieden wurde die Ehe XXXX . Waren die beiden standesamtlich verheiratet?

BF 2: Was meinen Sie damit? Sie sind noch immer verheiratet, aber nicht auf Papiere [halt]. Wenn es gerade so ist, meine ich.

R: Laut Akt wollte Ihr Vater wollte nach XXXX ziehen, Sie blieben XXXX . Laut Jugendwohlfahrtsbericht XXXX kehrte XXXX in die Familie zurück, nachdem XXXX fremduntergebracht werden musste. Die Obsorge blieb bei ihm, der Antrag von XXXX auf Einräumung eines Kontaktrechts wurde im XXXX abgewiesen. Was möchten Sie zum „Raufhandel“ mit XXXX in der XXXX am 07.07.2015 angeben?

BF 2: Tschuldigung, damit Sie verstehen. Während ich zu Hause solche Probleme hatte, hatte ich auch psychische Probleme vor der Außenwelt. Ich musste vor jedem geheimhalten, dass ich zu Hause geschlagen werde, unterdrückt werde, bespuckt werde. Meine Stiefmutter hat mich manchmal gezwungen die Hände auszustrecken und hat mich gebissen. Sie hat mich mit dem Teigroller und Suppenschöpfer geschlagen, mit jeglichem Gegenstand. Sie hat manchmal Ringe angesteckt, damit es uns mehr wehtut.

R: Laut Eingabe von XXXX im XXXX wollte XXXX Sie nach XXXX zurückbringen, um eine Beziehung von Ihnen zu XXXX zu unterbinden. Was können Sie dazu angeben?

BF 2: Keine Ahnung.

R: Was möchten Sie zu den mit Steinen eingeschlagenen Fensterscheiben an der Rückseite des XXXX in XXXX angeben – Ihr (Halb-)Bruder XXXX XXXX waren laut Akt dabei. Sie waren damals alle noch nicht strafmündig.

BF 2: Ich weiß nicht, wie alt ich war. Damals bin ich jedenfalls von meiner Stiefmutter weggelaufen, gemeinsam mit XXXX , danach habe eine Woche bei einem XXXX gewohnt. Danach sind wir weitergezogen, weil er uns rausgeschmissen hat. XXXX , wie er sonst noch immer er hieß, war ein Freund von XXXX , er hat uns ein oder zwei Tage heimlich bei ihm übernachten lassen und ist dann mit uns – ich weiß nicht warum – auch mit uns abgehauen. Wir wollten nach XXXX zu unserer Großtante, aber es gab Schwierig[keiten] unterwegs und wir sind dann irgendwie in XXXX gelandet, ohne Geld und irgendwas. Wie wir aus dem Zug ausgestiegen sind, war dort dieses XXXX . Dann haben mein Bruder und dieser XXXX angefangen die Scheiben einzuschlagen, ich war damals ziemlich klein. Dann kam noch ein Typ dazu, der war wirklich sauer und hat uns angeschrien. Dann haben mein Bruder und dieser XXXX ihn beleidigt und wir sind weggelaufen. Dann hat uns die Polizei gesehen, wie wir mit den zweiten fetten Rücksäcken, weil wir weggelaufen sind, auf einem Feld waren, dass frisch geackert war. Wir wollten weglaufen, aber es ging nicht, weil es so gatschig war. Dann hat uns die Polizei aufgehalten und wurden in die Polizeistation gebracht.

R: Die Strafverfahren wurden wegen Unmündigkeit gemäß § 4 JGG eingestellt. Ab XXXX waren Sie in der Wohngemeinschaft XXXX in XXXX untergebracht. Warum?

BF 2: Das war die Story, die ich Ihnen vorhin erzählt habe.

R: Was möchten Sie zum „Raufhandel“ am 02.01.2016 mit Ihrem (Halb-)Bruder XXXX angeben?

BF 2: Da wurde ich zusammengeschlagen von meinem Halbbruder.

R: Er wollte Sie abhalten, dass Sie jemanden erstechen, sagte zumindest er aus.

BF 2: Da waren die ganzen Sozialbetreuer schon dabei, die können alles aussagen. Ich wurde von meinem Halbbruder geschlagen, ich bin ausgerastet und bin weggelaufen.

R: Was möchten Sie zu Ihren „grenzüberschreitenden Vorfällen“ – Übergriffe auf Mitschüler, Respektlosigkeiten gegenüber dem Lehrpersonal, Diebstahl während eines Schnupperpraktikums, „Schwänzen“ des zweiten Schnupperpraktikums, Sachbeschädigung eines Zählerkastens und Verursachens eines Stromausfalls in der ganzen Schule – angeben?

BF 2: Das war die Zeit, wie ich von meiner Stiefmutter weggekommen bin, es war wirklich eine schwierige Zeit. Es ist mir wirklich schwergefallen, anderen zu vertrauen, weil ich alles erst verarbeiten musste.

R: Ihre Mutter beantragte erneut ein Kontaktrecht mit Ihnen, im Obsorgeverfahren gaben Sie am XXXX an, XXXX treffen, aber mit ihr leben zu wollen, zu Ihrem Vater XXXX haben Sie keinen Kontakt mehr. Was bewirkte diese Veränderung?

BF 2: Damals kannte ich sie nicht, sie war ein kompletter neuer Mensch nicht. Nach 15 Jahren kommt eine Person und nennt sich meine Mutter. Das musste ich erst einmal akzeptieren, verstehen Sie mich.

R: Mit Beschluss vom 07.03.2016 bewilligte das Bezirksgericht die Besuchsregelung mit XXXX , dann ging es kurz „bergauf“. Nachdem Sie Ihre (Halb-)Brüder getroffen haben, ging es aber wieder bergab, Sie nutzten die WG nur mehr als „Versorgungsstation“ und ein vernünftiges Arbeiten mit Ihnen war nicht mehr möglich. Was sagen Sie dazu?

BF 2: Wie gesagt, in dieser Zeit, das sind alle Recherchen von außenstehenden Menschen. Ich habe damals keinen gesagt, was ich wirklich fühle, wie es mir wirklich geht und mir ging es wirklich „Scheiße“. Ich hatte plötzlich keine Familie, keine Geschwister, nichts. Ich weiß nicht.

R: Im XXXX wollte die WG XXXX Sie suspendieren, nachdem Sie gedroht haben, die WG anzuzünden, gegenüber einem Betreuer handgreiflich wurden und diesen beschimpften. Was sagen Sie dazu?

BF 2: Ich hatte Probleme.

R: Was möchten Sie zum Entrinden eines Baumes im Park beim Bahnhof in XXXX am XXXX mit XXXX angeben?

BF 2: Damit habe ich gar nichts zu tun. Ich weiß nicht, warum ich da beschuldigt, da hat wahrscheinlich dieser XXXX angegeben.

R: Im XXXX kamen Sie nach Abgängigkeit mit Ihrem (Halb-)Bruder XXXX in die WG zurück, forderten Taschengeld, und als Sie keines bekamen, schlugen Sie den Betreuer nieder und gingen weg. Sie haben sich „selbst entlassen.“ Die Jugendwohlfahrt legte daraufhin Ihre Betreuung zurück. Was sagen Sie dazu?

BF 2: Ich kann mich nicht daran erinnern, einen Betreuer zusammengeschlagen habe, weil ich kein Taschengeld bekommen habe. Ich war wirklich sehr oft abgängig, ich war in XXXX . Ich habe draußen übernachtet und in verlassenen Kinos und am Bahnhof.

R: Mit Urteil vom 12.09.2016 wurden Sie zu einer Jugendstrafe von XXXX bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, weil Sie am XXXX in XXXX durch die Äußerung, Sie werden um 17:00 Uhr bei der XXXX sein, um ihn zu schlagen, bzw. „Um 20.00 Uhr komme ich mit meinem Bruder hierher, dann mache ich dich fertig, mein Bruder sticht dich auch ab, wenns is“ zumindest mit einer Verletzung am Köper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwischen XXXX und XXXX in XXXX dadurch, dass Sie ihm Schläge versetzten, denen er jedoch ausweichen konnte, vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht. Sie haben am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Ihrem (Halb-)Bruder XXXX XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem Sie ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzten, mit ihm zu Boden stützen, nachdem er Sie in den Schwitzkasten genommen hatte, ihn in den Rücken traten, und gemeinsam mit XXXX weitere Faustschläge ins Gesicht versetzten, wodurch er sich die Lendenwirbelsäule, Beckenwirbelsäule und das Jochbein prellte. Mildernd berücksichtige das Gericht, dass es teilweise beim Versuch blieb und dass Sie teilweise geständig waren, erschwerend das Zusammentreffen von XXXX Vergehen und die Tatbegehung in Gesellschaft. Sie erhielten die Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren, eine Probezeit von drei Jahren wurde Ihnen auferlegt und Bewährungshilfe angeordnet. Was sagen Sie dazu?

BF 2: Das damals, wie gesagt, es war damals eine schwierige Zeit für mich, ich kannte damals nichts Anderes außer Gewalt.

R: Was war das für ein Verfahren wegen Diebstahls, das gemäß § 6 JGG eingestellt wurde? (Absehen von der Verfolgung)?

BF 2: ich weiß nicht, ich kann mich nicht erinnern, dass ich was gestohlen hätte.

R: 90 Euro aus einer Geldbörse?

BF 2: Ich habe noch nie einen Diebstahl begangen.

R: Seit XXXX sind Sie bei XXXX in XXXX gemeldet, nachdem Ihre Mutter Sie in XXXX „eingesammelt“ hat. Was war da los?

BF 2: Sie war bei meiner Großtante und ich war währenddessen wie ein Streuner, überall. Meine Mutter hat mich mit meiner Vorgeschichte und meinen Problemen mitgenommen.

R: Am XXXX vereinbarten XXXX und XXXX die gemeinsame Obsorge mit hauptsächlicher Betreuung durch XXXX . XXXX lebte weiterhin mit der Familie in XXXX . Wie war danach der Kontakt mit Ihrem Vater und dessen Familie nach die Obsorge auf Ihre Mutter übergangen ist?

BF 2: Ich glaube im XXXX , rund um meinen Geburtstag haben sich mein Vater und meine Stiefmutter gedacht, dass es ein Problem wird, wenn die volle Obsorge an meine Mutter übergeht. D. h., ich glaube sie haben sich das gedacht. Auf einmal wollten sie ein Handy kaufen und Hover-Board kaufen. Das Hover-Board haben sie wirklich gekauft. Solche Sachen halt. Für mich war das voll komisch. Ich habe direkt gecheckt, dass das nicht einfach so ist. Ich kenne die einfach. Das war das letzte Mal, wo ich bei denen war, wo sie meinen Geburtstag mit mir gefeiert haben. Das war der letzte Tag, wo ich sie gesehen habe. Damals hatte ich immer noch die Probleme und Gewaltausbrüche.

R: Anfang XXXX lehnten Sie den Kontakt zu Ihrem Vater ab, er gab daraufhin an, dass Sie jetzt keinen Vater mehr haben und stellte die Unterhaltszahlungen ein. Mit Beschluss vom XXXX übertrug das Bezirksgericht XXXX die volle Obsorge. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF 2: Ich weiß nicht, ob das brauchbar ist.

R erklärt nochmals die Frage.

BF 2: Ich möchte nichts dazu sagen.

R: Schlagen Sie Ihre Mutter, zB Ihren Kopf gegen die Wand?

BF 2: Nein.

R: Gibt es bei Ihnen zu Hause aktuell häusliche Gewalt?

BF 2: Nein.

R: Kurz davor, am XXXX wurden Sie festgenommen, über Sie wurde die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom XXXX wurden Sie zu einer Jugendstrafe von XXXX Monaten bedingt wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Sie haben am XXXX durch einen heftigen Faustschlag ins Gesicht verletzt, er hatte ein Loch unter der Lippe, das mit drei Stichen genäht werden musste. Sie haben am XXXX durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt (Verletzung an der Lippe). Sie haben am XXXX durch mehrere Faustschläge ins Gesicht verletzt, er hatte eine Rissquetschwunde im Bereich der Unterlippe, Verletzungen der Oberlippenschleimhaut, Prellung im Bereich der Nase. Sie haben XXXX durch einen leichten Stoß gegen den Brustbereich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Brustbeinprellung verursacht. Sie haben am XXXX durch einen Faustschlag ins Gesicht und einen Tritt gegen das linke Knie schwer am Körper verletzt, er erlitt eine Prellung des Oberkiefers, eine Prellung des linken Knies und einen Abbruch der vorderen Zahnreihe. Was sagen Sie dazu?

BF 2: Es ist mir leid. Das war eine Zeit von mir, wo ich kein Ziel vor Augen hatte. Wo ich nicht wusste. Das war die Pubertät, ich habe nicht weitergedacht, ich habe nicht gewusst, was der Schritt mich wohin bringen, plus diese posttraumatische Belastungsstörung.

R verliest den Befund von XXXX . R verliest das psychiatrische Gutachten aus dem Strafakt. Was sagen Sie dazu?

BF 2: Ich weiß nicht, welche Probleme ich zu dieser Zeit hatte.

R: Das waren die Köperverletzungen.

BF 2: Ich hatte damals Probleme, das kann Ihnen jeder Arzt sagen, es ist mir damals „Scheiße“ gegangen.

R: Sie wurden am XXXX bedingt aus der Strafhaft entlassen. Ihnen wurde die Weisung erteilt, die Schule zu besuchen. Der Schulbesuch wurde am XXXX offiziell beendet, nachdem Sie aggressiv gegen Klassenvorstand und Direktor wurden. Das Anti-Gewalt-Training haben Sie auch nicht begonnen. Warum haben Sie die Chance nicht genützt?

BF 2: Ich war damals nicht reif genug, ich war die ersten zwei, drei Jahre, wie ich von der Stiefmutter weg war, ich musste mich selbst finden, ich musste reif werden. Ich musste verstehen, jetzt ist alles in Ordnung.

R: Sie wurden am XXXX betreffend Ihre Weisungen vom Gericht einvernommen und es wurde Ihnen die Auflage erteilt, bis XXXX eine Beschäftigung nachzuweisen. XXXX besuchten Sie einen Teilqualifizierungslehrgang bei XXXX . Von diesem wurden Sie am XXXX ausgeschlossen. Bei der Diskussion über Frauenrechte kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Sie wurden aggressiv, als eine Stellungnahme von Ihnen eingefordert wurde, haben auf den Tisch geschlagen und die Vortragende in Angst versetzt. Sie selbst bestätigten den Vorhalt, sahen sich aber als „Opfer“ und zeigten keine Einsicht in Ihr Fehlverhalten; für Ihre Aussage „An meinem Land gefällt mir, dass Frauen keine Rechte haben“, haben Sie sich entschuldigt und betont, dass Sie damit TSCHETSCHENIEN und nicht Österreich meinen. Sie haben nicht verstanden, warum ihre Betreuerin das nicht einsehen könne. Was sagen Sie dazu?

BF 2: Ich war ein kleines Kind, ich wollte diese Frau nur provozieren, ich war klein, ich war ein Kind. Ich habe gedacht und gehandelt wie ein Kind.

R: Ihr Psychotherapeut teilte am XXXX mit, dass nach guten Anfangserfolgen Ihre Therapiemotivation nachgelassen haben und dass Sie nach zwei versäumten Terminen die Therapie abgebrochen haben, obwohl es wichtig wäre, die Ursachen Ihrer Impulskontrollstörung zu bearbeiten. Dies obwohl Sie auch die Weisung hatten, die Traumatherapie fortzusetzen. Warum befolgen Sie die Weisung nicht?

BF 2: Weil ich jung war. Jung und unerfahren.

R: Am XXXX begannen Sie die XXXX in XXXX . Von dieser wurden Sie mit XXXX ausgeschlossen, weil sie nur unregelmäßig erschienen, wenig motiviert und allgemein unzuverlässig waren. Eine Betreuung durch das AMS und das Jugend- und Jobcoaching haben Sie abgelehnt. Auch die erneute Psychotherapie scheiterte. Nachdem Sie von zwei Psychotherapeuten abgewiesen wurden, nachdem Sie die Therapien abgebrochen haben, wurde keine neue Psychotherapie mehr durchgeführt. Sie lehnten Hilfsangebote jedweder Art ab. Auch für die Bewährungshilfe waren Sie nur mehr schwer erreichbar. Warum?

BF 2: Ich war jung und stur. Ich sage Ihnen schon die ganze Zeit.

R: Sie wurden am XXXX wegen mehrere Übertretungen nach der StVO und dem FSG angezeigt. Was war da los?

BF 2: Wie nochmal?

R wiederholt das vorher Gesagte.

BF 2: Ich bin auf einen Motorroller „schwarz“ gefahren.

R: Sie wurden am XXXX wegen § 27 Abs. 2 SMG angezeigt. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Wollen Sie dazu etwas angeben?

BF 2: Ja, da habe mit Kumpeln abhängen, gechillt. War das schlimm oder was?

R: Sie besuchten in der XXXX die Männerberatung beim XXXX , weil Sie vom Anti-Gewalttraining abgemeldet wurden, weil Sie nicht gruppentauglich waren. Ab XXXX besuchten Sie das XXXX , es kam nur zu einzelnen Fehltagen, aber die Rückmeldungen waren durchwachsen, die Trainer tun sich schwer mit Ihnen. Die Therapie besuchen Sie seit XXXX , allerdings nur mit „Schubs“ von der Bewährungshilfe, selbständig tun sie nichts. Wieso nicht?

BF 2: Das war alles noch die Zeit, wo ich mich „finden“ musste.

R: Mit Beschluss vom XXXX wurde das Strafverfahren gegen Sie wegen versuchten Besitzes bzw. Weitergabe nachgemachten bzw. verfälschten Geldes in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert eingestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben?

RV: Aussageverweigerungsrecht.

R: Mit Beschluss vom 05.03.2019 trat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung wegen des Suchtmitteldelikts gemäß § 27 Abs. 2 SMG vorläufig zurück. Möchten Sie dazu etwas angeben?

RV: Aussageverweigerungsrecht.

R: Am 21.06.2019 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Aberkennung Ihres Asylstatus wegen veränderter Umstände im Herkunftsstaat ein. Im XXXX zogen Sie mit Ihrer Mutter in ein Grundversorgungsquartier in XXXX , wo Sie jetzt getrennte Zimmer haben. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF 2: Seitdem wir dort wohnen, seit XXXX , seit ich XXXX geworden bin, habe ich begonnen zu denken. Ist mir selber aufgefallen, dass ich etwas reifer geworden bin. Ich raste nicht aus, ich entschuldige mich, ich rede auch. Wenn keine Streitigkeit passiert, dann spreche ich das an, ich bin ich mehr wie früher.

R: Mit Urteil vom XXXX wurden Sie wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten ausgesetzt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Sie haben am 04.03.2019 mit XXXX in XXXX XXXX durch Schläge und Tritte zahlreiche Hautabschürfungen, Kopfprellungen, einen unverschobenen Nasenbeinbruch, eine Prellung des linken Daumens, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Rissquetschwunde der Unterlippe zugefügt. Warum wurden Sie rückfällig, wenn Sie reifer sind?

BF 2: Das war noch bevor ich diese Reifheit erlangt habe. Damals war ich auch schon auf dem Weg, auf einen guten Weg. Nur, weil dieser XXXX eine Streitigkeit mit ihm hatte. Ich bin selber ein hilfsbereiter Mensch, ich wollte eigentlich ihm helfen gehen, aber im Endeffekt hat sich alles gegen mich gewendet.

R: Mit Urteil vom XXXX wurden Sie als Jugendlicher wegen Verleumdung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, ausgesetzt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Sie haben am XXXX in XXXX XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem Sie ihn wissentlich falsch des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Vorbereitung des Suchtgifthandels bezichtigt haben. Wieso wurden Sie wieder straffällig?

BF 2: Das war nicht wieder, dass war dieselbe Sache, weil die Polizei mir nicht geglaubt und keine Beweise finden konnte. Dieser XXXX war ein Dealer. Ich habe mir gedacht, warum soll ich die Schuld tragen, wenn er an allem schuld ist.

R: XXXX haben Sie Psychotherapie und Antigewalttraining absolviert, das sie zwischenzeitig aber abgebrochen hatten; sie wurden im XXXX förmlich vom Gericht gemahnt. Sie wurden XXXX volljährig. Was passierte seither?

BF 2: Ich habe das Antigewalttraining abgeschlossen. Ich habe den Hauptschulabschluss nachgeholt, ich habe den Führerscheinkurs gemacht. Ich habe meinen Freundeskreis geändert. Ich bin auf der Suche nach einer Lehrstelle, ich bin auf einem „guten Weg“.

R: Welche Ausbildung haben Sie wo mit welchem Erfolg absolviert? Laut Strafakt II OZ 22 haben Sie nur die 1. Klasse NMS positiv abgeschlossen, den Hauptschulabschluss machten Sie erst im XXXX . Was haben Sie denn die übrige Zeit gemacht?

BF 2: Nein, sonst habe ich nichts Positives abgeschlossen. Sie haben eh gerade alles erfahren.

R: Wo haben Sie was gearbeitet?

BF 2: Ich konnte noch nicht arbeiten, ich brauchte und wollte meinen Hauptschulabschluss.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF 2: Von gar nichts zurzeit.

R: Wovon bezahlen Sie dann, was Sie essen, was Sie anhaben usw.?

BF 2: Meine Mutter bekommt Sozialhilfe vom Staat, aber ich bekomme gar nichts.

R: Sie wurden vom Gericht dazu verhängt den Opfern den Schaden zu ersetzen, haben Sie das gemacht?

BF 2: Von welchem Geld?

R: Also nein?

BF 2: Ja.

R: Sie gaben am 18.06.2019 an, dass Sie die tschetschenische Sprache nicht so gut können. Wie kann das sein? Wie haben Sie dann mit Ihrer Mutter, bei der Sie leben, seit Ihrer Einreise kommuniziert?

BF 2: Ich kann Tschetschenisch eh sprechen, aber manchmal verstehe ich ein paar Sachen nicht und kann ein paar Sachen nicht erklären. Außerdem kann ich Tschetschenisch nicht lesen und schreiben und Russisch kann ich auch, ich hatte nämlich als Kind, als ich klein war, Nachhilfe auf Russisch.

R: Meinen Sie damit russischen Muttersprachenunterricht?

BF 2: Ja, auf Russisch und Tschetschenisch.

R: Ihre Mutter gab an, dass Sie nicht Russisch können. Sie gaben in der Einvernahme am 18.06.2019 an, dass Sie den Russischdolmetscher XXXX sehr gut verstanden haben. Erklären Sie mir das!

BF 2: Für meine Mutter kann ich kein Russisch. […]

R: Leben Sie allein oder in einer Lebensgemeinschaft?

BF 2: Ich lebe mit meiner Mama und natürlich mit Vermieterin.

R: Sind Sie verheiratet? Haben Sie eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten?

BF 2: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF 2: Nein.

R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?

BF 2: Zurzeit auf der Suche nach Lehrstelle. Vor Corona und wie das alles passiert ist, bin ich in der Früh zum Kurs gegangen, den Hauptschulabschluss machen von XXXX bis XXXX . Seit vier Monaten ist Lockdown strenger. Jetzt sind die Fitnesscenter zu, vorher war ich ein bisschen trainieren.

R: Sind Sie ehrenamtlich tätig?

BF 2: Nein. Aber ich habe in XXXX beim XXXX gearbeitet, 70 Stunden oder so, das war für einen Freund, der selbst ehrenamtlich tätig war. Ich korrigiere, der ist selbst mit einer Gruppe dorthin gegangen und ich bin hingegangen.

R: Sie wurden am XXXX angeklagt wegen schwerer Sachbeschädigung zu Lasten der XXXX , gemeinsam mit XXXX und XXXX sowie XXXX (Lärmschutzwände beim Bahnhof XXXX besprayd). Was ist der Verfahrensstand?

BF 2: Das sind Leute, mit denen ich nichts zu tun habe, ich wurde zur Polizei gerufen, weil ich früher öfter bei der Polizei aufgefallen bin, weil ich so viele Vorgeschichte haben.

R: Was ist der Verfahrensstand?

BF 2: Ich habe ausgesagt, wer das war, wer die Täter waren. Jetzt kommt eine neue Gerichtsverhandlung. Da muss ich als Zeuge aussagen.

R: Nach meinem Akt sind Sie nicht Zeuge.

BF 2: Ich habe die Aussage bei Gericht gemacht, jetzt kommt eine neue Verhandlung, ich habe ausgesagt, dass es XXXX war, ich habe die Wahrheit gesagt.

R: Ist Sie betreffend das Verfahren eingestellt oder läuft es noch?

BF 2: Ich war schon beim Gericht und habe gesagt wer das war, mehr weiß ich nicht.

RV: Ich auch nicht.

R: Sie geben in der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid an, wegen der Verfolgung Ihres Vaters im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihrem Vater wurde mit Bescheid vom XXXX der Asylstatus aberkannt, er hält sich auf Grund eines Aufenthaltstitels in Österreich auf, gleiches gilt für XXXX XXXX , Ihre[n] Bruder XXXX XXXX und Ihre[…] Schwester XXXX XXXX Ihrem Bruder XXXX XXXX und Ihrem Bruder XXXX XXXX wurde ebenfalls der Asylstatus aberkannt, beide sind zur Ausreise in die Russische Föderation verpflichtet. Sie sind somit der einzige Asylberechtigte Ihrer Familie. Was sollte Ihnen also drohen, was Ihren Familienmitgliedern anscheinend nicht droht, wenn sie in die Russische Föderation zurückmüssen?

BF 2: Ich würde sterben. Wie soll ich an Geld kommen, wie soll ich an Arbeit kommen, wie soll ich an Medizin kommen?

R: Sind Sie derzeit in medizinsicher Behandlung? Welche Therapien oder Behandlungen benötigen Sie?

BF 2: Ich bin einer Therapie, Psychotherapie wegen Trauma. Sonstige Medikamente oder Therapien brauche ich nicht.

R: Sind Sie arbeitsfähig? Besteht Pflegebedarf?

BF 2: Ich bin arbeitsfähig, es besteht kein Pflegebedarf.

R: Ist irgendjemand in Österreich von Ihnen abhängig, finanziell, pflegerisch?

BF 2: Wie meinen Sie das?

R wiederholt die Frage.

BF 2 (lacht): Nein, aber ich bin von Österreich abhängig.

R: Ihr Bruder XXXX ist XXXX vorbestraft, nach seiner Haftentlassung XXXX war er unbekannten Aufenthalts, seine Obdachlosenmeldeadresse wurde XXXX amtlich abgemeldet. Er war unbekannten Aufenthalts. Seit XXXX ist er wieder in Haft. Ihr Bruder XXXX ist XXXX vorbestraft. Er verbüßt seit XXXX eine Strafhaft in der XXXX . Seine Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF 2: Ja, meine älteren Brüder hatten leider keine Person, so wie ich, die sie braucht, der sie wertschätzt.

R: Seitens des ho. Gerichts sind keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch etwas angeben?

BF 2: Es tut mir leid wegen meiner Vergangenheit, ich werde mein Leben sicher weiterleben, wie ich es die letzten zwei Jahre gemacht habe.

R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?

BFV: Gesetz den Fall, Sie könnten Österreich bleiben, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor. Was haben sie für Pläne?

BF 2: Ich möchte eine Lehrstelle finden. Ich hoffe, dass wir die Papiere bekommen. Meine Mutter ist auch schon seit sieben Jahre ohne eine Arbeitsbewilligung tätig. Sie arbeitet gratis überall, wo sie halt kann. Das war unser letztes Probleme, wenn wir das hinter uns haben, dann Familie und alles, was im Leben alles dazu kommt.

BFV: Welche Anstrengungen haben Sie unternommen, um eine Lehrstelle zu finden?

BF 2: Den Hauptschulabschluss habe ich nur gemacht, weil ich mich jetzt endlich ändern will.. Nicht, dass ich mich jetzt ändern will, ich will jetzt einfach eine Arbeitsstruktur, ich will eine Tagesstruktur haben, ich will von der Arbeit leben, ein bisschen Geld verdienen, eine eigene Wohnung, eine Freundin haben.

BFV: Wo haben Sie sich schon beworben?

BF 2: Ich habe mich bei mehreren Firmen in meinem Dorf in XXXX gemeldet. Bei einem war es so, weil die Lehrlingssaison vorbei ist, bei den anderen war es so, dass sie schon Lehrlinge hatte oder wegen der Coronasituation. Das waren ein bisschen Schwierigkeiten. Aber jetzt habe ich einen Arbeitsplatz, XXXX , ich muss dort noch „schnuppern“ gehen, das hat eine Freundin von einem Freund gemacht, die Familie XXXX (phonetisch), das ist eine ziemlich sichere Sache. Sie haben gesagt, ich muss im XXXX noch einmal anrufen. Ich habe sie frühzeitig schon mal angerufen, wegen dem Gerichtstermin und sie haben gesagt, dass wegen der Coronasituation es sein kann, dass im XXXX noch einmal verlängert wird, darum können wir keinen fixen Termin ausmachen, ich soll im XXXX noch einmal anrufen, um einen Termin zum „Schnuppern“ auszumachen.

BFV: Wegen dem Führerschein: Gehen Sie da regelmäßig hin in die Fahrschule?

BF 2: Nein, ich habe den Fahrschulkurs bereits beendet. Jetzt muss ich halt nur lernen und die Prüfung bestehen.

BFV: Wegen dem verlesen Gutachten: Es wurde offengelassen, ob eine soziale Anpassungsfähigkeit bei Ihnen noch entwickeln kann. Wie sehen Sie das? Denken Sie, dass sich eine Anpassungsfähigkeit bei Ihnen noch entwickelt oder schon entwickelt hat?

BF 2: Ich glaube eh, dass sich das schon entwickelt hat. Ich bin heute zu vielem mehr bereit innerlich und psychisch.

R: Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BF 2: Ich habe vergessen, was ich sagen wollte.

BFV: Gehen Sie z. B. jetzt regelmäßig zur Psychotherapie?

BF 2: Ja, sicher.

BFV: Ist die wöchentlich?

BF 2: Ganz am Anfang, als die Probleme noch dramatischer waren, war sie zweimal die Woche oder wöchentlich, aber jetzt ist alle zwei Wochen einmal, strukturiert.

BFV: Hilft Ihnen das?

BF 2: Ja, das Reden hilft.

BFV: Weil Sie sich gegenüber Frauenrechte geäußert haben, können Sie Ihre Einstellung zu Frauenrechte noch einmal darlegen?

BF 2: Ich respektiere meine Mama und respektiere jede Frau, genauso wie die M[ü]tter meine[r] Freude[…]. Die können auch bestätigen, was ich einen Respekt vor Frauen habe. Es ist nicht auf Frauen eingeschränkt, ich habe Respekt vor älteren Leuten. Ich versuche ein Vorbild für die Jüngeren zu sein.

BFV: Keine weiteren Fragen.

BF 2: Damals, es tut mir wirklich leid. Die Frau hat mich damals etwas provoziert, es war eine Zickerei zwischen mir und ihr. Ich war jung.

R: Möchten Sie zu den Länderberichten vom 21.07.2020 etwas angeben?

BFV: Ich werde eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

R räumt dazu eine Frist von 14 Tagen ein.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Ich mache diese schriftlich.

BF 2: Danke, dass Sie mir zugehört haben. Ich hätte die ganze schwere Zeit nicht überstanden, wenn meine Mutter nicht da gewesen wäre und gesagt hat: „Du schaffst es.“

R stellt fest, dass der BF mündlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt.

Das Protokoll wird dem BF 2 und dem BFV zur Durchsicht vorgelegt.

[…]

R: Wurde alles korrekt XXXX , was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?

BF 2: Dieser Onkel in XXXX , wir haben vom gleichen geredet, ich habe nur einen Onkel, der lebt jetzt in Österreich.

R räumt Akteneinsicht in den Aberkennungsbescheid des Vaters des BF 2 und das Erkenntnis des AsylGH mit diesem Asyl gewährt wurde.

BF: Zu S. 31 gebe ich an: „An mir zu arbeiten und mit den anderen zu arbeiten.“ Das möchte ich ergänzen.

 

Einvernahme der BF 1:

R: Sie wurden am 24.07.2014 von der Polizei erstbefragt und am 13.12.2017 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF 1: Es war nichts Besonderes, es war normal. Das meine ich. Ich wurde einvernommen. Man hat mir damals gesagt, dass ich auf die Fragen mit „ja“ oder „nein“ antworten soll.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen oder ergänzen?

BF 1: Ich habe den Grund, den es tatsächlich gibt, angegeben. Bei der ersten Einvernahme habe ich insofern ein Problem gehabt, da der Dolmetscher ein Mann und ein Tschetschene war.

R: Unsere Dolmetscherin hat mit Tschetschenien nichts zu tun. Mit Bescheid vom 24.12.2017 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten, als auch den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation als unbegründet ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie. Es stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde. Halten Sie diesen Schriftsatz und die darin gestellten Anträge aufrecht?

RV: Die Anträge bleiben aufrecht.

R: Sind seit Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind?

RV: Ich verweise auf die Stellungnahme. Keine neuen Beweismittel oder Umstände in Tschetschenien sind bekannt.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?

RV: Nein.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend die Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind?

RV: Ja. Seitdem hat sich ein schutzwürdiges Privatleben entwickelt. So pflegt die BF 1 eine zwei Österreicherinnen und lebt mit ihnen auch in einem Haus. Im Übrigen verweise ich auf die zahlreichen Empfehlungsschreiben.

R: Sie sind russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie haben außerhalb des Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Ist das korrekt?

BF 1: Nein, habe ich nicht.

R: Haben Sie Österreich seit der Einreise am 24.07.2014 jemals verlassen?

BF 1: Nein.

R: Schildern Sie Ihren Fluchtgrund! Warum mussten Sie die Russische Föderation verlassen?

BF 1: Kann ich es jetzt so erzählen wie es war?

R: Ja.

BF 1: Ich bin vorwiegend wegen dem Jungen weggefahren. Er war ständig der Gewalt ausgesetzt, er wurde zusammengeschlagen, er war auch in einem psychiatrischen Krankenhaus und auch beim Jugendamt. Ich wollte nicht, dass man ihn ganz kaputt macht. Ich habe nur dieses einzige Kind, deswegen bin ich hierhergekommen.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF 1: Meine Familie besteht aus sieben Brüdern und einen Vater. Ich meine jetzt die Männer in meiner Familie. Bei uns ist es nicht erlaubt, dass eine Frau so einfach das Haus verlässt. Ich hatte schon früher vorgehabt zu dem Jungen zu kommen, aber ich konnte es nicht, weil meine Brüder mich immer bedroht haben. Sie sagten, dass sie mich umbringen, wenn ich vorhaben sollte, das Land zu verlassen, deswegen hatte ich Angst. Aber in der letzten Zeit. Ich meine, als der Junge XXXX Jahre alt war, habe ich über die Großmutter mit ihm telefoniert. Ich meine, ich habe ihn gesucht und ich habe ihn gefunden. Ich habe vielleicht zehn Minuten mit dem Jungen über „SKYPE“ gesprochen, ich kann nicht sagen, wann das war, weil das schon lange her war. Mein Sohn hat mir sehr leid getan. Weil er in der Zeit entweder im psychiatrischen Krankenhaus oder im Jugendamt war. Das war mein erster Kontakt, weil ich meinen Sohn XXXX Jahre nicht gesehen und deswegen, weil man mir nicht erlaubt hat, ihn zu sehen. Er war XXXX alt, als mir ihn weggenommen hat. Danach hatte ich keinen Kontakt zu ihm. Als er XXXX war, habe ich seine Stiefmutter angefleht, dass sie einen Kontakt zulässt. Ich möchte nichts vorlügen, ich weiß nicht, ob wir noch ein zweites Mal Kontakt hatten oder nicht, aber dann hat man den Kontakt zu mir vollständig abgebrochen. Scheinbar haben sie mit einem Anwalt gesprochen, man hat meinem Sohn gesagt, dass ich gestorben bin. Deswegen wollte man mir auch nicht sagen, wo sich mein Sohn befindet, da man angenommen hat, dass Probleme entstehen werden, wenn ich seinetwegen hierherkomme. Deswegen wurde der Kontakt zu mir vollständig abgebrochen. Dann, am 21., da war ich in der Arbeit. Nein, am 20. war ich in der Arbeit. Ich konnte nicht offiziell ausreisen, deswegen war ich bis zum Schluss in der Arbeit, damit meine Brüder keinen Verdacht schöpfen. Am 21. habe ich Tickets gekauft und dann habe ich XXXX verlassen, ich bin nach XXXX mit Zug gefahren. Am 21. Juli habe ich Tschetschenien verlassen. Am 21.07. Ich stand unter sehr starken Stress in den zwei Tagen, als ich im Zug war, weil ich ohne Erlaubnis weggefahren bin, ich hatte Angst. Ich hatte wegen den Brüdern Angst. Einer von meinen Brüdern arbeitet bei einer Behörde, deswegen hat ich Angst, dass man mich in XXXX abfangen wird. Ich habe sehr geweint. Es kam eine Frau auf mich zu, sie war ca. 45 – 50 Jahre alt. Sie hat mich gefragt, warum ich so weine. Ich habe ihr erzählt, warum ich weine. Ich sagte, dass ich zu meinem Jungen nach Österreich fahre. Ich musste ja von XXXX noch weiterfahren. Ich habe ja vorher unser Land nie verlassen, deswegen hatte ich noch Zusatzstress. Sie hat mich gefragt, wohin ich fahre. Sie ist mit ihrem Mann nach Frankreich gefahren. Sie hat mir dann einen Vorschlag gemacht. Sie sagte mir dann, dass sie mich nach Österreich bringe, wenn ich eine größere Summe bezahle. Ich war damit einverstanden, weil ich keinen anderen Ausweg sah. Dann sind wir nach XXXX gekommen. Das war gegen zehn Uhr. Ich habe dann mit der Frau eine Vereinbarung getroffen und habe Geld bezahlt. Ich habe 1.500 Euro bezahlt, für das Taxi. Dann am 24., am Abend war ich schon in Österreich, in XXXX . Jetzt weiß ich, dass es in XXXX war. Ihr Mann hat dann ein Taxi beauftragt, er sagte, dass ich 120 Euro den Taxifahrer zahlen muss und dass er mich nach XXXX bringen wird. Ich habe jetzt Probleme mit meiner Familie, weil ich ohne Erlaubnis weggefahren bin. Das ist ein großes Problem. Mein Sohn kann auch nicht mit mir zusammenleben. Weil nach unseren Gesetzen der Sohn nur mit dem Vater leben sollte.

R: Wer konkret und warum konkret könne Ihnen etwas antun, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren sollten?

BF 1: Bei uns werden solche Leute umgebracht, es wird nichts Anderes gemacht. Ich weiß nicht, warum man das beurteilt. Wenn man so einen Mord nicht begeht, dann gilt das als Schande.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren würden, zB nach SARATOV, XXXX , OMSK, STAWROPOL oder WLADIWOSTOK?

BF 1: Mein Bruder arbeitet bei den Föderalen Behörden, er ist in ganz Russland unterwegs. Wenn ich nach Russland fahre, muss ich mich irgendwo anmelden, man wird gleich feststellen können, wo ich mich befinde. Ich habe niemals mein Land verlassen, so wie jetzt. Ich weiß nicht, wo ich hingehen soll. Ich habe keine Wohnung, ich habe keine Arbeit. Ich kann nirgendwo wohnen.

R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

BF 1: Ja. Seitens der Stiefmutter meines Sohnes.

R: Wie hat sich das geäußert?

BF 1: Sie kennt ebenfalls unsere Gesetze, sie hat einen Mann beauftragt, sie wusste, dass ich Probleme mit meiner Familie habe. Sie hat einen Mann beauftragt, damit dieser mich mit einem anderen Mann fotografiert, dieses Foto sollte an meinen Brüdern geschickt werden. Sie hat schon zwei- oder dreimal Anzeige bei der Polizei erstattet.

R: Wieso?

BF 1: Sie wollte einfach nicht, dass ich hierbleibe.

R: Was war mit dem Foto mit dem Mann, was passierte mit dem Foto?

BF 1: Diese Familie ist schon weggefahren, das ist eine tschetschenische Familie, es war ein Freund von denen, er ist gekommen. Die Stiefmutter meines Sohnes war eine Bekannte von den beiden. Der Mann hat meine Fotos meinem Nachbarn bei der Caritas gezeigt und er sagte, dass eine Frau gutes Geld zahlen wird, wenn er mich mit einem Mann fotografieren wird. Mein Nachbar hat mit ihm geschimpft und gefragt, ob er nicht normal ist. Er sagte: „Du hast ja auch Kinder, bist du nicht normal.“ Danach hat er ihn hinausgeführt, dann hat mir die Frau von ihm das erzählt, sie sagte: „ XXXX sei vorsichtig, weil die Frau ständig gegen dich ist. Sie versucht irgendetwas Schlechtes über dich zu machen.“ Sie (Stiefmutter meines Sohnes) kennt auch meine Brüder, deswegen wusste sie auch, dass es keinen Weg zurückgibt.

R: Konkret welcher Gefährdung waren Sie in Österreich ausgesetzt?

BF 1: In Österreich hat es Bedrohung seitens der Stiefmutter meines Sohnes gegeben.

R: Wie hat die Bedrohung konkret angeschaut?

BF 1: Sie hat mir immer SMS mit Drohungen geschrieben. Damals war mein Sohn beim Jugendamt. Damals, als mein Sohn zu mir gekommen ist, hat sie mir Drohungen, das waren Audionachrichten. Meine Betreuerin vom Jugendamt hat mich dazu gebracht, dass ich zur Polizei gehe. Wir sind zusammen zur Polizei gegangen und haben alles erzählt. Ich sollte die SMS noch haben. Die Polizei sagte, dass ich mich gleich an sie wenden soll, wenn etwas passiert. Auch unsere Chefin von der Caritas wurde vorgewarnt, dass sie aufmerksam ist, falls die kommen sollte oder etwas vorfallen sollte

R: Umgekehrt, wieso hat die Stiefmutter Ihres Sohnes Sie angezeigt?

BF 1: Die Stiefmutter meines Sohnes, dass weiß ich nicht, das hat mich auch schockiert. Die Tante des Sohnes hat auch Anzeige erstattet, damit meine ich, dass die Stiefmutter gegen mich und die Tante (Z) gegen mich erstattet. Ich weiß nicht, warum ich angezeigt wurde, ich habe keine Ahnung.

R: Wieso wissen Sie dann, dass Sie angezeigt wurden?

BF 1: Weil die Polizei gekommen ist und gesagt hat, dass XXXX gegen mich Anzeige erstattet hat.

R: Das waren alle Bedrohungen, die Sie in Österreich ausgesetzt wurden?

BF 1: Keine anderen. Meine Betreuerin wusste, dass das mit dem Jugendamt und der Polizei ist und deshalb war sie vorsichtig.

R: Sie haben 1985-1993 die Grundschule in Russland und Tschetschenien besucht. Wo in Russland haben Sie die Grundschule besucht?

BF 1: Im Gebiet XXXX , Rayon XXXX , So[w]chovse XXXX . Die gibt es nicht mehr. Als ich XXXX war, bin ich mit meiner Familie nach Tschetschenien gekommen. Dann sind wir zurück nach Hause gefahren, nach Tschetschenien. Mein Vater war ein Einzelkind und deshalb musste er wegen der Mutter nach Hause zurück. Die anderen Klassen habe ich in XXXX abgeschlossen.

R: Sie haben die ersten XXXX Ihres Lebens in XXXX gelebt. Sprechen Sie in erster Linie RUSSISCH oder TSCHETSCHENISCH? Was ist Ihre „Erstsprache“?

BF 1: Ich spreche auch Russisch und ich spreche auch Tschetschenisch. Tschetschenisch wurde ich als Muttersprache nennen.

R: Sie haben XXXX die Berufsschule absolviert und gaben an, Adresse und Namen der Schule nicht mehr angeben zu können, weil Sie die Schule sehr oft gewechselt haben. Warum?

BF 1: XXXX habe ich eine XXXX Ausbildung gemacht. XXXX habe eine Ausbildung als Grundschullehrerin abgeschlossen. Als ich ein Kind war, als ich die erste, zweite Klasse Volksschule besucht habe, habe ich mehrmals die Schule in Russland gewechselt, es ging um einen Punkt, wo man das Vieh verkauft hat, deswegen.

R: In der Einvernahme vor dem Bundesamt haben Sie anders als in der Erstbefragung nicht angegeben, ständig gewechselt zu haben, Sie haben die XXXX Hochschule XXXX in XXXX abgeschlossen. Von einer [Ausbildung] zusätzlich von XXXX haben Sie in der Erstbefragung nichts angegeben. Warum machen Sie zu der Frage abweichende Angaben?

BF 1: Ich habe das immer angegeben, ich habe auch Diplome. Ich habe auch die Kopien von den Diplomen vorgelegt. Das habe ich auch gesagt.

R: Sie haben XXXX als XXXX in einer privaten Firma gearbeitet, deren Namen Sie nicht kennen! Das ist doch seltsam, bei einem XXXX Dienstverhältnis!

BF 1: Nein, das habe ich nie gesagt, dass ich XXXX , ich habe niemals XXXX .

R: Ich ersuche Sie, die Dolmetscherin ausreden zu lassen, bevor Sie etwas sagen?

BF 1: Ja. Ich konnte das nicht gesagt haben, weil ich niemals als XXXX gearbeitet habe.

R: In der Einvernahme beim Bundesamt gaben Sie stattdessen an, dass Sie im XXXX als XXXX und XXXX gearbeitet haben. Was jetzt?

BF 1: Ja, das stimmt.

R: Leben Ihre Eltern immer noch in XXXX , TSCHETSCHENIEN?

BF 1: Ja.

R: Wie geht es Ihnen?

BF 1: Ich weiß es nicht. Ich hatte vor XXXX Jahren Kontakt zu meiner Mutter und meiner Schwester, ich habe nur ein bisschen Kontakt mit ihnen gehabt, sie hatten meinetwegen Probleme und dann wurde der Kontakt abgebrochen, weil sie ständig Probleme meinetwegen hatten.

R: Wieso hatten sie Ihretwegen Probleme und mit?

BF 1: Sie hat Probleme mit meinem Vater und meinen Brüdern.

R: Welche Probleme hatten sie?

BF 1: Als meine Schwester mich das letzte Mal angerufen hat, hat sie sehr geweint, weil sich meine Eltern zerstritten haben und mein Vater meine Mutter stark geschlagen hat, deshalb ist der Kontakt abgebrochen. Sie wollten keinen Kontakt mehr haben und ich wollte auch nicht, dass sie Probleme meinetwegen bekommen.

R: Warum sollte es XXXX Jahre lang nach Ihrer Ausreise keine Probleme geben und jetzt vor XXXX Jahren schon, können Sie mir das erklären?

BF 1: Weil sie nicht wussten, dass wir in Kontakt stehen. Als mein Vater erfahren hat, dass wir in Kontakt stehen… Wir standen heimlich in Verbindung.

R: Sie gaben XXXX Schwestern in XXXX und XXXX an. Leben die immer noch dort? Wie geht es Ihnen?

BF 1: Ich weiß es nicht, ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie bis zur Ausreise bei Ihren Eltern gelebt haben?

BF 1: Ja.

R: Sie haben seit XXXX gearbeitet, wovon haben Sie davor gelebt?

BF 1: Ich habe als XXXX gearbeitet und ich habe auch dazwischen XXXX und XXXX zu Hause gemacht.

R: Wie war die Beziehung zu Ihren Schwiegereltern vor der Ausreise?

BF 1: Die Verwandten meines Mannes und meine Verwandten standen überhaupt nicht miteinander in Kontakt.

R: Fragewiederholung.

BF 1: Ich habe Kontakt mit meiner Schwiegermutter, als ich hierher fuhr, aber seither habe ich keinen Kontakt mehr mit ihr, das kann auch bestätigt werden.

R: Wann und wie haben Sie Ihren Ex-Mann XXXX geheiratet?

BF 1: XXXX , am XXXX . Da habe ich ihn geheiratet.

R: War das eine arrangierte Ehe oder wie sind Sie auf ihn gekommen?

BF 1: Mein Mann und ich habe uns kennengelernt, es war nicht so, dass die Verwandten das arrangiert haben.

R: Aber sie waren auch nicht gegen die Eheschließung?

BF 1: Nein.

R: War er bereits zuvor verheiratet oder war es seine erste Ehe?

BF 1: Er war XXXX verheiratet, ich war die XXXX Frau. Es gibt noch zwei Jungen, einer heißt XXXX und einer heißt XXXX . Die Mutter von den Jungs war seine XXXX Frau. Ich war die XXXX .

R: Wie lange lebten Sie mit Ihrem Mann zusammen? Wie lange hielt die Ehe?

BF 1: XXXX haben wir geheiratet und XXXX haben wir uns scheiden lassen.

R: Wie wurde Sie geschieden?

BF 1: XXXX wurde mein Mann von den Russen mitgenommen. Er war über ein Monat lang spurlos verschwunden und als er zurückkam hat er die Frau kennengelernt und hat in kurzer Zeit geheiratet.

R: Wie wurden Sie geschieden, Fragewiederholung.

BF 1: Wir haben zusammengelebt, ich wusste das damals noch nicht, er stand mit der anderen schon in Verbindung.

R: Fragewiederholung.

BF 1: Er ist dann nach Hause gekommen und sagte, dass er heiraten will. Er sagte, dass die andere ihn nicht heiraten will, weil er mit mir verheiratet ist, deshalb müssen wir uns scheiden lassen.

R: D. h., sie waren nur nach muslimischen Ritus verheiratet und wurden nach muslimischen Ritus geschieden, ist das richtig?

BF 1: Ja.

R: Wo lebten Sie nach der Trennung?

BF 1: Ich habe in XXXX gelebt. Als mein Mann mir den Sohn weggenommen hat, habe ich zwei Monate lang nichts gegessen. Ich bin nur im Bett gelegen, habe nur Wasser getrunken, am Schluss wog ich nur mehr XXXX .

R: Wo haben Sie während Ihrer Ehe die XXXX Jahre gelebt?

BF 1: Als wir geheiratet haben, haben wir in XXXX gelebt. Weil die Brüder und die Mutter Flüchtlinge in XXXX waren.

R: Wo liegt XXXX ?

BF 1: Ich weiß es nicht genau, das ist Richtung XXXX .

R: Und dann?

BF 1: Und dann sind wir nach XXXX umgezogen.

R: Ihr Sohn ist im Ort XXXX geboren, das ist in XXXX , haben Sie dort auch gelebt?

BF 1: Mein Sohn ist in XXXX geboren, ich habe ihn damals zu Hause zur Welt gebracht, das war während der Ausgangssperre, da gab es Krieg.

R: Welche Brüder haben in XXXX gelebt?

BF 1: Er hat nur einen Bruder, den ich kenne.

R: Ich habe gerade vorher bei der Dolmetscherin nachgefragt, Sie haben ausdrücklich von Brüdern gesprochen.

BF 1: Ich habe meinen Mann gemeint und seinen Bruder. Sie hat nur zwei Söhne.

[…]

R: Wie alt war Ihr Sohn als sie sich getrennt haben?

BF 1: XXXX .

R: Wie lebte Ihr Sohn nach der Trennung?

BF 1: Die lebten in der Stadt.

R: Ich habe gemeint bei wem er lebt, bei Ihnen oder beim Vater?

BF 1: Mit dem Vater.

R: Wie war die Beziehung zu Ihrem Sohn nach der Trennung?

BF 1: Wir hatten überhaupt keinen Kontakt mehr zueinander gehabt.

R: Also auch keinen Besuchskontakt?

BF 1: Es wurde mir verboten, seine Verwandten und meine Verwandten haben es mir verboten.

R: Von wann bis wann konkret lebte Ihr Sohn bei Ihnen?

BF 1: Wir haben uns scheiden lassen. Ich bin mit meinem Sohn nach Hause gefahren, ich habe geglaubt, dass meine Eltern meinen Sohn bei mir lassen, aber als ich nach Hause kam, haben meine Eltern am nächsten Tag erfahren, dass ich nach Hause kam und der Junge wurde gleich weggegeben.

R: Was heißt, Sie haben erfahren, dass sie nach Hause gekommen sind. Sie haben ja angegeben, dass sie im gleichen Haushalt gelebt haben?

BF 1: Ich meine, sie haben erfahren, dass wir uns getrennt haben.

R: Im Verwaltungsverfahren haben Sie angegeben, dass Ihr Sohn XXXX bei Ihnen gelebt hat, war es XXXX

BF 1: Als wir uns getrennt haben, war er XXXX alt. Die Freunde von meinem Mann haben mir geholfen, dann war er noch XXXX bei mir, das war im XXXX , dann haben meine Eltern das Kind zurückgegeben.

R: Schildern Sie mir konkret, ab dem Zeitpunkt als Sie sich scheiden lassen haben, wie ging es weiter. Wann haben Sie sich scheiden lassen?

BF 1: Wir haben uns XXXX im XXXX scheiden lassen. Ich weiß nicht, ob wir uns im XXXX XXXX scheiden lassen haben, jedenfalls kam ich am XXXX nach Hause und am XXXX wurde mein Junge zurückgegeben, nein, am XXXX Am nächsten Tag hat man erfahren, dass ich mich scheiden lassen habe, dann hat man das Kind weggeben. Ich hatte sehr hohes Fieber, nachdem mir mein Kind weggenommen wurde, weil ich es gestillt habe, ich lag zwei Monate lang im Bett, dann habe ich ihn bis zum XXXX Lebensjahr nicht gesehen. Dann, als er XXXX Jahre war, war er XXXX Monate bei mir, dann habe ich ihn nicht mehr gesehen. Als er XXXX Jahre alt war, sind sie weggefahren. XXXX , ich weiß nicht, wann sie weggefahren sind, ich hatte keinen Kontakt.

R: Als er angekommen ist, war er XXXX Jahre alt. Wann wurde Ihr Sohn (BF 2) geboren?

BF 1: XXXX , am XXXX .

R: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater eine falsche Geburtsurkunde für den Sohn erwirkt hat, was ist falsch an der Geburtsurkunde?

BF 1: Ich weiß überhaupt nicht wie eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde. In der Geburtsurkunde wurde nicht ich als Mutter angegeben. Ich konnte damals keine Geburtsurkunde für ihn ausstellen, weil Krieg war und alle Krankenhäuser geschlossen hatten.

R: Sie haben Ihren Sohn noch gestillt, als er XXXX alt war?

BF 1: Ja.

R: Dann waren Sie zwei Monate lang im Bett, wie ging es weiter?

BF 1: Dann kam ich nach und nach zu mir. Meine Eltern haben ständig mit mir geschimpft, ich habe immer geweint, ich stand unter Stress. Ich habe dann Angst gehabt zu weinen und kam nach und zu mir.

R: Wie ging es weiter?

BF 1: Dann habe ich fast eine Anorexie bekommen, weil ich fast nichts gegessen habe. Ich konnte später auch nicht essen. Ich musste erst zu mir kommen. Meine Mutter hat mich in Krankenhäuser gebracht. Ich war in Behandlung und dann kam ich nach und zu mir.

R: Wie ging es weiter?

BF 1: Nichts.

R: Wie ging Ihr Leben weiter?

BF 1: Ich war zu Hause, dann habe ich eine Arbeit gefunden. Ich habe mit meinen Brüdern gearbeitet, dort wo sie gearbeitet, das ist alles.

R: Wo haben Ihre Brüder gearbeitet?

BF 1: Das ist ein großer XXXX . Das ist vergleichbar mit XXXX in Österreich. Sie haben Geschäfte bewacht, dort wo die Ware war.

R: Was haben Sie gearbeitet?

BF 1: Ich habe als XXXX gearbeitet. Dann habe ich eine Ausbildung gemacht, dann habe ich auch als XXXX gearbeitet, XXXX . Dann bin ich von dort weggegangen, weil man dort wenig Geld bekommen hat, dort habe ich eine private Arbeit gehabt, dort wurde man besser bezahlt.

R: Wie kam es, dass Ihr Sohn wieder XXXX Monate bei Ihnen lebte, schildern Sie das?

BF 1: Kurz gesagt: Alle haben geholfen, wie sie helfen konnten. Sie haben sie überzeugt, weil ich ständig unter Stress stand, wegen dem Jungen. Deswegen war er eine kurze Zeit bei mir und dann wurde er weggenommen. Meine Eltern waren sehr dagegen. Mein Bruder hat mich deswegen zusammengeschlagen und die Nase gebrochen, ich habe ihn zurückgegeben und habe ihn nicht gesehen.

R: Schildern Sie das genauer.

BF 1: Meine Familie war dagegen, alle waren dagegen. Auch alle Familienmitglieder waren dagegen, seine Freunde haben mir geholfen. Sie haben ihn überzeugt. Ich hatte nämlich Kontakt zu seinen Freunden, sie standen mit ihm in Kontakt und ich wollte Informationen über meinen Sohn bekommen, deshalb habe ich den Kontakt mit ihnen aufrechterhalten. Sie haben es für mich organisiert. Dann wollte mein Vater, dass ich das Kind schnell zurückgebe. Er wollte auch, dass ich den Jungen nicht mehr sehe.

R: Schildern Sie mir das genauer. Sie haben gesagt, die Familie Ihres Exmannes war dagegen und Ihre Familie war dagegen. Wie war das möglich, dass Ihr Sohn bei Ihnen bei Ihrer Familie gelebt hat?

BF 1: Die Freunde meines Mannes haben ihn überzeugt, weil nur der Vater das Recht auf seinen Sohn hat. Es geht, nur wenn der Vater einverstanden und nicht, wenn irgendwer einverstanden ist. Seine Freunde habe ihn überzeugt und er war XXXX lange bei mir. Als ich mit dem Jungen nach Hause kam, hat mein Vater mit mir geschimpft. Er wollte, dass ich das Kind sofort zurückgebe.

R: Ihr Vorbringen ist es mir nicht plausibel, wenn es alleine die Entscheidung des Vaters des Kindes ist bei wem das Kind lebt, wie kann sich dann Ihr Vater dagegenste[ll]en?

BF 1: Ich bin das Kind meines Vaters und er entscheidet für mich. Bei uns entscheidet eine Frau nichts, deswegen ging es um die Entscheidung meines Vaters. Wenn ich irgendwelches Recht hätte, hätte ich nie mein Kind weggegeben.

R: Sie haben Ihre Diplome erst am 14.12.2017 vorgelegt, XXXX nach der Asylantragstellung, warum?

BF 1: Weil ich zuerst nur eine Einvernahme über den Reiseweg hatte, man hat mich dort nichts gefragt. Man hat mir gesagt, dass ich über den Grund meiner Ausreise nichts sagen soll und dass ich nur mit „ja“ oder „nein“ antworten soll, man hat mir gesagt, dass ich später die Möglichkeit später alles zu sagen oder zu zeigen.

R: Hatten Sie die Diplome bei der Ausreise mit oder haben Sie sie erst später geschickt bekommen?

BF 1: Ich hatte bei der Ausreise alle Dokumente bei mir.

R an D: Sehe ich das richtig, dass vom Diplom der XXXX nur eine Seite vorliegt?

D: Nachdem sich zwei anderen Seiten eindeutig auf die XXXX Ausbildung beziehen und bei er nicht näher bezeichneten Seite solche Fächer wie „ XXXX “ angeführt wurden, gehe ich davon aus.

R: Wann beginnt in Russland das Schul- oder Studiumjahr?

D: Im XXXX , bei Hochschulen gegebenfalls im XXXX . (Im Zuge der Rückübersetzung: Die Ausbildung, die ich gemacht habe, war keine Hochschule. Ich habe den Mittelteil des Diploms betreffend XXXX , verloren).

R: Ich habe Sie vorher detailliert gefragt, wie es nach Beziehungsende weiterging, Sie haben an, dass Sie danach krank waren und sich erst langsam „gefangen“ haben, Vom Studienbeginn haben Sie nichts gesagt. Wann haben Sie die XXXX begonnen?

BF 1: Ich habe noch vor den Krieg eine Ausbildung gemacht zur XXXX , dann hat der Krieg begonnen. Ich musste die Ausbildung unterbrechen, dann habe ich die Ausbildung fortgesetzt. (Im Zuge der Rückübersetzung: Wenn man eine Ausbildung fortsetzt, dann wird das so geschrieben, als würde man es von Anfang an machen.)

R: Wann haben Sie mit der Fortsetzung der Ausbildung begonnen?

BF 1: Ende des XXXX , wenn man es fortsetzt, dann kann man das zu einem beliebigen Zeitpunkt machen.

R: Haben Sie nach der Ehe mit XXXX nochmals geheiratet?

BF 1: Nein.

R: Warum nicht?

BF 1: Ich weiß es nicht. Ich habe einen Freund hier. Er lebt in XXXX .

R: Sie haben Kontakt mit Ihrer Exschwiegermutter aufgenommen und ihre Ausreise nach Österreich organisiert, dafür brauchten sie Tickets, Dokumente, usw. Wie haben Sie ihre Ausreise organisiert, wenn Ihre gesamte Familie nichts davon wissen durfte und Sie alle im selben Haushalt lebten?

BF 1: Wir haben nicht alle in einem Haus gelebt. Ich habe eine große Familie. Meine Schwestern sind verheiratet. Einige Brüder sind auch verheiratet. Jetzt sind schon fast alle verheiratet.

R: Wie können Sie das wissen, wenn Sie seit XXXX Jahren keinen Kontakt haben?

BF 1: Ich bin schon seit XXXX Jahren hier. Sie haben ja nicht jetzt geheiratet, vor XXXX Jahren oder so.

R: Ihr Vater und einige Ihrer Brüder haben mit Ihrem Haushalt gelebt, wie haben Sie die Ausreise organisiert, ohne, dass diese das mitbekommen haben?

BF 1: Ich habe Fahrkarten gekauft. Ich habe in der Früh gesagt, dass ich in die Arbeit fahre, ich habe Fahrschein gekauft, das ist bei uns überhaupt nicht schwer, Tickets zu kaufen und ich bin so weggefahren, als würde ich zur Arbeit fahren.

R: Wenn einer Ihrer Brüder, der bei der Behörde arbeitet, herausfinden kann, wo in Russland Sie leben, dann kann er auch herausfinden, dass Sie ausgereist sind. Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung seitens Ihrer Brüder ausgesetzt?

BF 1: Mir gegenüber?

R: Ja.

BF 1: Bei der letzten Einvernahme wollte ich deswegen nicht, dass ein tschetschenischer Dolmetscher beigezogen wird, weil ich Angst hatte, dass es irgendwelche Informationen gegen mich geben wird.

R: Warum so kompliziert, Ihre Familie hätte ja über die Ex-Schwiegerfamilie ganz leicht herausfinden können, wo Sie sind. Warum sollte Ihnen in Österreich nichts passieren, im Falle der Rückkehr aber schon?

BF 1: Meine Verwandten haben überhaupt keinen Kontakt zu den Verwandten meines Mannes. Ich hatte Kontakt vor der Abreise mit meiner Schwiegermutter. Meine Familie überhaupt keinen Kontakt mit der Familie meines Exmannes.

R: Wenn Sie befürchten, dass Ihr Bruder Amtsmissbrauch begeht, um herauszufinden, wo Sie sind, warum sollte er nicht einfach Ihre Exschwiegermutter fragen, warum so kompliziert, das ist nicht plausibel?

BF 1: Meinen Mann hätte er überhaupt nicht kontaktieren können, weil sie keinen Kontakt zueinander haben. Ich möchte betonen, dass meine Verwandten und die Verwandten meines Mannes überhaupt keinen Kontakt zueinander haben.

R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals versucht, die Obsorge für Ihr Kind zu bekommen?

BF 1: Nein. Ich war nur in XXXX , ich war nicht in Russland.

R: Warum haben Sie das nicht in XXXX die Obsorge zu bekommen?

BF 1: Ich konnte das nicht versuchen. Ich konnte es nicht schaffen, dass der Sohn mit mir zusammenlebt. Das wurde mir kategorisch verweigert.

R: Von wem?

BF 1: Meine Familie, seine Familie. Mein Ehemann. Andere Verwandte meines Mannes auch. Ich kenne von meinem Mann nur seinen Bruder XXXX und die Schwiegermutter und diese Tante (Z), die draußen wartet. Diese Tante und die Mutter waren nämlich gemeinsam Flüchtlinge.

R: Sie sagten gerade, Sie waren in XXXX , haben Sie in XXXX oder XXXX gelebt?

BF 1: Ich habe in XXXX gelebt. Als ich gearbeitet habe, habe ich mit meinen Brüdern in der Stadt gelebt.

R: Wie groß ist der XXXX in XXXX ? Wie viele Stände sind das?

BF 1: Das ist ein großer XXXX , ich weiß es nicht genau wie viele, es ist groß genug.

R: Sie arbeiten am Mark[t], Ihre Brüder arbeiten am XXXX , Ihr Exmann hat am XXXX gearbeitet und die Stiefmutter Ihres Sohnes auch und keine[r] kennt den anderen?

BF 1: Wir haben trotzdem nicht miteinander geredet. Ich habe mit ihn nur XXXX gelebt. Ich kenne nicht einmal meinem Schwiegervater, weil ich nicht so lange dort gelebt habe. Meine Schwiegermutter war nämlich auch geschieden, sie hat die Jungs alleine großgezogen.

R: Warum konnte Ihre Schwiegermutter ihre Söhne behalten und Sie nicht?

BF 1: Ich weiß es nicht, jeder hat eine andere Familie, es gab viele Vorfälle, jeder hat eine andere Situation.

R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt mit Ihrem Sohn nach XXXX ziehen, wo Sie aufgewachsen sind?

BF 1: Ich habe keine Ahnung, wohin ich nach XXXX ziehen sollte, bei wem ich leben sollte, ich war damals XXXX , ich war ein Kind.

R: Ihr Sohn ist erwachsen, er kann leben, wo und mit wem er will. Warum sollte Ihnen oder Ihrem Sohn deshalb etwas drohen?

BF 1: Sie meinen wenn wir zurückkommen?

BF 1: Wo wird mein Sohn leben, mein Junge hat nicht einmal die elementaren russischen Dokumente. Er müsste ja irgendwo hinfahren

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF 1: Ich habe Probleme mit dem Magen, sonst ist alles OK.

R: Welche Behandlung wegen welcher Erkrankungen erhielten Sie in der Russischen Föderation?

BF 1: In der Russischen Föderation war ich nicht in Behandlung.

R: Sie haben gerade vorher angegeben, Ihre Mutter hat Sie in Krankenhäuser gebracht?

BF 1: Weil ich nicht gegessen habe. Ich kann nicht sagen, dass ich schon Anorexie hatte, ich war im Vorstadium. Ansonsten war ich nicht in Krankenhäusern in Behandlung.

R: Leben Sie in Österreich allein oder in einer Lebensgemeinschaft?

BF 1: Ich lebe alleine mit meinem Sohn, mit zwei österreichischen Frauen in einem Haus. Aber ich habe einen Bräutigam. Jetzt haben zwar gestritten, er will nämlich nicht, dass mein Sohn mit uns lebt, wenn ich ihn heirate.

R: Weiß Ihr Sohn das?

BF 1: Nein, er weiß das nicht, ich habe ihm das nicht erzählt.

R: Was wollen Sie?

BF 1: Wenn er nicht mit meinem Sohn zusammenleben will, dann weiß ich es nicht, ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Mein Sohn braucht mich momentan.

R: Übt Ihr Sohn körperliche Gewalt gegen Sie aus, zB indem er Sie schlägt oder Ihren Kopf gegen die Wand schlägt?

BF 1: Nein.

R: Sie reagieren gar nicht überrascht auf die Frage.

BF 1: Bei uns gibt es so etwas gar nicht, dass ein Kind gegen die Eltern die Hand erhebt, deswegen. Für mich wäre das nicht annehmbar, dass ein Kind gegen die Eltern die Hand erhebt.

RV: Gibt es einen Aktenbestandteil diesbezüglich?

R: Ja, einen Aktenvermerk im Obsorgeakt. Gibt es zwischen Ihnen und Ihren Sohn und Ihnen und Ihren Bräutigam häusliche Gewalt?

BF 1: Nein.

R: Wie heißt Ihr Bräutigam und welchen Aufenthaltsstatus hat er?

BF 1: Den Familiennamen weiß ich nicht, bei uns ist es nicht üblich, dass man danach fragt. Er heißt XXXX . Ich kenne seinen Aufenthaltsstatus nicht, für mich ist das nicht wichtig.

R: Welche Staatsangehörigkeit hat Her XXXX ?

BF 1: Das weiß ich nicht, bei uns fragt man nicht danach. Ich frage ihn nicht, ich kann nicht in Namen von anderen sprechen.

R: Welche Sprache sprechen Sie mit XXXX ?

BF 1: Tschetschenisch.

R: Darf ich davon ausgehen, dass Herr XXXX tschetschenischer Volksgruppenangehöriger ist?

BF 1: Ja, er ist XXXX alt, er war schon einmal verheiratet, dass weiß ich.

R: Seit wann sind sie miteinander verlobt?

BF 1: Wir haben uns ca. im XXXX kennengelernt.

R: Weiß er über Ihren Aufenthaltsstatus Bescheid?

BF 1: Nein.

R: Wenn Sie sich zwischen Ihren Sohn und Ihren Bräutigam entscheiden müssten, für wen würden Sie sich entscheiden, wenn er nicht mit Ihrem Sohn zusammenleben will?

BF 1: Jetzt braucht mich mein Sohn, jetzt will ich mit ihm zusammenleben.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind?

BF 1: Ich bekomme Sozialgeld und mein Sohn hat Kurse besucht, da hat er auch Geld bekommen, das hat uns auch geholfen.

R: Haben Sie versucht, in Österreich Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, zB im Rahmen von Dienstleistungscheques, herzustellen?

BF 1: Ich war mit der Betreuerin meines Sohnes beim AMS, ich wollte selbst Geld verdienen und keinen Sozialleistungen mehr bekommen. Beim AMS sagte mir, dass ich keine Arbeitserlaubnis habe. Wenn ich meinen Ausweis zeige, dann sagt man mir, dass man mich nichts tun kann. Ich habe in einem Altersheim freiwillig gearbeitet.

R: Von wann bis wann haben Sie im Altersheim gearbeitet?

BF 1: XXXX , glaube ich schon. Ich versuche mir die Daten nicht zu merken. Ich habe dort nur gearbeitet, um die Sprache zu erlernen. Der „Chef“ vom Altersheim hat gesagt, dass ich dort arbeiten kann, wenn ich die Papiere habe.

R: Arbeiten Sie seither noch ehrenamtlich?

BF 1: Dort, wo ich lebe kenne ich viele alte Leute, ich helfe ihnen, sie rufen mich an.

R: Handelt sich dabei um Freundschaftsdienste oder Schwarzarbeit?

BF 1: Ich helfe einfach. Manche sind 80 oder älter. Ich mache das, um mich zu integrieren und die Sprache zu erlernen. Wir reden dann miteinander, trinken gemeinsam Tee.

R: Während der Coronakrise wurde in XXXX händeringend Erntehelfer gesucht, haben Sie dabei geholfen?

BF 1: Wegen der Quarantäne hat man mir verboten, ins Altersheim zu gehen.

R erklärt nochmals die Frage. Sie hätten als Erntearbeiterin 2020 legal arbeiten können, die Aufrufe waren in allen Medien.

BF 1: Ich habe nichts davon gehört. Ich helfe aber im XXXX von der alten Frau, bei der ich lebe. Sie hat sehr großen XXXX , ich helfe ihr fast jeden Tag, wir arbeiten fast jeden Tag im XXXX . Ich helfe auch Nachbarn, wenn die meine Hilfe brauchen oder anderen in der Siedlung.

R: Welche Fortbildungen haben Sie in Österreich gemacht?

BF 1: Ich habe den A1- und A2-Kurse gemacht und bestanden. Bei B1 habe ich beide Teile des Kurses und B2 einen Teil des Kurses gemacht, aber keine Prüfungen, die hätte ich selbst zahlen müssen.

R: Welche Fortbildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt?

BF 1: Ich habe einen Diakoniekurs gemacht, einen Pflegevorbereitungskurs. Es haben sich im Kurs viele Leute angemeldet, deshalb muss ich bis September warten. Im September beginnt dann der Pflegekurs.

R: Wie schätzen Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse ein?

BF 1: Ich weiß es nicht, vielleicht spreche ich nicht grammatikalisch richtig, weil ich sehr viel Stress hatte. Aber ich kann über ein beliebiges Thema sprechen. Ich nehme alles selber war, alle Termine, ohne Dolmetscher.

R stellt fest, dass die BF 1 zwar gebrochen Deutsch spricht, sich aber verständlich machen kann und die Fragen versteht. Die Verdolmetschung der Verhandlung ist notwendig.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF 1: Nein.

R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag in Österreich?

BF 1 (auf Deutsch): z. B. letzte Zeit meine Mieterin immer ist krank, sie ist oft im Krankenhaus, muss ich bei ihr aufräumen oder XXXX . Z. B. von Dezember bis Jänner sie war ins Bett, sie hat Hüfteoperation gehabt. Ich war immer bei ihr, ich habe täglich für ihr zweimal gekocht, aufräumen, Post abholen oder zum Einkaufen gehen. Letzte Zeite von Dezember bis Ende Jänner. Sie ist letzte Donnerstag zur Reha gefahren. Letzte Donnerstag, sie muss drei Wochen behandeln.

R: Für mich klingt das so, als wären Sie eine 24-Stunden-Pflegekraft?

BF 1: Ich bin ja nicht jeden Tag dort. Ich meine, wenn ich jeden Tag bei mir koche, dann bringe ich ihr das Essen. Momentan bin ich immer zu Hause. Sie war jetzt wirklich krank und brauchte Hilfe. Ich habe Post abholen, einkaufen, deshalb habe ich geholfen.

BF legt vor: Fotos ihrer „Mitbewohner“

[BF:] Die Mutter ist 105 ( XXXX ) und die Tochter 81 XXXX ). Wir wohnen mit ihnen zusammen.

BF legt weiters vor: Fotos weiterer Freunde, die die BF 1 zum Kaffeetrinken eingeladen haben. Ein weiteres Foto, das XXXX gemacht [hat], als die BF 1 im XXXX gearbeitet hat. Foto der BF 1 beim Spazierengehen mit XXXX , eine weitere Frau, die sie vor ein paar Tagen kennengelernt und eine Bekannte aus dem Grundversorgungsquartier

R: Möchten Sie noch Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

RV: Weiter Beweismittel, nein. Sie sind nicht mehr vorzulegen, sie wurden mit der Stellungnahme vom 29.01.2021 vorgelegt.

R: Warum sind – Ihrer Ansicht nach – Ihre Bindungen zu Österreich intensiver und schützenswerter als Ihre Bindungen zur Russischen Föderation?

BF 1: Ich möchte mich hier anziehen, wie ich will. Ich kann arbeiten, wo ich will, wenn ich die Papiere bekomme. Ich möchte mit den Leuten in Kontakt stehen, mit denen ich in Kontakt stehen will. Das ist alles.

R: Möchten Sie zu den Länderberichten vom 21.07.2020 etwas angeben?

RV: Ich werde eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

R räumt eine Frist von zwei Wochen ein.

R an BF 1: Haben Sie die D gut verstanden?

BF 1: Ja.

R an D: Wie schätzen Sie die Russischkenntnisse der BF ein?

D: Sehr gut, ein ausgezeichnetes Niveau, sie spricht [es] wie eine Muttersprache.

R an D: Die russischen Bezeichnungen wie XXXX , XXXX und XXXX , sind die so ähnlich, dass man sie verwechseln kann?

D: Nein, absolut nicht.

R: Seitens des ho. Gerichts sind keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch etwas angeben?

BF 1: Ich weiß nicht. Ich möchte hierbleiben, weil es für mich keinen Weg zurückgibt, ich habe keine Chancen dort. Ich will arbeiten, ich möchte arbeiten wie ein normaler Mensch.

R: Möchten Sie Fragen an die Beschwerdeführerin stellen?

RV an BF 1: Sie haben von einem Bräutigam gesprochen, ist diese Beziehung schon formalisiert?

BF 1: Nein. Ich meine wir standen in Kontakt und haben uns gegenseitig kennengelernt.

RV: Sind Sie traditionell mit ihm verheiratet?

BF 1: Nein.

RV: Beschreiben Sie die Beziehung zu diesem Mann?

BF 1: Er ist etwas älter als ich, ich kann deswegen nicht so frei mit ihm sprechen. Ich weiß es nicht. Ich fühle mich irgendwie in mich gekehrt. Wenn ich ehrlich bin, möchte ich keinen tschetschenischen Mann heiraten, weil die wollen immer, dass man sich verschleiert, mit Hijab, das ist das erste Gespräch. Ich habe zu Hause auch den Hijab getragen und ich mag ihn nicht.

RV: Würden Sie sagen, dass Ihre beiden Mitbewohnerinnen von Ihnen abhängig sind?

BF 1: Als ich bei der Caritas war, ist diese Frau, die jetzt 81-jährige XXXX zu Caritas gekommen und wollte, dass ich bei ihnen einziehe, weil sie Hilfe brauchten. Ich konnte bei ihnen wohnen und ihnen immer ein bisschen helfen, das war das Angebot. Ich kann das nicht behaupten, aber ich glaube sie hat damals gesagt, dass sie nirgendwo hinfahren kann, weil irgendwer bei der Oma sein muss, weil die sitzt im Rollstuhl.

RV: Es liegt eine Einstellungszusage vor, wie sind Sie dazu gekommen?

BF 1: Ich habe eine Bekannte in XXXX , wo ich vorher gelebt habe, sie war die Freundin einer Bekannten. Wir waren ein-, zweimal bei dem Firmeninhaber zu Hause. Seine Frau hat mir gesagt, wenn ich eine Arbeitsbewilligung habe, kann ich bei ihnen als Putzfrau arbeiten, wenn ich das möchte. Ihr Mann hat mir eine Bestätigung gegeben. Ich habe ihn angeschrieben, dass ich den Verhandlungstermin habe und wenn es möglich ist, ob er mir eine Bestätigung ausstellt. Er sagte mir, „freiwillig, natürlich.“ Wenn ich eine Arbeitsbewilligung bekommen, kann ich gleich bei dieser Firma arbeiten.

R: Wer ist Frau XXXX (phonetisch).

BF 1: Die Frau (im Zuge der Rückübersetzung: Die Schwester von ihr) ist aus XXXX , die mir diesen Brief geschrieben hat, natürlich. Ich habe sie bei XXXX kennengelernt, sie hat auch eine 100-jährige Mutter. Ich habe ihre Mutter bis zum Lockdown manchmal besucht und Karten gespielt und wir haben uns unterhalten.

RV: Keine weiteren Fragen an die BF 1.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Ich gebe schriftlich eine Stellungnahme ab.

R räumt eine Frist von zwei Wochen an.

R fragt die BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[…]

R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?

BF 1: Ich möchte etwas über seinen Vater sagen: Er (Exmann) hat gesagt, dass er (BF 1) mich schlägt, dass er (BF 1) mit meinem Kopf an die Wand schlagt, er hat das absichtlich gesagt, um mir und meinen Sohn zu schaden. Sie haben mich auch gefragt, da ging es zur Beziehung zu Österreich und Russland: Ich möchte dazu sagen, dass für mich der Kontakt zu Österreich wichtig ist. Ich möchte mich anziehen, wie ich will. Das ist ein wichtiger Punkt für mich, ich will weiterleben. Wenn ich zurückfahre, dann ist das für mich das Ende.

RV: Auf ausdrücklichen Wunsch der BF 1 und BF 2 und beantrage ich die Anhörung der präsenten Zeugin zum Thema der Misshandlung der BF 2 und zu den familiären Problemen der BF 1.

 

Einvernahme der Zeugin:

R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z: XXXX , geb. XXXX , Russische Föderation.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Bf.?

Z: Das ist der Sohn meiner Schwester.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zur BF 1?

Z: Zu ihr stehe ich in keiner Beziehung, er ist mit mir verwandt.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?

Z: Das ist der Sohn meiner Schwester. Ich bin die Tante von XXXX .

[…]

R: In welcher Sprache wünschen Sie die Einvernahme?

Z: Es ist besser, wenn ich auf Russisch einvernommen werde, ich spreche zwar Deutsch, kann mich aber auf Deutsch nicht so ausdrücken.

R: Seit wann leben Sie in Österreich?

Z: Seit XXXX Jahren, seit XXXX .

R: Wo haben Sie bis XXXX gelebt?

Z: Ich habe in XXXX gelebt.

R: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?

Z: XXXX Jahre.

R: Wo haben Sie vor XXXX gelebt?

Z: Ich habe in XXXX gelebt.

R: Kannten Sie den BF 2 und seine Familie bereits in XXXX ?

Z: Natürlich.

R: Sie wurden beantragt als Zeugin zu Misshandlungen des BF 2, was können Sie bezeugen?

Z: Ich kann sagen, dass die drei Jungs die unglücklichsten waren.

R: Was konkret können Sie bezeugen?

Z: Ich kann sagen, dass diese Kinder persönlich er (Z zeigt auf BF 2) das meiste abbekommen.

R: Was konkret können Sie bezeugen?

Z: Ich kann bezeugen, dass der BF 2 ständig von seiner Stiefmutter zusammengeschlagen wurde.

R: Haben Sie Anzeige erstattet?

Z: Ich habe mich beim Jugendamt beschwert, einige Male, nicht nur einmal.

R: Ich kenne den gesamten Akt, ich kenne keine Anzeige beim Jugendamt. Hinweis auf Wahrheitspflicht.

Z: Ich weiß nicht, warum das nicht aufgeschrieben wurde. Ich habe mich beim Jugendamt im XXXX und in XXXX beschwert, ich habe auch das Jugendamt in XXXX angerufen. Die kennen mich alle dort.

R: Im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand, wir der BF 2 aktuell noch von jemanden geschlagen oder misshandelt?

Z: Derzeit lebt er bei seiner Mutter und ist ein ganz anderer Mensch geworden.

R: Sie können die familiären Probleme von BF 1 bezeugen, was können Sie diesbezüglich bezeugen?

Z: Ich kann sagen, dass das eine besondere Familie ist. Ihre Brüder stehen in Verbindung mit XXXX , sie waren dagegen, dass sie hierherkommt. Ich weiß das von meiner Schwester, weil sie mit ihr nicht einmal in Kontakt treten konnte.

R: Die BF 1 hat gesagt, es gibt keinen Kontakt zwischen den Familien. Gibt es Kontakt zwischen den Familien?

Z: Nein, das ist wirklich so, es gab keinen Kontakt. Sie ist zu meiner Schwester gekommen, um zu erfahren, wie es ihm geht, das wusste er (BF 2) auch nicht. Das hat mir meine Schwester erzählt.

R: Meinen Sie mit „Schwester“ die Mutter von XXXX ?

Z: Ja.

R: Sie reisten XXXX Jahre vor der BF 1 aus, inwiefern können Sie eine Bedrohung durch Ihre Familie bezeugen?

Z: Ich bezeuge jetzt nichts, was sie anbelangt, ich sage ja nur, was mir meine Schwester erzählt hat. Ich kann nur das bezeugen, was BF 2 anbelangt.

R: Sie sagten, die Brüder der BF 1 sind mit XXXX verbunden. Was meinen Sie damit?

Z: Ich habe gemeint, dass, wenn es nur um ein Wort geht, es ist für sie kein Problem sie umzubringen.

R: Wie konkret sind die Brüder von BF 1 mit XXXX verbunden?

Z: Sie sind nicht wirklich mit XXXX verbunden, aber sie ist ohne ihre Erlaubnis gekommen.

R: Woher wollen Sie das wissen, Sie waren zu dem Zeitpunkt gar nicht mehr in Russland.

Z: Die (BF 2) sind zu mir geflüchtet, sie sind zusammengeschlagen worden.

R: Damit meinen Sie in XXXX ?

Z: Ja, zu mir in die Wohnung.

R: Wie hat BF 1 Ihren Bruder kennengelernt?

Z: Meinen Sie XXXX ? Sie haben sich selbst irgendwie kennengelernt.

R: Von wann bis wann waren sie verheiratet?

Z: Es ist die Zeit vergangen. Das war vor XXXX . Weil er XXXX ist. Sie hat ihn nach einem Jahr zur Welt gebracht und dann haben sie sich schnell scheiden lassen.

R: Haben Sie damals, als XXXX und BF 1 verheiratet, bei XXXX gelebt?

Z: Nein, natürlich nicht, ich habe eine eigene Familie, aber sie haben in der Nähe gelebt.

R: Wie viele Geschwister haben Sie noch?

Z: Zu Hause habe ich drei Brüder, meine Brüder und zwei Schwester, aber die sind schon alt.

R: Wie viele Geschwister hat XXXX ?

Z: XXXX hat einen Bruder, hier. Er lebt in XXXX .

R: Und in XXXX ?

Z: In XXXX hat er eine Schwester, aber ich weiß nicht, wie alt die ist. Ich weiß es nicht.

R: Wo lebt die?

Z: Ich weiß es nicht, es sind schon viele Jahre vergangen.

R: Im Asylverfahren brachte XXXX vor, dass seine drei älteren Buben zuschauen mussten, wie ihre Mutter ermordet wurde. Was sagen Sie dazu?

Z: Ich weiß nicht, was er bei der Einvernahme gesagt, die Mutter ist hier (Z zeigt auf BF 1).

R: War XXXX Sportlehrer oder am XXXX beschäftigt, bevor er ausgereist ist?

Z: Er hat am XXXX gearbeitet.

R: Wo hat XXXX gearbeitet?

Z: Auch am XXXX , glaube ich, genau weiß ich es nicht.

R: Warum musste XXXX wirklich flüchten, Wahrheitspflicht?

Z: Er hat einen wichtigen Grund.

R: Aussageverweigerungsrecht. Er hatte einen wichtigen Grund, welchen?

Z: Sie waren in der Wohnung, als er mitgenommen wurde.

R: Was war der Grund, warum XXXX ausreisen musste.

Z: Weil er verfolgt wurde. Die Leute, die mitgenommen wurde, sind nicht am Leben gelassen worden.

R: Warum wurde mitgenommen?

Z: Er hat die Leute gesehen, die ihm mitgenommen haben.

R: Warum wurde er überhaupt mitgenommen?

Z: Damals wurden beliebige Leute mitgenommen, beliebige Menschen. Das war kurz vor dem neuen Jahr. Nein, er wurde im XXXX mitgenommen.

R: Die Frage war nicht wann, sondern warum.

Z: Ich weiß es nicht, aber sie wurden zu dritt mitgenommen, eine junge Frau und zwei Jungs (im Rahmen der Rückübersetzung: eine Frau und drei Jungs, damit meine ich junge Männer).

R: Haben Sie einen engen Kontakt zu XXXX und seine Familie gehabt?

Z: Früher schon, bis zu den Problemen. (Z zeigt auf BF 2).

R: Wann haben die Probleme begonnen?

Z: Ich habe in XXXX in einer anderen Wohnung und sie wurden zu mir gebracht.

R: D. h. in XXXX hatten Sie eine enge Beziehung mit der Familie?

Z: Ja.

R: Was ist mit den ersten drei Frauen von XXXX ?

Z: Da weiß ich es nicht, das weiß ich nicht.

R: XXXX und BF 1 haben sich scheiden lassen, was passierte dann?

Z: Er hat eine andere geheiratet. Er hat gleich eine andere geheiratet.

R: Wo war BF 2?

Z: Er war mit ihnen.

R: Mit wem?

Z: Mit XXXX , mit seinem Vater.

R: Ist es üblich einer Frau das Kind abzunehmen, wenn diese noch stillt?

Z: Ja, leider.

R: Die Länderberichte sagen anderes. Es widersprich sowohl Scharia als auch ADAT als auch den Länderberichten.

Z: Es gab Krieg, es gab keine Regeln. Es gab überhaupt keine Regeln.

R: War BF 2 die ganze Zeit bei XXXX ?

Z: Ich habe eine große Familie, ich kann mir nicht alles merken. Meine Schwester hat mir gesagt, dass sie (BF 1) ihn (BF 2) einmal genommen hat.

R: Genommen? Gegen den Willen des Mannes (Vater des BF 2)?

Z: Gegen den Willen des Vaters und gegen den Willen ihrer Verwandten.

R: Wie hat sie das gemacht?

Z: Ich weiß es nicht.

R: Was hat die BF 1 bis zu Ihrer Ausreise XXXX gemacht, um wieder Kontakt zu BF 2 zu bekommen?

Z: Ich weiß es nicht, aber meine Schwester hat mir erzählt, dass sie (BF 1) geweint hat und gekommen ist. Nachgefragt, sie ist zu meiner Schwester gekommen.

R: Wie hat Ihre Schwester reagiert?

Z: Meine Schwester ist auch geschieden, sie hat sich schon lange von den Leuten scheiden lassen.

R: Wann hat sich Ihre Schwester scheiden lassen?

Z: Als sie noch jung war.

R: Warum durfte sie die Kinder behalten?

Z: Meine Schwester war in einem Unfall verwickelt, als sie noch jung war, sie hat an der Wirbelsäule einen Bruch erlitten. Meine Schwester ist nicht im Stande, um jemanden zu kümmern, unsere Verwandte kümmern sich um sie.

R: Warum durfte sie trotzdem ihre Kinder behalten und die BF 1 nicht?

Z: Weil meine Brüder nicht so sind wie ihre Brüder. Ihre Brüder waren recht „schwer“, das weiß ich noch von damals, es geht alles nach der Religion.

R: Nach der Religion wäre der BF 2 bis zum Alter von XXXX Jahren bei seiner Mutter geblieben?

Z: Ja.

R: Mit XXXX hat das nichts zu tun, es war nur wegen ihrer Brüder (von BF 1)?

Z: Ja, vorwiegend.

R an RV: Haben Sie Fragen an die Z?

Z: Nein.

Schluss der Verhandlung.“

1.17. Am 05.02.2021 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX , dass aktuell gegen den Zweitbeschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen.

Das Bezirksgericht XXXX teilte am 15.02.2021 mit, dass aktuell ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur GZ XXXX anhängig sei. Die Hauptverhandlung sei derzeit für 24.02.2021 anberaumt (mit dem Beschwerdeführer als Beschuldigten). Der Akt sei aber zur Verschiebung der Verhandlung dem Richter vorgelegt worden. Ein anderer Verhandlungstermin stehe aber derzeit noch nicht fest. Die Strafakten wurden am 01.03.2021 und 08.03.2021 vorgelegt.

1.18. Am 19.02.2021 legten die Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten vor (OZ 28).

Darin führte die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin nach Wiederholung des Fluchtvorbringens aus, dass sowohl nach Adat als auch Scharia die Kinder einer geschiedenen Frau beim Mann leben sollen. Tatsache sei, dass sich Frauen in Tschetschenien in Obsorgefragen nur selten an ein Gericht wenden und falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt. Seine Begründung findet dieses Verhalten wiederum in den traditionellen Vorstellungen, wonach über derartige Fragen innerhalb der Familie gesprochen werden soll. Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin in Obsorgefragen nicht nur von ihrer Familie nicht unterstützt worden, sondern wurde von ihrem Vater und ihren XXXX Brüdern unter massiver Einschüchterung, schweren Drohungen mit massiver Gewalt davon abgehalten worden. Sie sei von den männlichen Mitgliedern ihrer Familie ständig beaufsichtigt und unterdrückt worden und sei Psychoterror ausgesetzt gewesen.

In den Länderinformationen werde zur Frage, ob es für tschetschenische Frauen üblich sei, die Familie zu verlassen und alleine in andere Regionen außerhalb des Kaukasus zu reisen, dargelegt, dass dies für tschetschenische Frauen unüblich sei und der Zustimmung der Familie bedürfe. Es werde dargelegt, dass es sich dabei meistens um Frauen handle, die von ihren eigenen Familienmitgliedern bedroht worden seien, zumeist in Verbindung mit Androhung von Ehrenmorden. Wenn eine Frau ohne Erlaubnis der Familie aus Tschetschenien ausreise, mache sie dies laut Kommentaren im Bericht, um ihr Leben zu retten. In den Berichten werde auch davon ausgegangen, dass die Familie den Aufenthalt einer Frau, die sich gegen den Willen der Familie außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation aufhalte, herausfinden könne.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten bereits eine deutliche Ablehnung der traditionellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Tschetschenien gezeigt und habe sie auch im Beschwerdeverfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt, westlich orientiert zu sein. Sie wolle für sich ein selbstbestimmtes Leben. Diese innere Einstellung, die die Erstbeschwerdeführerin auch nach außen lebt, würde in der Situation der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ernsthafte Folgen in sämtlichen Lebenslagen nach sich ziehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich nach jahrelangen Misshandlungen in der patriarchisch organisierten tschetschenischen Gesellschaft gegen ihre Familie gestellt, weshalb ihr nunmehr für den Fall einer Rückkehr Gefahr für Leib und Leben seitens dieser drohe. Die diesbezügliche mangelnde staatliche Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit vor dieser privaten Verfolgung, sowie dass hier die in der tschetschenischen Gesellschaft im Vordergrund stehenden Normen von Adat und Scharia im Fall der dargelegten Familienstreitigkeiten über dem Gesetz stehen, ergebe sich zweifelsfrei aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachten Länderberichten. So würde würde für den Fall einer Rückkehr deshalb Verfolgung drohen, da sie sich in der patriarchisch organisierten tschetschenischen Gesellschaft gegen ihre Familie gestellt habe. Dies sei zwar als nichtstaatliches Risiko zu qualifizieren. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfolgung durch Private (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 06.03.2001, 2000/01/0056; 04.04.2001, 2000/01/0301; 26.02.2002, 99/20/0509; 19.10.2006, 2006/01/0064; 28.10.2009, 2006/01/0793) zufolge sei in diesen Fällen zu beachten, ob der Staat schutzfähig und schutzwillig sei, ob die Erstbeschwerdeführerin angesichts der bestehenden Gefährdung ausreichender Schutz im Herkunftsland offen stehe und ob diese Inanspruchnahme zumutbar sei (vgl. Putzer, Asylrecht², Rz 62): Den Länderfeststellungen zu Tschetschenien und zur Russischen Föderation sei zu entnehmen, dass es gerade gegen Gewalt gegen Frauen, insbesondere auch häusliche Gewalt gegen Frauen, keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten, geschweige denn tatsächliche Schutz und Zufluchtsmöglichkeiten, etwa in Form von Frauenhäuser, gebe. Gewalt gegen Frauen durch die Familie einerseits und durch Dritte stehe an der Tagesordnung, obwohl gesetzlich verboten. Anzeigen verlaufen nach den Länderberichten zumeist im Sand. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin das Erfordernis tatsächlichen und effektiven Schutzes nicht gegeben sei (vgl. zur Erfordernis tatsächlichen und effektiven Schutzes Putzer, Asylrecht², Rz 63). Zudem führe die Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen unabhängigen Lebensstil. Dies alles erschwere auch unter dem Gesichtspunkt des offensichtlich mangelnden familiären Rückhalts eine Wiedereingliederung in die traditionell geprägte Gesellschaft des Herkunftslandes.

Im vorliegenden Fall sei es der Erstbeschwerdeführerin angesichts dieses Sicherheitsrisikos nicht möglich, in Tschetschenien ausreichenden Schutz vor Übergriffen in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr sei angesichts der Berichtslage der Eintritt des zu befürchtenden Sicherheitsrisikos, trotz der Tatsache, dass Schutz am Papier bestehe, höchstwahrscheinlich. Die Erstbeschwerdeführerin habe wie vom Gesetz gefordert und in der nachfolgend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie als Folge geschlechtsspezifischer Verfolgung durch ihren Familienverband Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe.

Möge das Gericht diese Stellungnahme bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Eine separate Stellungnahme für den Zweitbeschwerdeführer wurde nicht erstattet.

1.19. Am 06.05.2021 ersuchte der Zweitbeschwerdeführer durch die Caritas um eine Bestätigung über sein laufendes Verfahren „bezüglich Aufenthaltstitel (GZ W112-1400071-3/27Z)“ für das AMS sowie die Bezirkshauptmannschaft XXXX . Das AMS ersuchte am 12.05.2021 um die Mitteilung des Aufenthaltsstatus des Zweitbeschwerdeführers und des Verfahrensstandes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind volljährig, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Tschetschenisch sowie Russisch auf muttersprachlichen Niveau, Deutsch auf dem Niveau A2. Der Zweitbeschwerdeführer kann ebenfalls gut Tschetschenisch, Russisch und Deutsch.

Der Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin ist im Gegensatz zum Fluchtvorbringen von XXXX und seiner Familie und den darauf gründenden Feststellungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes in ihren Asylverfahren vom 08.11.2010 nicht die Mutter der beiden älteren Brüder des Zweitbeschwerdeführers und wurde in der Nacht vom 13.01.2003 auf den 14.01.2003 weder von „Russen“ mit einem Pistolenknauf am Kopf verletzt, noch erlag sie ihren Verletzungen; sie lebt und ist unverletzt.

Der Zweitbeschwerdeführer hat zwei ältere Halbbrüder namens XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ) sowie drei jüngere Halbgeschwister: XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX in Österreich); die Mutter seiner jüngeren Halbgeschwister ist XXXX , die Stiefmutter des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit XXXX von XXXX nach muslimischen Ritus geschieden, standesamtlich waren sie nie verheiratet. Sie hat bis auf den Zweitbeschwerdeführer keine weiteren Kinder, ist aktuell weder nach muslimischem Ritus noch standesamtlich verheiratet und lebt auch sonst nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in der Russischen Föderation, XXXX , geboren und lebte dort mit ihrer Familie bis zum XXXX , bevor sie mit ihrer Familie in die Teilrepublik Tschetschenien verzog. Sie heiratete den Vater des Zweitbeschwerdeführers im Jahr XXXX nach muslimischen Ritus und lebte mit ihm in XXXX und XXXX . Im Jahr XXXX wurde die Ehe nach muslimischen Ritus geschieden und sie zog zu ihren Eltern nach XXXX . XXXX bis XXXX absolvierte sie das XXXX in XXXX , das Diplom wurde ihr am XXXX ausgestellt. XXXX zog sie in der Russischen Föderation um, es kann nicht festgestellt werden, wohin. XXXX bis XXXX absolvierte Sie in XXXX die Berufsschule und erwarb das Diplom als XXXX . Sie verschleiert ihre Lebensumstände bis zur Ausreise 2014. Es kann nicht festgestellt werden, wo und wovon sie nach der Scheidung bis zur Ausreise lebte; sie bestritt ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in der Russischen Föderation, XXXX , geboren und lebte dort bis zum XXXX . Er reiste danach mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen XXXX Halbgeschwistern nach Österreich; seine jüngste Halbschwester wurde in Österreich geboren. Es kann nicht festgestellt werden, mit wem der Zweitbeschwerdeführer vor der Ausreise aus der Russischen Föderation von wann bis wann zusammenlebte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor der Ausreise keinen Kontakt mehr miteinander hatten. Von der Russischen Föderation aus hatte seine Mutter vier Mal via SYKPE bzw. Telefon bzw. WHATSAPP mit ihm Kontakt, der von der ehem. Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin, der Großmutter des Zweitbeschwerdeführers vermittelt wurde.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte in der Russischen Föderation den Kindergarten; in Österreich erhielt er russischen und tschetschenischen Muttersprachenunterricht.

1.1.3. In der Russischen Föderation leben die Eltern sowie XXXX Geschwister der Erstbeschwerdeführerin. Ihre Eltern leben in XXXX ; ihre XXXX Schwestern wohnen in XXXX und XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin hat auch von Österreich aus zu ihren Familienangehörigen insbesondere zu ihren Schwestern und ihrer Mutter Kontakt.

Der Zweitbeschwerdeführer hat fünf Halbgeschwister, die drei jüngeren – die minderjährigen Kinder der Stiefmutter mit XXXX – leben mit ihrer Mutter in XXXX . Sein Bruder XXXX verbüßte zuletzt bis XXXX eine Haftstrafe, war bis XXXX unbekannten Aufenthalts, dann bis XXXX in XXXX obdachlos gemeldet; bis zur Verhängung der Untersuchungshaft am XXXX war er danach unbekannten Aufenthalts; seit XXXX verbüßt er eine XXXX monatige Haftstrafe wegen versuchter schwerer Nötigung in der Justizanstalt XXXX ; er ist XXXX strafgerichtlich verurteilt. Sein Halbbruder XXXX verbüßt seit XXXX eine XXXX jährige Haftstrafe wegen Raubes in der Justizanstalt XXXX ; er ist XXXX strafgerichtlich verurteilt. Sein Vater lebt in XXXX , seit XXXX jedoch nicht mehr an der Adresse seiner minderjährigen Kinder; es besteht seit zwei Jahren kein Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern.

Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, seine Stiefmutter und seine drei jüngeren Halbgeschwister waren als Asylberechtigte und sind seit 2019 auf Grund der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich aufenthaltsberechtigt. Sein Halbbruder XXXX ist auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 18.09.2019, sein Halbbruder XXXX auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zur Ausreise verpflichtet; der Status der Asylberechtigten wurde ihnen aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist; gegen XXXX besteht ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot, gegen XXXX ein auf acht Jahre befristetes.

Es kam in der Familie seines Vaters und seiner Stiefmutter zu Fällen von häuslicher Gewalt gegen den Zweitbeschwerdeführer und seine älteren Halbbrüder: Unmittelbar nach der Einreise im XXXX ermittelte die Polizei wegen des Verdachts, der Zweitbeschwerdeführer werde in seiner Familie misshandelt, der jedoch nicht erhärtet werden konnte; die Familie wurde ab der Einreise von der Jugendwohlfahrt XXXX betreut und unterstützt. Eine Beschulung des Zweitbeschwerdeführers war wegen seiner Verhaltensauffälligkeit zunächst kaum möglich, schließlich schloss er die Volksschule ab. Nach stationärer Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurde der Zweitbeschwerdeführer von der Jugendwohlfahrt im XXXX im Jugendheim XXXX getrennt von seiner Familie untergebracht und bis zur neuerlichen stationären Aufnahme in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im XXXX betreut. Nach dem Spitalsaufenthalt lebte der Zweitbeschwerdeführer bis XXXX wieder im Jugendheim XXXX ; dann wurde er von seinem Vater und seiner Stiefmutter zurückgeholt und die Familie verzog in die XXXX , nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2010 innerhalb der XXXX von XXXX nach XXXX .

Bereits im XXXX meldete die Schule der Jugendwohlfahrt Verhaltensauffälligkeiten des Zweitbeschwerdeführers in der Schule und den Verdacht der Kindesmisshandlung. Es wurde Anzeige erstattet, das Verfahren wurde aus Mangel an Beweisen eingestellt. Der Zweitbeschwerdeführer wurde bei einer Krisenpflegemutter untergebracht; er lief noch am selben Tag weg. Nach dem polizeilichen Aufgriff wurde er ins Landeskrankenhaus XXXX eingeliefert, lief aber auch von dort weg. Nach dem erneuten polizeilichen Aufgriff wurde der Zweitbeschwerdeführer in der Jugendpsychiatrie stationär aufgenommen und im Anschluss daran auf eigenen Wunsch wieder im Jugendheim XXXX aufgenommen, bis er nach einem Streit mit einer Betreuerin und einem Armbruch auf Grund eines Sturzes, weil er ausgerutscht war, wieder zu seinem Vater und seiner Stiefmutter zurückwollte, bei denen er lebte, bis er nach einem Raufhandel in der Schule und einem Raufhandel mit seinem Halbbruder XXXX mit seinem Halbbruder XXXX weglief. Er wurde mit seinem Halbbruder nach einer Sachbeschädigung festgenommen und am XXXX in einer Wohngemeinschaft in XXXX untergebracht, von der er im XXXX suspendiert hätte werden sollen, nachdem einen Betreuer beschimpft hatte, gegen ihn handgreiflich geworden war und gedroht hatte, die Wohngemeinschaft anzuzünden. In der Schule war er in der Zeit übergriffig gegen Mitschüler, respektlos gegenüber seinen Lehrern, beging während des ersten Schnupperpraktikums einen Diebstahl, schwänzte das zweite und beschädigte den Sicherungskasten in der Schule, wodurch er in der ganzen Schule einen Stromausfall verursachte. Der Beschwerdeführer war abgängig, bis er im XXXX in die Wohngemeinschaft zurückkehrte, Taschengeld forderte, und als er keines bekam, den Betreuer niederschlug. Im Anschluss daran legte die Jugendwohlfahrt XXXX die Betreuung zurück. Der Zweitbeschwerdeführer war danach bis XXXX abgängig.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde in der 2. Klasse Neue Mittelschule von der Schule suspendiert. Er schloss die Grundschule nicht ab. Während seiner Abgängigkeiten nächtigte der Zweitbeschwerdeführer zuweilen auch bei seiner Großtante in XXXX , die über die häusliche Gewalt gegen ihre Neffen in Kenntnis war. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie diese die Misshandlungen durch ihren Neffen bzw. dessen Frau jemals zur Anzeige brachte.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte XXXX nach ihrer Einreise den Antrag auf Besuchsregelung und Ausforschung des Zweitbeschwerdeführers in Österreich; die Großtante des Zweitbeschwerdeführers half bei der Kontaktaufnahme. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer zunächst den Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin verweigerte hatte, stimmte er später dem Kontakt zu seiner leiblichen Mutter zu, weshalb das Obsorgegericht am XXXX eine Besuchsregelung für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer festlegte. Ab XXXX lebte der Zweitbeschwerdeführer bei der Erstbeschwerdeführerin. Am XXXX vereinbarten die Erstbeschwerdeführerin und XXXX die gemeinsame Obsorge über den Zweitbeschwerdeführer mit hauptsächlicher Betreuung durch die Erstbeschwerdeführerin. Ab XXXX verweigerte der Zweitbeschwerdeführer den Kontakt zu seinem Vater. Mit Beschluss vom XXXX übertrug das Obsorgegericht der Erstbeschwerdeführerin die volle Obsorge über den Zweitbeschwerdeführer. Dieser wurde am XXXX volljährig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer zu häuslicher Gewalt – des Zweitbeschwerdeführers gegen die Erstbeschwerdeführerin – kommt.

1.1.4. Die Erstbeschwerdeführerin ist bis auf Magenprobleme gesund; sie ist arbeitsfähig; sie ist aktuell nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Im Jahr 2017 litt sie an einer XXXX und nahm ein Antidepressivum; eine weitere Behandlung erfolgte nicht. Dass die Erstbeschwerdeführerin vor der Einreise nach Österreich in der RUSSISCHEN FÖDERATION gesundheitliche Probleme hatte, die eine medizinische Behandlung erforderten, kann nicht festgestellt werden.

Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer XXXX ; es wurde XXXX auch eine XXXX mit Affinität zu aggressiver Problemlösung und brachial-aggressiver Durchsetzung seiner Wünsche und Befindlichkeiten als persönlichkeitstypisches Verhalten bei fehlendem Schuldgefühl diagnostiziert. Diese Störung ist gezeichnet von wiederholtem und andauerndem Muster dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltens, das gröbste Verletzungen sozialer Erwartungen inkludiert und deutlich schwerwiegender ist, als gewöhnlicher kindlicher und jugendlicher Unfug. Bei einem Teil der im Sozialverhalten auffälligen bzw. gestörten Jugendlichen geht diese Störung in eine überdauernde und dann als Persönlichkeitsstörung zu bezeichnende Auffälligkeit über. Bei einem größeren Teil kommt es mit zunehmenden Alter zu einer Verhaltensänderung und besseren Anpassung an die sozialen Anforderungen. Ausschlaggebend für die Entwicklung ist ganz wesentlich das soziale Umfeld bzw. die Fähigkeit, sich beruflich zu integrieren. Seit XXXX nimmt der Zweitbeschwerdeführer Psychotherapie beim Verein XXXX in XXXX in Anspruch; die Fortsetzung der Psychotherapie wird empfohlen. Davon abgesehen ist der Zweitbeschwerdeführer gesund; er ist arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführer leiden somit an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Beschwerdeführer bedürfen aktuell keiner Behandlung, die im Herkunftsstaat nicht verfügbar ist.

1.1.5. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde im MÄRZ 2016 strafmündig. Mit Urteil vom 12.09.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführer zu einer Jugendstrafe von XXXX bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX in XXXX durch die Äußerung, er werde um 17:00 Uhr bei der XXXX sein, um ihn zu schlagen, bzw. „Um 20.00 Uhr komme ich mit meinem Bruder hierher, dann mache ich dich fertig, mein Bruder sticht dich auch ab, wenns is“ zumindest mit einer Verletzung am Köper gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwischen XXXX und XXXX in XXXX dadurch, dass Sie ihm Schläge versetzte, denen er jedoch ausweichen konnte, vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte. Er verletzte am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Halbbruder XXXX XXXX vorsätzlich am Körper, indem er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, mit ihm zu Boden stützte, nachdem er ihn in den Schwitzkasten genommen hatte, ihn in den Rücken traten, und gemeinsam mit seinem Halbbruder XXXX weitere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch das Opfer sich die Lendenwirbelsäule, Beckenwirbelsäule und das Jochbein prellte. Mildernd berücksichtige das Gericht, dass es teilweise beim Versuch blieb und dass der Zweitbeschwerdeführer teilweise geständig war, erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Tatbegehung in Gesellschaft.

Dem Zweitbeschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren, eine Probezeit von drei Jahren auferlegt und Bewährungshilfe angeordnet. Das Anti-Gewalt-Training trat der Zweitbeschwerdeführer nicht an.

Mit Urteil vom XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer, der sich seit XXXX in Untersuchungshaft befand, zu einer Jugendstrafe von XXXX bedingter Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Er verletzte XXXX durch einen leichten Stoß gegen den Brustbereich am Körper und verursacht dadurch fahrlässig eine Brustbeinprellung. Er verletzte am XXXX durch einen heftigen Faustschlag ins Gesicht; das Opfer hatte eine Verletzung unter der Lippe, die mit drei Stichen genäht werden musste. Er versetzte am XXXX einen Faustschlag ins Gesicht und verletzte ihn dadurch an der Lippe. Er verletzte am XXXX durch mehrere Faustschläge ins Gesicht; das Opfer hatte eine Rissquetschwunde im Bereich der Unterlippe, Verletzungen der Oberlippenschleimhaut und eine Prellung im Bereich der Nase. Er verletzte am XXXX durch einen Faustschlag ins Gesicht und einen Tritt gegen das linke Knie schwer am Körper; das Opfer erlitt eine Prellung des Oberkiefers, eine Prellung des linken Knies und einen Abbruch der vorderen Zahnreihe.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX bedingt aus der Strafhaft entlassen. Das Strafgericht erteilte ihm die Weisung erteilt, die Schule zu besuchen. Der Schulbesuch wurde jedoch am XXXX offiziell beendet, nachdem der Zweitbeschwerdeführer aggressiv gegen Klassenvorstand und Direktor wurde. Das Anti-Gewalt-Training trat der Zweitbeschwerdeführer erneut nicht an.

Das Strafgericht vernahm den Zweitbeschwerdeführer am XXXX betreffend die Weisungen ein und erteilte ihm die Auflage erteilt, bis XXXX eine Beschäftigung nachzuweisen. Ab XXXX besuchte der Zweitbeschwerdeführer einen Teilqualifizierungslehrgang bei XXXX . Von diesem wurden Sie am XXXX ausgeschlossen, nachdem es bei der Diskussion über Frauenrechte zu Meinungsverschiedenheiten kam: Der Zweitbeschwerdeführer wurde aggressiv, als eine Stellungnahme von ihm eingefordert wurde, schlug auf den Tisch und versetzte die Vortragende in Angst. Bei der Erörterung des Vorfalles bestätigte er den Sachverhalt, sah sich aber als „Opfer“ und zeigte keine Einsicht in sein Fehlverhalten; für seine Aussage „An meinem Land gefällt mir, dass Frauen keine Rechte haben“, entschuldigte er sich und betonte, dass er damit TSCHETSCHENIEN und nicht Österreich gemeint habe; warum das seine Betreuerin nicht einsehen könne, verstehe er nicht.

Der Beschwerdeführer begann auf gerichtliche Weisung hin eine Traumatherapie, nach guten Anfangserfolgen ließ aber die Therapiemotivation des Zweitbeschwerdeführers nach und nach zwei versäumten Terminen wurde die Therapie mit XXXX abgebrochen.

Am XXXX begann der Zweitbeschwerdeführer infolge der gerichtlichen Weisung die XXXX in XXXX . Von dieser wurde er mit XXXX ausgeschlossen, weil er nur unregelmäßig erschien, wenig motiviert und allgemein unzuverlässig war. Eine Betreuung durch das Arbeitsmarktservice und das Jugend- und Jobcoaching lehnte er anschließend ab.

Nachdem der Zweitbeschwerdeführer von zwei Psychotherapeuten abgewiesen wurde, nachdem er bei ihnen die Therapie abgebrochen hatte, wurde keine neue Psychotherapie mehr begonnen. Vom Anti-Gewalt-Training wurde der Zweitbeschwerdeführer abgemeldet, weil er nicht gruppentauglich war. Der Zweitbeschwerdeführer war auch für die Bewährungshilfe nur schwer erreichbar.

Er wurde 2018 wegen mehrerer Übertretungen nach der StVO und dem FSG wegen „Schwarzfahrens“ mit einem Motorroller verwaltungsbehördlich bestraft.

In der XXXX besuchte der Zweitbeschwerdeführer die Männerberatung beim Verein XXXX . Ab XXXX besuchte er das XXXX , es kam nur zu einzelnen Fehltagen, aber die Rückmeldungen waren durchwachsen, die Trainer taten sich schwer mit dem Zweitbeschwerdeführer. Seit XXXX besuchte der Zweitbeschwerdeführer wieder die Therapie, allerdings nur mit Nachdruck durch die Bewährungshilfe.

Mit Beschluss vom 05.03.2019 trat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung wegen des Suchtmitteldelikts gemäß § 27 Abs. 2 SMG vorläufig zurück. Der Beschwerdeführer hatte „mit Kumpels gechillt“.

Mit Urteil vom XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von XXXX bedingter Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer fügte am 04.03.2019 mit XXXX in XXXX XXXX durch Schläge und Tritte zahlreiche Hautabschürfungen, Kopfprellungen, einen unverschobenen Nasenbeinbruch, eine Prellung des linken Daumens, eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Rissquetschwunde der Unterlippe zu.

Mit Urteil vom XXXX wurde er wegen Verleumdung zu einer Jugendstrafe von XXXX bedingten Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Er setzte am XXXX in XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er ihn wissentlich falsch des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Vorbereitung des Suchtgifthandels bezichtigte.

Von XXXX bis XXXX absolvierte der Zweitbeschwerdeführer Psychotherapie und Antigewalttraining, welche er zwischenzeitig aber abgebrochen, nach förmlicher gerichtlicher Ermahnung im XXXX aber fortgesetzt hatte; das Anti-Gewalt-Training schloss er ab. Der gerichtlichen Weisung, den Opfern den Schaden zu ersetzen, kam er allerdings bis dato nicht nach.

Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer als junger Erwachsener gemeinsam mit XXXX und XXXX wegen schwerer Sachbeschädigung zum Nachteil der XXXX wegen des Beschmierens von Lärmschutzwänden angeklagt; das Verfahren ist noch anhängig, die mündliche Verhandlung wird am 23.06.2021 fortgesetzt. Der Zweitbeschwerdeführer ist als Beschuldigter, nicht als Zeuge am Verfahren beteiligt.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1. Mit Erkenntnis vom 08.11.2010 erkannte der Asylgerichtshof dem damals noch minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl im Familienverfahren nach seinem Vater zu. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen in den Verfahren seiner Stiefmutter und Halbgeschwister.

Eine Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers vor der Ausreise oder eigene Fluchtgründe wurden im Verfahren nicht behauptet und konnten auch nicht festgestellt werden. Der Zweitbeschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt.

Dem Vater des Zweitbeschwerdeführers wurde der Status des Asylberechtigten wegen unterstellter politischer Gesinnung zuerkannt. Der Asylgerichtshof legte dem Erkenntnis das Fluchtvorbringen des Vaters des Zweitbeschwerdeführers zugrunde, er sei zwei Mal von Föderalen bzw. Soldaten inhaftiert und aufgefordert worden, die Namen von Kämpfern zu nennen; ihm sei unterstellt worden, für Morde auf dem Zentralmarkt in XXXX verantwortlich zu sein. Bei der ersten Festnahme sei die Erstbeschwerdeführerin vor den Augen der drei älteren Söhne – XXXX , XXXX und dem Zweitbeschwerdeführer – niedergeschlagen worden und an ihrer Verletzung gestorben.

Mit Bescheid vom 07.10.2019, der in Rechtskraft erwuchs, erkannte das Bundesamt dem Vater des Zweitbeschwerdeführers den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Es stellte fest, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführer keine aktuelle und individuelle Furcht vor Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION glaubhaft machen konnte. Er habe im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage mehr zu befürchten. Gleichlautende Bescheide ergingen in den Verfahren der Stiefmutter des Zweitbeschwerdeführers und deren Kinder. Der Vater, die Stiefmutter und die jüngeren Halbgeschwister sind seither auf Grund von Aufenthaltstiteln in Österreich aufenthaltsberechtigt.

Mit Bescheid vom 18.09.2019 erkannte das Bundesamt seinem Halbbruder XXXX den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Unter einem verhängte es ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 31.01.2019 erkannte das Bundesamt seinem Halbbruder XXXX den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom XXXX die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

1.2.2. Dem Zweitbeschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters oder wegen der von seinem Vater im Asylverfahren vorgebrachten Gründe.

1.2.3. Die Erstbeschwerdeführerin reiste wegen dem Zweitbeschwerdeführer nach Österreich. Sie war vor der Ausreise keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, insbesondere war sie keiner Verfolgung oder Bedrohung durch ihre Brüder oder andere Verwandte wegen ihres Lebensstils, wegen des Zweitbeschwerdeführers oder wegen ihrer Ausreise nach Österreich ausgesetzt. Sie ist im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung durch ihre Brüder oder andere Verwandte wegen ihres Lebensstils, wegen des Zweitbeschwerdeführers oder ihres Aufenthalts in Österreich ausgesetzt. Insbesondere droht der Zweitbeschwerdeführerin weder Ehrenmord noch Zwangsheirat oder eine sonstige Verfolgung wegen ihrer Eigenschaft als Frau oder Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden oder „westlich-orientierten“ Frauen.

Beiden Beschwerdeführern droht in der Russische Föderation keine Verfolgung wegen ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit, weder in der Teilrepublik Tschetschenien, noch in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Den Beschwerdeführern droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION auch keine Verfolgung wegen ihres Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres mehrjährigen Aufenthalts außerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION.

1.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:

1.3.1. Die Beschwerdeführer können in die RUSSISCHE FÖDERATION nach TSCHETSCHENIEN zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus niederlassen, zB. in XXXX , wo die Erstbeschwerdeführerin bis zum XXXX gelebt hat.

Die Beschwerdeführer sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die Beschwerdeführer laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer können in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und Schulbildung– die Erstbeschwerdeführerin auch aufgrund ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung – ihren Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihnen als russische Staatsangehörige ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügen sie über ein familiäres Netz in der RUSSISCHEN FÖDERATION, das sie insbesondere am Anfang unterstützen kann.

1.3.2. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Art. 3 EMRK unzulässig macht. Eine psychiatrische oder psychologische ärztliche Konsultation sowie eine Psychotherapie sind in der RUSSISCHEN FÖDERATION, auch in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN, möglich.

1.4. Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:

1.4.1. Der Zweitbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter sowie seinen Halbgeschwistern als XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Dem Zweitbeschwerdeführer kam auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 08.11.2010 der Status eines Asylberechtigten zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Zweitbeschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen den Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Außerdem wurde gegen den Zweitbeschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.4.2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.12.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Unter einem erteilte es ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihr eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Erstbeschwerdeführerin verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

1.4.3. Der Zweitbeschwerdeführer verbrachte XXXX , sohin den Großteil seines Lebens, vor allem seine Schulzeit und Adoleszenz, in Österreich. Er spricht deutsch und die Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte auf Deutsch durchgeführt werden. Er besuchte in Österreich zwar kaum die Schule, machte aber den Pflichtschulabschluss 2020 nach. Eine weitergehende Aus- oder Fortbildung schloss er nicht ab. Aktuell macht er den Führerschein, hat die Prüfung aber noch nicht absolviert.

Der Zweitbeschwerdeführer war noch nie legal erwerbstätig und bestritt seinen Lebensunterhalt bisher durchgehend durch Arbeitslosengeld und bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er war nie ehrenamtlich tätig und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Er hatte die Zusage für einen „Schnuppertermin“ in einem Unternehmen im XXXX , aber keinen Arbeitsvorvertrag und keine Einstellungszusage.

Er lebt seit XXXX mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Außerdem leben noch eine Großtante und ein Onkel im Bundesgebiet. Zu seinem Onkel besteht kein Kontakt und die Großtante besucht er gemeinsam mit seiner Mutter regelmäßig, aber es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.

Er ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit besuchte er vor den Lock-downs ein Fitnesscenter. Insgesamt arbeitete er 70 Stunden mit Freunden in einem XXXX in XXXX , darüber hinaus war er nie ehrenamtlich tätig.

1.4.5. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Sie hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 im Jahr 2017 absolviert. 2018 und 2019 besuchte sie Deutschkurse auf dem Niveau B1, 2020 auf dem Niveau B2. Eine Deutschprüfung hat sie weder auf dem Niveau B1 noch auf dem Niveau B2 absolviert.

Die Erstbeschwerdeführerin bezieht seit Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, auch nicht auf Basis von Dienstleistungsschecks, und ist nicht Mitglied in einem Verein; sie war von 2018 bis 2019 ehrenamtlich in einem Altersheim tätig. Seit 2019 arbeitet sie nicht mehr ehrenamtlich. Ungeachtet ob ihre Tätigkeit als Haushaltshilfe für ihre Vermieterinnen, mit denen sie und ihr Sohn im gemeinsamen Haus leben, als „Schwarzarbeit“ zu qualifizieren ist, liegt jedenfalls keine legale Erwerbstätigkeit auf Basis von Dienstleistungsschecks oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit vor; die Erstbeschwerdeführerin bezieht vielmehr als Nichterwerbstätige Grundversorgung und in diesem Rahmen Zusatzzahlungen für Miete und Verpflegung. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis der beiden Vermieterinnen von der Erstbeschwerdeführerin; diese können im Umfang der von ihr geleisteten Hilfstätigkeiten – Post holen, kochen, putzen – auch von mobilen Diensten oder im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege betreut werden.

Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Einstellungszusage ohne die vorgesehenen Wochenarbeitsstunden als Reinigungskraft vor; es handelt sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben. Im September dieses Jahres möchte sie einen Pflegevorbereitungskurs beginnen; eine Anmeldebestätigung legte sie nicht vor. Eine Aus- oder Fortbildung hat sie in Österreich bisher nicht gemacht.

Abgesehen von ihrem Sohn hat sie keine Verwandten in Österreich; sie pflegt Kontakt zur Großtante des Zweitbeschwerdeführers in XXXX , ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.

Beide Beschwerdeführer haben sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut.

1.4.6. Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet und ist nicht zur Gewährung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie sind nicht Zeugen in einem laufenden Verfahren und aktuell weder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.

1.5. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 27.03.2020, letzte Information eingefügt am 21.07.2020:

1.5.1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt (GIZ 7.2020a). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).

Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710 , Zugriff 10.3.2020

 CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 10.3.2020

 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 10.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 17.7.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/ , Zugriff 17.7.2020

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 10.3.2020

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 10.3.2020

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf , Zugriff 10.3.2020

1.5.2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 19.3.2020

 BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/ , Zugriff 19.3.2020

 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824 , Zugriff 19.3.2020

 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html , Zugriff 19.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170 , Zugriff 19.3.2020

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf , Zugriff 19.3.2020

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).

Quellen:

 Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/ , Zugriff 19.3.2020

 Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/ , Zugriff 19.3.2020

 Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/ , Zugriff 19.3.2020

 Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/ , Zugriff 19.3.2020

 Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/ , Zugriff 19.3.2020

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 19.3.2020

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf , Zugriff 19.3.2020

1.5.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 10.3.2020

 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 10.3.2020

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 16.6.2020

 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 10.3.2020

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 10.3.2020

 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 12.3.2020

Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien „Ramzan sagt“ lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019).

Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 10.3.2020

 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 10.3.2020

 AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei , Zugriff 10.3.2020

 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX , Zugriff 6.3.2020

 DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 10.3.2020

 EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , S. 9, Zugriff 7.8.2019

 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 10.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 10.3.2020

 ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 10.3.2020

 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 12.3.2020

1.5.4. Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:

 

 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

 Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

 Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

 Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

 Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

 Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019).

 

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).

Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 11.3.2020

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 16.7.2020

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 17.7.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 11.3.2020

Tschetschenien

NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).

2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020).

In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als „störend“ empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von „aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern“ in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als „Terrorist“ eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 11.3.2020

 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 11.3.2020

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 16.7.2020

 AFP – Agence France Presse (27.2.2020): Bewaffneter Angreifer attackiert tschetschenischen Exil-Blogger, https://de.nachrichten.yahoo.com/bewaffneter-angreifer-attackiert-tschetschenischen-exil-blogger-145608732.html?guccounter=1 , Zugriff 26.3.2020

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Länderreport_21_-_Russische_Föderation_(Stand_November_2019),__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2 , Zugriff 12.3.2020

 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html , Zugriff 11.3.2020

 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html , Zugriff 11.3.2020

 Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutetBlogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer , Zugriff 26.3.2020

 Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199 , Zugriff 26.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 11.3.2020

1.5.5. Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 13.2.2019). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 13.2.2019; vgl. USCIRF 4.2019), die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 13.2.2019; vgl. USCIRF 4.2019, FH 4.3.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime (AA 21.5.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2018, GIZ 7.2020c). 2015 wurde von Präsident Putin in Moskau die größte Moschee Europas eröffnet, 2019 folgte eine noch größere Moschee in der tschetschenischen Stadt Schali (ÖB Moskau 12.2019). Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Die Behörden gehen gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten vor allem im Nordkaukasus mit teils gewaltsamer Repression vor (AA 13.2.2019).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens“ sowie die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus“ vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) – zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen – das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2020c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 7.2020c; vgl. USCIRF 4.2019). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, die die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996 und ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2019).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht, und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 7.2020c).

Bestimmte religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Auch hier stützt man sich vor allem auf das Anti-Extremismusgesetz [das sogenannte Jarowaja-Gesetz]. Die NGO Sova sieht als Hauptgründe der exzessiven Implementierung des Gesetzes einerseits die schlechte Schulung von Polizeibeamten andererseits den Missbrauch der Rechtsvorschrift zum Vorgehen gegen oppositionelle bzw. unabhängige Aktivisten (ÖB Moskau 12.2019). Besonders Muslime, die in Verdacht stehen extremistisch zu sein, sind von strengen Strafen betroffen (USCIRF 4.2018), aber auch moderate muslimische Organisationen sehen sich stärkeren Kontrollen ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde in der Staatsduma ein Gesetz angenommen, das die Kontrolle des Justizministeriums über die Finanzflüsse religiöser Organisationen erhöhen soll. Gruppen, die aus dem Ausland Gelder oder sonstige Vermögenswerte erhalten, müssen seither mehr Informationen zu ihren Einnahmen/Ausgaben an die Behörden vorlegen. Im Zuge der Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Juni 2016 wurden auch die Auflagen für Missionstätigkeiten außerhalb religiöser Institutionen präzisiert (ÖB Moskau 12.2019).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Im Laufe des Jahres 2019 wurden mindestens 17 Zeugen Jehovas verurteilt, sieben von ihnen zu Freiheitsstrafen. Viele weitere wurden zum Beispiel mit Hausdurchsuchungen schikaniert. Einige von ihnen erklärten, während der Vernehmung gefoltert oder misshandelt worden zu sein (AI 16.4.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf , Zugriff 20.3.2020

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 20.3.2020

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 17.7.2020

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.7.2020

 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html , Zugriff 20.3.2020

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html , Zugriff 2.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 20.3.2020

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2018): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435641/1226_1529394241_tier1-russia.pdf , Zugriff 20.3.2020

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf , Zugriff 20.3.2020

Tschetschenien

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islams oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen, können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden. Um gegen die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus im Nordkaukasus Erfolge nachweisen zu können, werden auch friedliche muslimische Dissidenten ins Visier genommen. Verletzungen der Religionsfreiheit ergeben sich auch aus der Anwendung von "prophylaktischen Maßnahmen", wie der Führung von schwarzen Listen angeblicher Extremisten, einschließlich weltlicher Dissidenten, und häufigen Razzien bei salafistischen Moscheen und Schikanen gegen ihre Mitglieder (USCIRF 4.2019).

Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und Verschwindenlassen kommen. Auch kollektive Strafen gegen ihre Familien können verhängt werden (USCIRF 4.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 20.3.2020

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 20.3.2020

 ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf , Zugriff 20.3.2020

 Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html , Zugriff 20.3.2020

1.5.6. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 7.2020c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 13.2.2019).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 12.2019). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, FH 4.3.2020). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Je stärker das Aussehen von demjenigen slawischer Osteuropäer abweicht, desto höher ist laut russischen Migrationswissenschaftlern die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Personenkontrolle unterworfen zu werden (AA 13.2.2019). Die Annexion der Krim 2014 sowie dass aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist, und insbesondere Angriffe durch Neonzi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind (ÖB Moskau 12.2019).

Anfang Oktober 2018 regte Präsident Putin eine Entschärfung der mitunter überschießend ausgelegten strafrechtlichen Regeln gegen die „Anstiftung zum Hass“ an. Im Dezember 2018 wurde von der Staatsduma der Gesetzesentwurf gebilligt, wonach eine Milderung der Strafe wegen der Anstiftung zum Hass oder Feindseligkeit beschlossen wurde. Demzufolge zieht ein erstmaliger Verstoß, der die Staatssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, zunächst nur eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe und keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. Erst bei weiterem Verstoß innerhalb eines Jahres ist eine strafrechtliche Verfolgung vorgesehen. Ausschlaggebend für die Neuerungen war vor allem die wachsende Anzahl an oft überzogenen Bestrafungen für öffentliche Äußerungen (teilweise auch nur „Likes“ in sozialen Medien), die als extremistisch eingestuft wurden (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf , Zugriff 11.3.2020

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 11.3.2020

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.7.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_ÖB_Bericht_2018_12.pdf , Zugriff 11.3.2020

1.5.7. Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 12.2019; vgl. GIZ 7.2020c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen (ÖB Moskau 12.2019).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen (GIZ 2.2020c GIZ 7.2020c). Frauen mit kleinen Kindern gehören einer sozialen Gruppe an, die besonders von sozialer Unterstützung wie Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes und dem sogenannten „Mutterschaftskapital“, einer Beihilfe, Nutzen ziehen (vgl. Kapitel 20.2. Sozialbeihilfen) (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 7.2020c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur zwei von 29 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 4.3.2020). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate. Daraus folgt logischerweise auch eine große Anzahl von alleinerziehenden Frauen (Russland Analysen 21.2.2020b).

Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020, HRW 10.2018). Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Das Zentrum ANNA etwa koordiniert ein informelles Netzwerk von Organisationen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. Darin sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Es wurde auch eine interaktive Karte mit Zentren, die betroffene Frauen in den meisten Regionen Russlands unterstützen, erstellt (ÖB Moskau 12.2019). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, USDOS 11.3.2020, HRW 10.2018). Experten schätzen, dass 60% bis 70% der Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet werden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Ein vom Arbeits- und Sozialministerium gemeinsam mit Frauenrechtsorganisationen ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt, wurde von der Duma Ende 2016 abgelehnt (ÖB Moskau 12.2019). Spürbare Auswirkungen hatte ein im Jänner 2017 erlassenes Gesetz, das häusliche Gewalt an Kindern und anderen Familienmitgliedern bis zu einem gewissen Grad entkriminalisiert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, AI 22.2.2018), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 4.2.2019). 2017 wurde die Kampagne „We demand to adopt the domestic violence law“ gestartet, die inzwischen 460.000 Unterstützer hat. Aktuell wird ein neuer Gesetzesentwurf zur Vorbeugung von häuslicher Gewalt im russischen Parlament diskutiert. Im Jänner 2019 wurde ein EU-finanziertes Projekt des Europarats und der Russischen Föderation zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen lanciert, das auch von der russischen Ombudsfrau für Menschenrechte begrüßt wurde (ÖB Moskau 12.2019). Häusliche Gewalt bleibt lückenhaft dokumentiert und die Dienste für Überlebende sind unzureichend. Im Juli 2019 bekräftigte die russische Ombudsperson öffentlich ihre Unterstützung für ein Gesetz gegen häusliche Gewalt. Im Oktober hielt das Parlament seine erste vorläufige Debatte über das Gesetz ab. Ebenso erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Juli 2019 seine erste Entscheidung zu einem Fall von häuslicher Gewalt in Russland. Das Gericht forderte die Behörden auf, dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen, und erkannte die „Zurückhaltung der russischen Behörden an, die Schwere häuslicher Gewalt anzuerkennen“ (HRW 14.1.2020).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (USDOS 11.3.2020). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017).

Im Jahr 2018 soll es 434 lokale Unterstützungseinrichtungen für Frauen in Krisensituationen gegeben haben. NGOs stellten jedoch fest, dass der Zugang zu Notunterkünften oft kompliziert ist, da sie einen Wohnsitznachweis in dieser bestimmten Gemeinde sowie einen Nachweis über den Status eines Niedrigeinkommens benötigen. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und standen den Opfern deshalb nicht zur Verfügung (USDOS 13.3.2019). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden (HRW 10.2018). Es gibt in Russland 14 staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser), eines davon in Moskau (ÖB Moskau 12.2019). Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die dringende Hilfe, wie zum Beispiel „Krisenwohnungen“ zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch-Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten-Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger (HRW 10.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 12.3.2020

 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 12.3.2020

 EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 12.3.2020

 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html , Zugriff 12.3.2020

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.7.2020

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html , Zugriff 2.3.2020

 HRW – Human Rights Watch (10.2018): “I Could Kill You and No One Would Stop Me" Weak State Response to Domestic Violence in Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447924/3175_1540546740_russia1018-web3.pdf , Zugriff 12.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 12.3.2020

 Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.3.2020

 Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.3.2020

 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 12.3.2020

Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt (EASO 9.2014). Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017). Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).

Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017). Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen „Women for Development“ und „SINTEM“ in Tschetschenien und „Mat‘ i Ditja“ (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2019 eröffnete in Tschetschenien die Organisation Women for Development – eine der ältesten und angesehensten Organisationen in Tschetschenien – mit Unterstützung des Zuschussprogramms für NGOs ein Krisenzentrum für Frauen. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. „Zulässige“ Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Der Ausweg aus der humanitären Nachkriegskrise lag direkt auf den Schultern der Frauen, da sich die Mehrheit der männlichen Bevölkerung nicht frei bewegen konnte und ständigen Bedrohungen und Kontrollen ausgesetzt war. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (CSIS 1.2020).

In Dagestan werden Geschlechterfragen und Frauenrechte in der Arbeit von Malikat Jabirowas Organisation „Mat i Ditja“ (Mutter und Kind) sowie von der unabhängigen Journalistin Swetlana Anochina mit ihrem „Daptar“-Projekt und ihrer Gruppe „Väter und Töchter“ behandelt, obwohl diese Initiativen nicht die einzigen sind, die in diesem Bereich aktiv sind (CSIS 1.2020).

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigung ist in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, sie passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuld gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014).

Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).

Tschetschenien erlaubte im September 2017 einigen Frauen und Kindern (Angehörigen von IS-Kämpfern) die Rückkehr aus den Kriegsgebieten im Nahen Osten. Laut einem Zeitungsbericht vom November 2019 wurden bereits über 100 Kinder aus dem Irak nach Russland zurückgebracht (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 12.3.2020

 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX , Zugriff 9.3.2020

 EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , Zugriff 12.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 12.3.2020

 Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html , Zugriff 12.3.2020

1.5.8. Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019; vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vgl. FH 4.3.2020).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 16.3.2020

 ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against „Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf , Zugriff 16.3.2020

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 5.3.2020

 USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 16.3.2020

1.5.9. Meldewesen

2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war, aufgelöst, und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2019). Die neue zuständige Behörde ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (USDOS 13.3.2019).

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12 .2011; vgl. ÖB Moskau 12.2019).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial; vgl. CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 16.3.2020

 ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against „Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf , Zugriff 16.3.2020

 BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

 DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 16.3.2020

 EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 16.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 16.3.2020

 USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html , Zugriff 16.3.2020

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow -Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 12.2019). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden – im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss – davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viel bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern „gefährlicher“, als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 17.3.2020

 Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really ‚dreaming' of quitting? https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/chechnya-kadyrov-dreaming-quitting-171128063011120.html , Zugriff 17.3.2020

 EASO – European Asylum Support Office (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 17.3.2020

 Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License to Kill - Chechens in the RF 2019.pdf , Zugriff 17.3.2020

 DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 17.3.2020

 New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia? https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan -kadyrov-russia.html?ref=opinion , Zugriff 17.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 17.3.2020

 Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's ‚sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin- Ramzan -Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html , Zugriff 17.3.2020

1.5.10. Grundversorgung

2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vgl. GIZ 7.2020b).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 7.2020b).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141 €] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019).

Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 Rubel [ca. 180 €]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 Rubel [ca. 190 €]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1.000 Rubel [ca. 14 €] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 18.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 17.7.2020

 IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2 , Zugriff 18.3.2020

 Standard.at (20.6.2019): EU verlängert Sanktionen gegen Russland, https://www.derstandard.at/story/2000105172803/eu-verlaengert-sanktionen-gegen-russland , Zugriff 18.3.2020

 Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf , Zugriff 18.3.2020

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca. 388 €] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 €] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei 12.440 Rubel [ca. 176 €] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135 Rubel [ca. 200 €] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 €], für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 €] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 €], für Pensionisten bei 8.894 Rubel [ca. 126 €] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 €] (RIA Nowosti 23.7.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 18.3.2020

 Chechenstat (2019): Официальная статистика (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/ , Zugriff 18.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 17.7.2020

 GKS.ru (16.8.2019): Среднемесячная номинальная начисленная заработная плата (durchschnittliches monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx , Zugriff 18.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 18.3.2020

 RIA Nowosti (23.7.2019): Минтруд рассчитал величину прожиточного минимума за I квартал 2019 года (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html , Zugriff 18.3.2020

Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 7.2020c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c).

Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

 Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

 Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

 Familien mit geringem Einkommen;

 Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).

2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 €). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 €). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 €) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen 21.2.2020a).

Arbeitslosenunterstützung

Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 €). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45 €) (IOM 2018).

Quellen:

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.7.2020

 IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2 , Zugriff 18.3.2020

 RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881 , Zugriff 18.3.2020

 Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

 Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

 Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://www.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht , Zugriff 18.3.2020

1.5.11. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017).

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).

Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vgl. AA 13.2.2019).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 19.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.7.2020

 GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche ,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 19.3.2020

 DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 19.3.2020

 IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2 , Zugriff 19.3.2020

 ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf , Zugriff 19.3.2020

 Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/ , Zugriff 19.3.2020

Tschetschenien

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

 infektiöse und parasitäre Krankheiten

 Tumore

 endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

 Krankheiten des Nervensystems

 Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

 Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

 Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

 Krankheiten des Kreislaufsystems

 Krankheiten des Atmungssystems

 Krankheiten des Verdauungssystems

 Krankheiten des Urogenitalsystems

 Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

 Krankheiten der Haut und der Unterhaut

 Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

 Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

 Geburtsfehler und Chromosomenfehler

 bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

 Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 18.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.7.2020

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 18.3.2020

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

„Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), „Vedenskaya RCH“, „Grozny RCH“, „Staro-Yurt RH" (regional hospital), „Gudermessky RCH“, „Itum-Kalynskaya RCH“, „Kurchaloevskaja RCH“, „Nadterechnaye RCH“, „Znamenskaya RH“, „Goragorsky RH“, „Naurskaya RCH“, „Nozhai-Yurt RCH“, „Sunzhensk RCH“, „Urus-Martan RCH“, „Sharoy RH“, „Shatoïski RCH“, „Shali RCH“, „Chiri-Yurt RCH“, „Shelkovskaya RCH“, „Argun municipal hospital N° 1“ und „Gvardeyskaya RH“ (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

„The Republican hospital of emergency care“ (former Regional Central Clinic No. 9), „Republican Centre of prevention and fight against AIDS“, „The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova“, „Republican Oncological Dispensary“, „Republican Centre of blood transfusion“, „National Centre for medical and psychological rehabilitation of children“, „The Republican Hospital“, „Republican Psychiatric Hospital“, „National Drug Dispensary“, „The Republican Hospital of War Veterans“, „Republican TB Dispensary“, „Clinic of pedodontics“, „National Centre for Preventive Medicine“, „Republican Centre for Infectious Diseases“, „Republican Endocrinology Dispensary“, „National Centre of purulent-septic surgery“, „The Republican dental clinic“, „Republican Dispensary of skin and venereal diseases“, „Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation“, „Psychiatric Hospital ‚Samashki’“, „Psychiatric Hospital ‚Darbanhi’“, „Regional Paediatric Clinic“, „National Centre for Emergency Medicine“, „The Republican Scientific Medical Centre“, „Republican Office for forensic examination“, „National Rehabilitation Centre“, „Medical Centre of Research and Information“, „National Centre for Family Planning“, „Medical Commission for driving licenses“ und „National Paediatric Sanatorium ‚Chishki’“ (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

„Clinical Hospital N° 1 Grozny“, „Clinical Hospital for children N° 2 Grozny“, „Clinical Hospital N° 3 Grozny“, „Clinical Hospital N° 4 Grozny“, „Hospital N° 5 Grozny“, „Hospital N° 6 Grozny“, „Hospital N° 7 Grozny“, „Clinical Hospital N° 10 in Grozny“, „Maternity N° 2 in Grozny“, „Polyclinic N° 1 in Grozny“, „Polyclinic N° 2 in Grozny“, „Polyclinic N° 3 in Grozny“, „Polyclinic N° 4 in Grozny“, „Polyclinic N° 5 in Grozny“, „Polyclinic N° 6 in Grozny“, „Polyclinic N° 7 in Grozny“, „Polyclinic N° 8 in Grozny“, „Paediatric polyclinic N° 1“, „Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny“, „Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny“, „Paediatric polyclinic N° 5“, „Dental complex in Grozny“, „Dental Clinic N° 1 in Grozny“, „Paediatric Psycho-Neurological Centre“, „Dental Clinic N° 2 in Grozny“ und „Paediatric Dental Clinic of Grozny“ (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132; vgl. BMA 11412).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind:

 Sertralin (BMA 12132, BMA 11412)

 Escitalopran (BMA 12248, BMA 11412)

 Trazodon (BMA 12248, BMA 11543)

 Citalopram (BMA 11933, BMA 11412)

 Fluoxetin (BMA 11933, BMA 11412)

Quellen:

 International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248

 International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412

 International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132

 International SOS via MedCOI (3.9.2018): BMA 11543

 International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933

 International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

1.5.12. Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).

Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).

Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).

Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 10.3.2020

 IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_-_Country_Fact_Sheet_2018,_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2 , Zugriff 10.3.2020

 ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_ÖB_Bericht_2018_12.pdf , Zugriff 10.3.2020

1.5.13. Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 13.2.2019). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, wobei die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einen zeitaufwändigen Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 10.3.2020

 DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 10.3.2020

1.5.14. EASO COI-Bericht TSCHETSCHENIEN: Frauen, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder vom September 2014 (auszugsweise)

Verhältnis zwischen russischem Recht, Adat und Scharia

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition.

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adatrecht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen.

In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten.

Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt.

Kaliszewska hebt aber auch den Einfluss der langjährigen Sowjetherrschaft auf die Gesellschaft hervor und verweist darauf, dass dieser Einfluss nach wie vor einen wichtigen Aspekt der Beziehung zwischen Frauen und Männern darstellt, auch 20 Jahre nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zwei Quellen zufolge wurden jedoch die Entwicklung des Rechtssystems und des Rechtsstaatsprinzips seit dem Ende der Sowjetunion rückgängig gemacht. Unter der sowjetischen Herrschaft waren Frauen durch die russischen Rechtsvorschriften geschützt. Gepflogenheiten wie Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde standen unter Strafe. Doch erreichte der Einfluss der Sowjetherrschaft den Nordkaukasus später als andere Regionen Russlands, und Frauen kamen nur eine kurze Zeit lang vor dem Zusammenbruch der Sowjetunion in den Genuss dieser Rechte. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion wurde die Schutzwirkung des russischen Rechts mit dem zunehmenden Einfluss von Adat und Scharia nach und nach ausgehebelt.

Muslimische Heirat

In Tschetschenien ist es gang und gäbe, muslimisch zu heiraten, d. h., die Trauung wird von einem Imam vollzogen. Es ist gesellschaftlich nicht akzeptabel, zusammenzuleben, ohne vorher von einem Imam getraut worden zu sein. Eine solche Ehe ist nach russischem Recht nicht rechtmäßig, da sie nicht vor einer Amtsperson eingegangen und nicht beim ZAGS eingetragen ist. Viele der im Nordkaukasus geschlossenen Ehen sind nicht beim ZAGS registriert. Die Eintragung der Ehe beim ZAGS gilt häufig als aufwändig und umständlich und macht auch eine Scheidung schwieriger.

Ehen werden gewöhnlich nicht eingetragen. Viele entscheiden sich dafür, ihre Ehe nur dann beim ZAGS registrieren zu lassen, wenn sie dies aus praktischen Gründen für notwendig erachten. Laut eines Vertreters von Memorial im Nordkaukasus werden 90 % der offiziell im Nordkaukasus registrierten Ehen in Verbindung mit dem ersten Kind des Paares eingetragen. Ein Vertreter einer internationalen Organisation im Nordkaukasus erklärt, dass ein Imam die Trauung auch in Abwesenheit des Bräutigams vollziehen kann. Nach den Gesetzen der Scharia muss die Frau anwesend sein, wenn die Ehe geschlossen wird.

Nach Maßgabe des Adat sollte eine ethnisch tschetschenische Frau einen ethnisch tschetschenischen Mann heiraten, der Muslim ist. Eheschließungen zwischen ethnisch tschetschenischen Frauen und ethnisch ingusischen Männern sind zwar nicht völlig unüblich, da beide Muslime sind und sich hinsichtlich ihrer ethnischen Zugehörigkeit nahestehen. Heiraten zwischen ethnisch tschetschenischen Frauen und ethnisch russischen Männern sind äußerst unüblich und werden von der Gemeinschaft stark missbilligt. Ein ethnisch tschetschenischer Mann hat etwas mehr Freiheit, eine nichtmuslimische Frau zu heiraten, allerdings bleiben die beiden weitgehend „unter sich“. Die Religion spielt in solchen Fällen weniger eine Rolle, die Frau darf jedoch keine Atheistin sein.

Wohnort nach der Heirat

Normalerweise leben junge, verheiratete Paare nicht allein. Das Paar zieht gewöhnlich zu den Eltern des Ehemannes, zumindest, bis es ein eigenes Zuhause gefunden hat. Der jüngste Sohn der Familie lebt in der Regel zusammen mit seiner Frau weiterhin bei den Eltern, während die älteren Brüder ausziehen, sobald sie ein eigenes Zuhause gefunden haben. Jungvermählte Frauen übernehmen zahlreiche Verpflichtungen, wenn sie die Ehe eingehen, und zwar sowohl im Hinblick auf ihren Ehemann als auch nicht zuletzt auf seine Familie. Es wird ihnen sehr viel Arbeit in der Familie zugewiesen, und sie müssen den Anweisungen ihrer Schwiegermütter Folge leisten.

Scheidung

Die statistischen Daten über Scheidungen im Nordkaukasus sind nicht repräsentativ, da viele Ehen nicht im Einwohnerregister (ZAGS) eingetragen sind. 2012 wurden in Tschetschenien 8 868 Ehen registriert. Die Zahl der Scheidungen im gleichen Jahr belief sich auf 1 184. Dies entspricht einer Quote von 6,8 Eheschließungen je 1 000 Einwohner und von 0,9 Scheidungen.

In Russland insgesamt liegt die Scheidungsrate bei über 50 %. Scheidungen in Tschetschenien finden gewöhnlich im ersten Jahr nach der Heirat statt. Paare, die ihre Ehe beim ZAGS eintragen lassen, müssen dort auch ihre Scheidung registrieren lassen, damit die Ehe rechtmäßig aufgelöst werden kann. Wenn eine Frau erneut heiratet und die Trauung von einem Imam vollzogen wird, spielt es allerdings keine Rolle, ob die Frau rechtmäßig geschieden ist oder nicht. Wichtig für einen Imam ist, dass die Scheidung im Einklang mit dem Islam erfolgt ist und die entsprechenden Vorgaben eingehalten worden sind. So darf eine Frau beispielsweise frühestens 90 Tage nach ihrer Scheidung wieder heiraten, und sie muss in diesen 90 Tagen bei ihren Eltern leben. Der Imam kann die erneute Heirat der Frau registrieren, wenn ihre vorherige Ehe in Übereinstimmung mit der Scharia aufgelöst wurde. Nach allgemeiner Auffassung lassen sich in Tschetschenien weniger Menschen scheiden als in Russland insgesamt. Dies ist auf den Stellenwert traditioneller Familienmuster in der tschetschenischen Gesellschaft zurückzuführen. Entsprechende familiäre Werte sind auch in Inguschetien und Dagestan zu finden. Wenn eine Beziehung zu Ende geht oder eine Scheidung ansteht, können Frauen sich glücklich schätzen, wenn sie jemanden haben, der sie beschützt. Häufig ist es der Vater oder Bruder der Frau, der die Scheidung in ihrem Namen einreichen muss. In solchen Situationen können zwischen den Familien leicht Feindseligkeiten entstehen. Viele Frauen scheuen vor einer Scheidung zurück, weil sie befürchten, den Kontakt zu ihren Kindern zu verlieren.

Ein Vertreter einer internationalen Organisation im Nordkaukasus erklärte, dass viele Männer keine Frau heiraten wollten, die bereits verheiratet war, und geschiedene Frauen daher Schwierigkeiten hätten, einen neuen Mann zu finden, der sie heiratet. Die Quelle beschrieb diese Frauen als „gebrandmarkt“. Wenn die Frau Kinder hat, die bei ihr leben, ist es für sie möglicherweise schwieriger, wieder zu heiraten. Für eine geschiedene Frau ohne Kinder ist es einfacher, wieder zu heiraten. Den Aussagen von Kaliszewska zufolge sollte auch der Mann schon einmal verheiratet gewesen sein, wenn er die Ehe mit einer geschiedenen Frau eingehen möchte. Offenbar haben individuelle Gegebenheiten Auswirkungen darauf, ob eine geschiedene Frau wieder heiraten kann. Nach Angaben von Kaliszewska nehmen geschiedene Frauen im Nordkaukasus eine besondere Stellung ein. Eine geschiedene Frau zieht normalerweise nach der Scheidung wieder zu ihrer Familie. Eine geschiedene Frau hat mehr Freiheiten als andere Frauen, auch in sexueller Hinsicht. Landinfo traf während des Besuchs in Tschetschenien im November 2011 mit acht bis zehn tschetschenischen Frauen zusammen, die für eine ausländische NRO tätig waren; einige von ihnen gaben an, geschieden zu sein. Keine der Frauen, mit denen Landinfo sprach, sagte, dass geschiedene Frauen keine Arbeit finden könnten. Es ist allerdings denkbar, dass die Situation dieser Frauen eine besondere war, da sie für eine ausländische NRO arbeiteten.

Sorgerecht für Kinder nach Scheidung oder Todesfall Traditionsgemäß ist nach einer Scheidung der Mann erziehungsberechtigt und für die tägliche Betreuung der Kinder zuständig. Dies steht im Einklang mit dem Adat, wonach Kinder bei der Familie ihres Vaters leben sollten und das „Eigentum“ des Vaters und seiner Familie sind. Nach Maßgabe der Gesetze der Scharia sollten Kleinkinder bei ihrer Mutter leben, bis sie das siebte Lebensjahr vollendet haben, und anschließend, wenn sie älter sind, bei ihrem Vater. Präsident Kadyrow hat verlangt, dass dieses Gesetz auch in Tschetschenien eingehalten wird. Trotzdem richten sich die Menschen nach dem Adatrecht, das vorschreibt, dass Kinder bei ihrem Vater und dessen Familie leben sollten. Vertreter einer internationalen humanitären Organisation in Grosny erklärten jedoch, dass unterschiedliche Familien unterschiedliche Lösungen für die Kinder fänden, wenn eine Beziehung zu Ende gehe, oder nach einem Todesfall. Es ist üblich, dass der Vater oder seine Familie die tägliche Betreuung der Kinder und die elterliche Fürsorge für sie übernimmt, doch manchmal wird der Mutter das Umgangsrecht zugesprochen, und unter besonderen Umständen leben die Kinder auch bei ihrer Mutter. Wie diese Frage von der Familie geregelt wird, hängt auch von anderen Umständen ab, wie z. B. der finanziellen Lage der Familie oder von findigen Verwandten. Wenn väterlicherseits keine Großeltern mehr da sind und der Vater die Kinder nicht versorgen kann, können diese bei ihrer Mutter bleiben. Allerdings trägt die Familie des Vaters die Hauptverantwortung für die Kinder. Wenn ein Kind etwas anstellt, ist dafür der Vater verantwortlich, auch wenn das Kind bei seiner Mutter lebt. Grundsätzlich ist es für Frauen wichtig, ein gutes Verhältnis zur Familie ihres Ehemannes zu wahren.

Viele tschetschenische Männer versterben in jungen Jahren, insbesondere, wenn sie bei der Polizei oder in der Bauwirtschaft arbeiten. In solchen Fällen übernimmt häufig die Familie des Vaters die Betreuung und elterliche Fürsorge für die Kinder, da es eine Frau mit solchen Aufgaben schwer hat, wieder zu heiraten. Ein tschetschenischer Rechtsanwalt berichtete Landinfo, dass die Familie des Kindsvaters dann, wenn eine Witwe, die allein mit ihren Kindern lebt, Kontakt zu Männern hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit verlangen wird, dass die Kinder zu ihr kommen und bei der Familie leben, und der Mutter jeglichen Kontakt zu ihren Kindern verweigern wird. In einigen wenigen Fällen kann zwischen den ehemaligen Ehegatten eine Vereinbarung erzielt werden, so dass die Frau regelmäßig Kontakt mit ihren Kindern haben kann. Dies geschieht allerdings nur in den wenigsten Fällen. Einem tschetschenischen Rechtsanwalt zufolge beschreiten Frauen nur in Ausnahmefällen den Rechtsweg, wenn sie alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, einschließlich des Kontakts mit den Verwandten des Vaters über die Familienältesten sowie von Verhandlungsversuchen mithilfe eines Mullahs. Familienangelegenheiten gerichtlich durchzusetzen ist der letzte Ausweg. Dies bedeutet, sämtliche Beziehungen zur Familie abzubrechen, und kommt einer Kriegserklärung an die Familie des Vaters des Ehemannes gleich. Viele erhalten Drohungen von der Familie des Ehemannes.

Eine NRO in Moskau berichtete Landinfo über eine Tschetschenin, die auf der Straße von Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes angegriffen wurde, nachdem sie den Prozess gewonnen hatte und ihr das Sorgerecht für ihre Tochter zugesprochen worden war. Dem bereits zitierten tschetschenischen Rechtsanwalt zufolge werden Familienangelegenheiten normalerweise dann vor Gericht gebracht, wenn es sich um Fragen des Umgangsrechts handelt (d. h. die Frage, ob die Mutter ihre Kinder sehen darf). In ganz wenigen Fällen geht es darum, der Mutter das ausschließliche Sorgerecht zuzusprechen. Für eine Mutter ist das ausschließliche Sorgerecht schwierig, u. a. aufgrund von Armut und in erheblichen Verantwortung einhergeht. Dem Rechtsanwalt zufolge haben gebildete Frauen mit einem Arbeitsplatz bessere Chancen, die eine oder andere Regelung bezüglich ihrer Kinder zu erzielen, und sind weniger auf rechtlichen Beistand angewiesen. Wenn es einer Frau gelingen soll, eine Regelung bezüglich des Umgangsrechts zu erzielen, benötigt sie Hilfe von ihren Eltern und ihrer Familie. Der tschetschenische Rechtsanwalt hat die meisten der im Namen von Frauen vor Gericht gebrachten Fälle gewonnen. Der tschetschenische Anwalt teilte mit, dass in Fällen bezüglich des Sorge- und Umgangsrechts, die vor Gericht gebracht würden, sowohl islamisches Recht als auch tschetschenische Traditionen und russisches Recht zur Anwendung gelangten. Die Herausforderungen treten allerdings erst auf, nachdem das Urteil verkündet worden ist und vollstreckt werden soll. Die Familie des Vaters der Kinder stellt sich der Vollstreckung häufig in den Weg, u. a. indem sie auf Unklarheiten im Urteil hinweist. Denkbar ist auch, dass die vereinbarten Besuchszeiten nicht eingehalten werden. Wenn darüber hinaus jemand in der Familie des Vaters für den Staat arbeitet, ist die Familie mächtig, und es wird schwierig sein, ihr die Stirn zu bieten. Die Ehre der Familie des Vaters ist verletzt, wenn der Mutter allzu weit reichende Rechte zugesprochen werden. Eine NRO in Moskau gab ferner an, dass Witwen mit Kindern in Tschetschenien und Inguschetien einen höheren Status genießen als geschiedene Frauen. Eine Witwe wird sofort von den Verwandten ihres verstorbenen Mannes gefragt, ob sie mit den Kindern im Haus ihrer angeheirateten Familie leben oder „ein neues Leben“ ohne Kinder beginnen möchte. Dann hat sie vielleicht die Chance, wieder zu heiraten. Wenn die Mutter bei ihren Schwiegereltern bleibt, wird von ihr erwartet, dass sie das Andenken ihres verstorbenen Mannes in Ehren hält und nicht wieder heiratet. Eine erneute Eheschließung ist zwar nicht verboten, doch wird die Frau normalerweise den Kontakt zu ihren Kindern verlieren. Der International Crisis Group zufolge bleiben Töchter manchmal bei ihrer Mutter, wenn diese Witwe geworden ist, während Söhne eher bei der Familie ihres Vaters leben.

1.5.15. ACCORD – Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: 1) Soziale Akzeptanz von Scheidung, Schlichtungsmöglichkeiten, Obsorge für Kinder; 2) Unterstützungsmöglichkeiten für alleinerziehende Frauen und deren Kinder; 3) Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen; 4) Arbeitsmarkt für Frauen, Kinderbetreuungsmöglichkeiten vom 19.02.2020 (auszugsweise)

Obsorge, Schlichtungsmöglichkeiten

Auf die Frage, wer üblicherweise das Sorgerecht erhalte, antwortete die oben zitierte lokale NGO im Februar 2020, dass eine Frau, wenn eine Scheidung offiziell über das Gericht laufe und die Frau bereit sei, ihre Rechte durchzusetzen, und sie einen Anwalt finde, das größere Anrecht darauf habe, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nämlich bei sich selbst, der Mutter. Häufig sei es aber so, dass die Frau selbst auf dieses Recht verzichte, was damit zusammenhänge, dass gemäß der wainachischen Adate, den Traditionen und dem Islam eine Frau bei einer weiteren Hochzeit nicht die Kinder aus der ersten Ehe mitnehmen könne. Das würden die Verwandten der Kinder und die Verwandten des anderen Mannes verhindern. Und ein Mann wolle auch keine Frau mit Kindern heiraten. Das komme nur sehr selten vor und nur in den Fällen, in denen der Vater sterbe und die Kinder väterlicherseits keinerlei Verwandte mehr hätten. Daher würden Frauen, die es geschafft hätten, nach einer Scheidung ihr Recht durchzusetzen, bei den Kindern zu sein, nicht mehr heiraten, sondern nur ihre Kinder aufziehen.

In den meisten Fällen würden die Kinder aber beim Vater bleiben. Das sei gemäß den Traditionen und Bräuchen in erste Linie das Recht des Vaters. Das einzige, was eine Frau hier tun könne, sei, sich an ein Scharia-Gericht zu wenden oder an das Muftiat, gemäß denen sie das Recht habe, einen Jungen bis zum einem Alter von sieben Jahren und ein Mädchen bis zu einem Alter von neun Jahren bei sich zu behalten. Alles sei individuell, aber grundsätzlich werde danach entschieden, wer mehr Ressourcen habe.

Auf die Frage, ob es Schlichtungsmöglichkeiten gebe bei Streit infolge einer Scheidung, die im Ausland vollzogen worden sei, antwortete die lokale NGO, dass eine Scheidung, die offiziell im Ausland vollzogen worden sei, von wainachischen Familien nicht als legal angesehen werde. Es sei notwendig, eine Scheidung nach dem Islam zu vollziehen und beide Familien zu informieren. Am häufigsten würden in derartigen Situationen Älteste oder ein lokaler religiöser Akteur hinzugezogen. (Lokale NGO, 17. Februar 2020)

In einem Bericht des EASO vom August 2018 zur Situation der Tschetschenen in Russland wird Folgendes erläutert:

„Im Einklang mit den Adat, die besagen, dass Kinder bei der Familie ihres Vaters leben sollten und dass die Kinder das ‚Eigentum‘ des Vaters und seiner Familie sind, kommen Kinder, deren Eltern in Tschetschenien geschieden werden, zum Vater. Sehr kleine Kinder leben zunächst bei ihrer Mutter und werden später von ihrem Vater übernommen, und die Mutter darf sie möglicherweise besuchen. Es gibt jedoch sehr oft Fälle, in denen die Familie des Ehemannes der Mutter nicht erlaubt, das Kind zu sehen. In solchen Fällen wenden sich die Sharia-Kleriker, die über das Sorgerecht für ein Kind entscheiden, an die Vormundschaftsabteilung, die Polizeibeamten des Bezirks und die Mitarbeiter der Polizeibehörde, die sich mit den Rechten Jugendlicher befassen. Die Urteile dieser Institutionen lassen sich jedoch als Empfehlung auslegen und werden oft ignoriert. In einigen wenigen Fällen wird jedoch ein Einvernehmen zwischen den ehemaligen Ehepartnern erreicht, sodass die Frau regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern haben kann. Frauen sehen es als letzten Ausweg, ihren Fall vor Gericht zu bringen, da das im Grunde bedeuten würde, der Familie des Ehemanns den Krieg zu erklären. Viele werden auch von der Familie des Mannes bedroht. In der Regel betreffen Fälle, die vor Gericht gebracht werden, den Zugang der Mutter zu ihren Kindern. In ganz wenigen Fällen erhält die Mutter das Sorgerecht.

Tanya Lokshina [von HRW, Anm. ACCORD] zufolge gab es in den letzten Jahren jedoch mehrere Sorgerechtsfälle, bei denen die tschetschenischen Richter unter Berufung auf das Wohl der Kinder zugunsten der Mütter entschieden haben. Laut einem tschetschenischen Anwalt, der in einem EASO-Bericht über tschetschenische Frauen zitiert wird, kann das volle Sorgerecht für die Mutter auch aufgrund von Armut und fehlendem Arbeitsverhältnis erschwert sein. Gebildete, arbeitende Frauen sind in einer besseren Ausgangsposition, eine Vereinbarung zu den Kindern zu treffen, und benötigen weniger Rechtshilfe. Für eine erfolgreiche Vereinbarung über das Zugangsrecht einer Frau ist die Unterstützung ihrer Familie erforderlich.“ (EASO, August 2018, S. 34)

Laut dem im Dezember 2018 veröffentlichten Allgemeinen Amtsbericht des Niederländischen Außenministeriums (Netherlands Ministry of Foreign Affairs) erhalte in Russland die Mutter im Falle einer Scheidung das Sorgerecht vom Gericht, außer im Nordkaukasus:

„De rechtbank kent het ouderlijk gezag in geval van een echtscheiding normaliter toe aan de moeder, met uitzondering van de Noordelijke Kaukasus." (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, 21. Dezember 2018, S. 66)

Die Finnische Einwanderungsbehörde (Finnish Immigration Service) erläutert in einem im Juni 2019 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Moskau im November 2018, dass laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch (HRW) Kinder in Tschetschenien und Inguschetien gemäß den örtlichen Bräuchen dem Vater und seiner Familie gehören würden. Selbst im Falle einer Scheidung blieben die Kinder üblicherweise in der Familie des Vaters. Man könne der Mutter erlauben, die Kinder regelmäßig zu sehen, oder aber man erlaube es nicht, weshalb die Angst vor dem Verlust der Kinder einer der Hauptgründe sei, warum Frauen in Tschetschenien und Inguschetien in gewalttätigen Familien bleiben würden.

In dem oben bereits zitierten Artikel von Takie Dela vom August 2017 wird auch erläutert, dass laut Libkan Bassajewa, Leiterin der NGO „Frauen für Entwicklung“, in Russland das Kind im Falle einer Scheidung häufig bei der Mutter belassen werde, in Tschetschenien sei es umgekehrt. Wenn das Kind aufwachse, benötige es die Verbindungen der väterlichen Linie. Die Nähe zum Vater sei wichtiger als die Nähe zur Mutter. Für Jungen und Mädchen sei es eine Schande, die Verwandten väterlicherseits nicht zu kennen und nicht zu ehren. Wenn ein Mann keine Kinder habe, sei es auch eine Schande. Wenn ein Mann seine Kinder im Stich lasse und diese bei der Mutter blieben, sei es ebenfalls eine Schande und der Mann gelte als nicht vollwertig. All dies führe dazu, dass die Kinder von der Mutter getrennt würden und langwierige nervliche und psychologische Probleme beginnen würden. Laut Maret, der Psychologin der NGO, würden sich die Menschen in Russland auf menschliche Art und Weise scheiden lassen. Sie würden im Frieden auseinandergehen und sich einigen, bei wem die Kinder bleiben würden. Es gebe mehr geschiedene Paare, bei denen beide die Möglichkeit hätten, die Kinder zu sehen und sich um sie zu kümmern. In Tschetschenien gebe es praktisch noch keine Scheidungskultur, was zu vielen Problemen führe. In Tschetschenien gebe es Scheidungen nach der Scharia und ein Stempel über die Scheidung im Pass sei absolut nicht erforderlich.

Im Nordkaukasus gehe eine Frau, von der sich ein Mann habe scheiden lassen, als erstes ins Muftiat. Das sei die einzige Struktur, die versuche, Frauen vor Gewalt und Ungerechtigkeit zu schützen. Manchmal gingen der Mann und die Frau auch gemeinsam dorthin. Der Mufti höre sich beide Seiten an und versuche, sie von der Aufrechterhaltung der Familie zu überzeugen oder sie friedlich zu scheiden, damit die Kinder geschützt seien und das Recht hätten, gleichermaßen mit Vater und Mutter Kontakt zu haben. Die Männer könnten aber auch im Muftiat alles dafür tun, um dessen Vertreter davon zu überzeugen, dass die Kinder nicht bei der Mutter bleiben sollten. Aber selbst wenn der Mufti der Mutter Recht gebe, könne der Mann einfach sagen, dass er sich dieser Entscheidung nicht beuge. Dagegen könne man nichts machen, denn alles, was der Mufti sage, seien nur Empfehlungen. Es gebe nur einen Ausweg – das Gericht. Der Gang zu Gericht wiederum sei aber ein Skandal und eine Schande für die ganze Familie, weshalb man versuche, den Gang zu Gericht zu vermeiden. Selbst wenn das Gericht auf der Seite der Frau sei, sei es möglich, dass seine Entscheidung nicht umgesetzt werde. Das Schlimmste, was dem Mann drohe, sei eine Strafe, weshalb auch das Gericht der Frau nicht wirklich helfen könne. Wenn die Frau von sich aus den Mann verlasse, behalte der üblicherweise die Kinder als „Geiseln“. Wenn die Frau die Kinder sehen und erziehen wolle, müsse sie bleiben und die Erniedrigungen ertragen. Es gebe Frauen, die dies täten, andere würden versuchen, für ihre Rechte zu kämpfen und zu Organisationen wie „Frauen für Entwicklung“ gehen. Laut Libkan Bassajewa könnten die Frauen kämpfen, wie sie wollten, aber ohne Unterstützung hätten sie keine Chance. Viele hätten kein Geld für einen Anwalt, sie würden ihre Rechte nicht kennen und keine Unterstützung von ihren Verwandten erhalten. Eine Scheidung in Tschetschenien sei ein richtiger Krieg und die Frauen seien meistens dazu verurteilt, diesen zu verlieren.

Eto Kawkas, ein Multimediaportal der russischen staatlichen Nachrichtenagentur TASS über den russischen Kaukasus, veröffentlicht im Oktober 2018 einen Artikel zu Frauenrechten in Tschetschenien. Näher beschrieben wird die Hotline „Madina“ in Tschetschenien, bei der jeden Monat etwa 50 Anrufe von Frauen eingehen würden, weil sie Gewalt in der Familie ausgesetzt seien, ohne finanzielle Mittel seien oder von den Kindern getrennt seien. Die Hotline sei von MitarbeiterInnen der NGO „Frauen für Entwicklung“ organisiert worden. Die Leiterin Libkan Bassajewa, die Psychologin Maret Schidajew und die Projektkoordinatorin Laura Kadyrowa würden bereits seit 16 Jahren auf dem Gebiet der Frauenrechte arbeiten und wüssten besser als viele, wie es um diese in Tschetschenien bestellt sei, wo gleichzeitig das russische Gesetz, die Scharia und lokale Bräuche herrschen würden. Laut Bassajewa blieben die Kinder, wenn eine Frau ihren Mann verlasse, üblicherweise beim Vater. In der tschetschenischen Gesellschaft gebe es ein rechtliches Dreieck aus der russischen Gesetzgebung, islamischen Normen und tschetschenischen Bräuchen, den Adaten. Leider hätten das Gesetz und die Religion keine große Kraft. Das Muftiat stütze sich auf den Koran und sage, dass der Vater das Kind nicht von der Mutter trennen solle. Aber der Vater sei der Ansicht, dass die Kinder gemäß den Adaten bei ihm sein sollten. Allerdings seien die Adate nicht sehr eindeutig, da sie nur in mündlicher Form vorhanden seien. Der eine Gelehrte lege sie auf seine Weise aus, ein anderer auf eine andere Weise und das einfache Volk zu seinen Gunsten. Einige Männer würden sich an eine falsche Auslegung halten. Das Familiengesetzbuch der Russischen Föderation schütze die Rechte der Frauen, aber es „funktioniere“ in Tschetschenien schlecht, weil in den Gerichten häufig tschetschenische Männer sitzen würden, die nach den Adaten erzogen worden seien. Sie würden nach verschiedenen Möglichkeiten suchen, um das Kind zum Vater zu geben, beispielsweise, wenn die Lebensumstände bei der Frau schlechter seien. Es werde nicht berücksichtigt, dass es eine emotionale Bindung zwischen Kind und Mutter gebe und eine Trennung zu einem Trauma führe, sehr wohl aber, dass der Mann Geld habe und ein eigenes Haus. Bei den Justizbeamten sei es ebenso, da sie nicht einfach zu einem hochgestellten Beamten gehen und ihm die Kinder wegnehmen könnten. Wenn die Organisation es mit einem einflussreichen Vater zu tun habe, führe das üblicherweise zu einem langen Gerichtsprozess, aber die Wahrscheinlichkeit, dass dieser zugunsten der Frau ausgehe, liege bei 90 Prozent. Das Wichtigste sei, bis zum Ende zu gehen. Zwei Jahre vor Veröffentlichung des Artikels habe die Organisation folgenden Fall gehabt: Eine Frau sei aus Krasnodar nach Tschetschenien zu ihrem Sohn gefahren, den ihr der Vater unter verschiedenen Vorwänden nicht habe übergeben wollen. Das Gericht habe in erster und zweiter Instanz zugunsten des Vaters entschieden. Grundlage dafür sei gewesen, dass die Frau in Hosen und ohne Kopftuch zur Arbeit gegangen sei. Nach Ansicht des Gerichts sei dies ein unmoralisches Verhalten gewesen, obwohl die Frau Russin gewesen sei. Der Mann sei ein hochgestellter Beamter gewesen und habe Einfluss auf das Gericht gehabt. Als der Fall an das Oberste Gericht gekommen sei, sei eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorbereitet worden. Unter diesem Druck habe das Gericht entschieden, das Kind der Mutter zu geben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Junge bereits acht Jahre alt gewesen, begonnen habe der Streit allerdings, als der Junge zwei Jahre alt gewesen sei.

Das Center for Strategic and International Studies (CSIS), eine US-amerikanische, überparteiliche Non-Profit-Organisation, die Forschung zu politischen, wirtschaftlichen, energie- und sicherheitsrelevanten Themen für EntscheidungsträgerInnen bereitstellt, schreibt in einem im Jänner 2020 veröffentlichten Bericht zur Zivilgesellschaft im Nordkaukasus, dass die weit verbreitete tschetschenische Tradition, gemäß der Kinder nach einer Scheidung beim Vater bleiben würden, seit vielen Jahren in Frage gestellt werde, da gewisse Männer in der Lage gewesen seien, ihre Frauen zu erpressen und sie am Sehen ihrer Kinder gehindert hätten. Die Praxis von Gerichtsverfahren zur Bestimmung des Sorgerechts („court hearings for guardianship“) und ein Pool von MediatorInnen, die auch mit dem Muftiat arbeiten würden, seien zu erfolgreichen Methoden zur Lösung dieses Problems geworden.

Das Medienportal Daptar, das sich ausschließlich dem Thema Frauen im Nordkaukasus widmet, berichtet im Jänner 2020 über das Schicksal von drei Frauen, die für ihre Kinder gekämpft hätten. Die 29-jährige Ajna aus Tschetschenien erzählt, dass sie ihren Mann erst kurz gekannt habe, da habe dieser ihr einen Heiratsantrag gemacht. Sie hätten 2015 geheiratet, ein Jahr später sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Ende 2017 seien sie auf die Krim umgezogen, weil der Mann dort Arbeit gefunden habe. In ihrem Haus dort habe es kein Gas gegeben, weshalb ihr Mann und seine Verwandten sie überredet hätten, mit der Tochter zu den Eltern zu ziehen, bis es wärmer würde. In ihrer Abwesenheit habe ihr Mann ein Verhältnis mit der Nachbarin begonnen. Sie habe das nicht gewusst und bis August auf ihn gewartet. Im August sei seine Mutter zu ihr gekommen, um das Kind mitzunehmen. Sie habe ihr das Kind für einen kurzen Aufenthalt mitgegeben und sie gebeten, die Tochter eine Woche später wieder zurückzubringen. Die Familie des Mannes habe sich aber geweigert und angegeben, dass ihr Mann sie nicht mehr brauche und er eine neue Frau habe. Sie habe ihr Kind erst wieder von den ehemaligen Schwiegereltern holen können, nachdem sie sich an das Muftiat gewandt habe. Sie und ihr Vater hätten in ein Bergdorf fahren müssen und unter der Vermittlung von Ältesten ein Abkommen unterschrieben. Ihr Vater und ihr ehemaliger Schwiegervater hätten vereinbart, dass das Kind bis zu einem Alter von sieben Jahren bei der Mutter bleibe. Der Älteste des Dorfes habe diese Vereinbarung bestätigt. Ihr, der Mutter des Kindes, sei als Bedingung gestellt worden, dass sie den Vater nicht an Treffen mit der Tochter hindern dürfe und das Kind zum Vater lassen solle. Im September habe man ihr das Kind zurückgebeben. Nach zwei Monaten sei der Vater des Kindes gekommen und habe sie für einen Tag mitnehmen wollen. Das Kind habe geweint und nicht mitgehen wollen, aber sie habe sich an die Vereinbarung gehalten. Am nächsten Tag sei des Telefon des Vaters des Kindes ausgeschalten gewesen. Sie und ihre Mutter seien in sein Dorf gefahren, dort habe sich herausgestellt, dass er und das Kind bereits auf der Krim seien. Sie habe sich an die Polizei und die Staatsanwaltschaft gewandt. Auf ihre Bitte habe Cheda Saratowa, ein Mitglied des Menschenrechtsrats beim Oberhaupt Tschetscheniens den Vater des Kindes angerufen, aber es habe alles nichts gebracht. Im Juli 2019 sei sie auf die Krim gefahren, wo ihr Mann bereits zu seiner neuen Familie gezogen gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass er bereits eine neue Frau habe und dass sie ihn in Ruhe lassen solle. Er habe sogar das Recht, das Kind zu töten. Sie, die Mutter, habe wieder abfahren müssen. Der Vater ihres Mannes habe gesagt, dass er das Kind lieber gegen die Wand werfe, als es ihr zu geben. Ihre Brüder wollten nichts mit ihrem ehemaligen Mann zu tun haben und würden sagen, dass der kein Mann sei, wenn er sie hintergangen habe. Die Brüder würden sagen, dass sie nicht mit ihm sprechen, sondern ihn verprügeln würden. Sie habe den Brüdern nicht gesagt, dass ihr Mann sie geschlagen habe, denn wenn sie das erfahren würden, gebe es eine große Auseinandersetzung. Und so etwas sei eine Schande, wenn es wegen eine Frau zum Konflikt komme. Sie liebe ihre Tochter und vermisse sie. Sie müsse sich an das Gericht wenden, habe aber Angst vor dem Prozess und davor, zu verlieren. Und sie sei allein.

Eine 40-jährige Frau namens Chawa aus Tschetschenien habe erzählt, dass sie 2004 einen Inguscheten geheiratet habe. Ein Jahr später seien sie nach Odessa gezogen, wo 2007 ihr erstes Kind zur Welt gekommen sei. Der Mann habe das Geld der Familie im Kasino verspielt, ihre Eltern hätten ihnen finanziell aushelfen müssen. Sie sei dann wieder zu ihren Eltern nach Grosny gezogen und habe Arbeit gefunden. Nach ein paar Monaten sei auch ihr Mann zurückgekehrt. Er habe bei seiner Mutter gelebt und sei manchmal wegen Geld bei ihr vorbeigekommen. Sie sei das vierte Mal schwanger gewesen, als ihr Mann mit Freunden nachts aufgetaucht sei und von ihr gefordert habe, sie zu bedienen. Sie habe geantwortet, sie sei dazu nicht in der Lage, woraufhin er sie am nächsten Tag zusammengeschlagen habe. Um den Konflikt im Rahmen der tschetschenischen Traditionen zu lösen, sei sie zu seinem ältesten Verwandten gegangen, habe diesem alles erzählt und dessen Frau die Folgen der Schläge gezeigt. Diese hätten allerdings nichts unternommen. Das Kind sei krank zur Welt gekommen. Bis zu seinem zweiten Lebensjahr habe es sich einer schwierigen und teuren Behandlung unterziehen müssen, was sie, die Mutter, alles selbst bezahlt habe. Sie habe mit den Kindern in Grosny gelebt, manchmal habe ihr Mann vorbeigeschaut, dann habe sie ihm Geld gegeben, damit er schnell die Wohnung wieder verlassen habe. Sie habe sich unter anderem an das Muftiat Tschetscheniens gewandt und um die Scheidung gebeten, um die Rückgabe ihres Eigentums und um eine Versorgung der Kinder nach muslimischen Gesetzen. Sie habe zwischen 2014 und 2019 fünf Eingaben gemacht. Nur die letzte sei aufgenommen worden, allergings habe man sie gezwungen, sie umzuschreiben. Und nicht ein Punkt sei erfüllt worden. Dafür sei sie auf Beschwerde des Mannes sofort vom Kadi des Rajons Leninskij vorgeladen worden. Dieser habe sie auf den Koran schwören lassen, dass sie die Wahrheit sage. Sie habe geschworen, habe allerdings die Antwort erhalten, dass sie eine Lügnerin sei und es einen Befehl von Ramsan Kadyrow gebe, einige Frauen aus der Republik auszuweisen. Nach diesem Vorfall sei ihr Mann wie der Gewinner in ihre Wohnung gekommen und habe ihr ständig gedroht. Er habe die Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt und als einmal niemand zu Hause gewesen sei, sei er aufgetaucht, habe alles zerstört, Pulver verschüttet, alles beschmutzt, Aufnahmen davon gemacht und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Am nächsten Morgen habe sich das Jugendamt bei ihr gemeldet. Die Polizei sei vorbegekommen und fünf verschiedene Kommissionen. Im Oktober 2019, als sie in der Arbeit gewesen sei, sei ihr Mann erschienen, habe die Kinder überzeugt, ihm die Tür zu öffnen, und habe alle fünf entführt. Er habe sie nach Inguschetien gebracht. Sie, die Mutter, habe Grosny verlassen müssen, es sei nicht mehr sicher gewesen, dort zu bleiben. Sie sei nach Inguschetien gefahren und habe die drei jüngsten Kinder zu sich nehmen können. Aber sie habe fünf Kinder und verzichte auf keines von ihnen. Sie kämpfe weiterhin für die beiden älteren entführten Kinder.

In einem Bericht von 2019 schreiben Memorial und das Komitee Bürgerbeteiligung Folgendes zur Lage von

Arbeitsmarkt für Frauen

Die oben bereits zitierte lokale NGO, deren Name aus Sicherheitsgründen nicht genannt werden kann, gab in einer E-Mail-Auskunft vom 17. Februar 2020 an, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht nur für alleinstehende Frauen, sondern für Frauen im Allgemeinen schwierig sei. Für geschiedene Frauen gebe es mehr Möglichkeiten bei der Auswahl der Art der Arbeit. Damit sei gemeint, dass sie diese Arbeit verrichten könnten, wenn die Familie es gestatte. So würden beispielsweise viele geschiedene Frauen in Autowaschanlagen arbeiten oder nachts in Restaurants, Geschäften oder anderen Orten, wo sich Leute ansammeln würden. Unverheirateten Frauen oder Mädchen werde das kaum gestatten, nur wenn eine ältere Verwandte mit ihr zusammen arbeite und auf sie aufpasse. Wie aber bereits an anderer Stelle erwähnt, sei der Umgang mit geschiedenen Frauen „freier“, man könne sie beleidigen, schlagen, es würden keine besonderen Umgangsformen ihnen gegenüber an den Tag gelegt, wovon viele Vorfälle in Autowaschanlagen zeugen würden, in denen Frauen geschlagen, beschimpft und in manchen Fällen sogar getötet worden seien. (Lokale NGO, 17. Februar 2020)

Laut Caucasian Knot sei es für eine Frau mit vier Kindern nur sehr schwer möglich, in Tschetschenien mit einer Arbeit genug Geld zu verdienen, um alleine ihre Familie unterhalten zu können. (Caucasian Knot, 12. Februar 2020)

Das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Entwicklung der Republik Tschetschenien veröffentlicht im Februar 2019 eine Präsentation zur Umsetzung des nationalen Projekts Demografie auf dem Gebiet der Republik Tschetschenien. Laut der Präsentation habe das Beschäftigungsniveau von Frauen mit Kindern im Vorschulalter 2017 in der Republik Tschetschenien bei 64,2 Prozent gelegen (in der Russischen Föderation bei 64,6). Für 2019 wurde ein Wert von 66,1 Prozent in der Republik Tschetschenien (66,5 in der Russischen Föderation) prognostiziert und für 2020 ein Wert von 66,5 in der Republik Tschetschenien (66,9 in der Russischen Föderation)(Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Entwicklung der Republik Tschetschenien, 13. Februar 2019, S. 15).

Die staatliche tschetschenische Nachrichtenagentur Grosny Inform meldet im Dezember 2019, dass Frauen mit kleinen Kindern sich kostenlos weiterbilden und neue Berufe erlernen könnten. Die finanziellen Mittel dafür würden aus dem föderalen russischen Budget zur Verfügung gestellt. Auf die Fortbildungen würden die Frauen von den Arbeitsämtern geschickt. Das föderale Projekt, das darauf abziele, Frauen beim Erhalt eines Arbeitsplatzes zu helfen, sehe eine Umschulung und eine Erhöhung der Qualifikationen von Frauen vor, die in Elternzeit seien und sich um ein Kind im Alter bis zu drei Jahren kümmern würden, wie auch von Frauen, die Kinder im Vorschulalter hätten. Wer die Fortbildung durchlaufe, erhalte ein Stipendium, das dem Mindestlohn plus einem lokalen Koeffizienten entspreche. Die Fortbildung dauere ein halbes Jahr. Laut Angaben der Statistikinstitute habe in den letzten Jahren die Anzahl der arbeitenden Frauen mit Kindern im Vorschulalter weiter zugenommen. Einer der Hauptgründe sei die Angst der Frauen, ihre professionellen Fähigkeiten (Qualifikationen) zu verlieren (Grosny Inform, 13. Dezember 2019).

Die russische staatliche Nachrichtenagentur TASS berichtete im Oktober 2019, dass der Anteil der Arbeitslosen in der Republik Tschetschenien im September 2019 auf acht Prozent gesunken sei. Nach Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und soziale Entwicklung seien 51.000 Personen Ende September 2019 bei den Arbeitsämtern gemeldet gewesen, von denen 50.500 den Status „arbeitslos“ gehabt hätten. 36.300 Personen hätten Arbeitslosenunterstützung erhalten. Was den Bedarf an ArbeiterInnen angehe, so seien Ende September 2019 auf 100 gemeldete Stellen 2.789 Personen gekommen, die keiner Arbeit nachgegangen seien und bei einem Arbeitsamt gemeldet gewesen seien (TASS, 31. Oktober 2019).

Caucasian Knot meldet im Februar 2020, dass von der russischen Statistikbehörde Rosstat veröffentliche Arbeitslosenzahlen zum Nordkaukasus laut Natalja Subarewitsch, Professorin an der staatlichen Universität Moskau und Expertin für regionale sozioökonomische Entwicklung, nicht vertrauenswürdig seien. Die Zahlen von Rosstat, die eine Arbeitslosenquote auf Rekordtief in Inguschetien und Tschetschenien bedeuten würden, würden die informelle Beschäftigung nicht berücksichtigen, die im Nordkaukasus sehr hoch sei, so die Professorin. Laut Rosstat sei die Arbeitslosenquote in Tschetschenien mit Stand Dezember 2019 bei 13,6 Prozent gelegen. Laut Subarewitsch gebe es keine adäquaten sozioökonomischen Indikatoren für den Nordkaukasus, weil das Gewicht der Schattenwirtschaft in der Region zu groß sei. Rosstat habe im Jahr 2017 das letzte Mal eine Studie zu informeller Beschäftigung gemacht. Im Nordkaukasus habe der Anteil zwischen 40 und 60 Prozent betragen (Caucasian Knot, 1. Februar 2020).

1.6. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

In ÖSTERREICH gibt es mit Stand 18.05. 2021, 15.00 Uhr, 638.155 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.499 Todesfälle. In der RUSSISCHEN FÖDERATION wurden mit Stand 18.05.2021, 4.957.756 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 116.575 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr besteht und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Ein Impfstoff gegen schwere Verläufe von COVID-19 ist mit dem Vektor-Impfstoff „Sputnik V“ (Gam-COVID-Vac) in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügbar, dieser ist von der EMA aktuell nicht zugelassen, befindet sich aber im rolling-review-Zulassungsverfahren. „Sputnik V“ ist zugelassen in Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesch, Bolivien, Dschibuti, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Republik Kongo, Laos, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Mauritius, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Montenegro, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Nordmazedonien, Pakistan, Palästina, Panama, Paraguay, Philippinen, Russland, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Serbien, Seychellen, Sri Lanka, Republika Srpska, Syrien, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrussland. Mit EpiVacCorona und Monat CoviVac verfügt die Russische Föderation noch über zwei weitere Covid-19-Impfstoffe und ließ zuletzt mit „Sputnik light“ einen Einmalimpfstoff zu.

Die RUSSISCHE FÖDERATION hat mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen; mit Stand 18.05.2021 wurden 21.844.382 Dosen Impfstoff verimpft. In Österreich wurden mit Stand 18.05.2021 bisher 4.106.296 Impfungen der von der EMA zugelassenen Impfstoffe im E-Impfpass erfasst. Die russische Bevölkerung war bisher zurückhaltend, sich impfen zu lassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer und ihre Beziehung zueinander steht auf Grund ihrer Identitätsdokumente, insbesondere des russischen Inlandsreisepasses der Erstbeschwerdeführerin, und der Akten des Obsorgegerichts fest, obwohl der Zweitbeschwerdeführer einen anderen Geburtsort angab als seine Mutter und seine Stiefmutter falsch als seine Mutter in der Geburtsurkunde eingetragen war.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu ihren Sprachkenntnissen sowie zu ihrem Familienstand gründen auf den diesbezüglich schlüssigen, übereinstimmenden und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Dass der Zweitbeschwerdeführer Tschetschenisch und Russisch nicht gut kann bzw. verlernt hat, stellte er in der hg. mündlichen Verhandlung selbst in Abrede, lediglich seine Mutter ist seinen Angaben zufolge mit seinen Sprachkenntnissen in Russisch nicht zufrieden. Soweit er vorbrachte, nicht Tschetschenisch lesen und schreiben zu können, ist dies nicht glaubhaft, da er selbst angab, in Österreich Muttersprachenunterricht nicht nur auf Russisch, sondern auch auf Tschetschenisch erhalten zu haben. Dass er beide Sprachen kann, steht auch mit seinen Lebensverhältnissen – XXXX Jahre inkl. Kindergarten im Herkunftsstaat, ausweislich der hg. mündlichen Verhandlung nicht hinreichende Deutschkenntnisse seiner Mutter als Hauptbezugsperson und Großtante – in Einklang.

Dass die Erstbeschwerdeführerin entgegen den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.11.2010 nicht die Mutter der beiden älteren Brüder des Zweitbeschwerdeführers ist und in der Nacht vom 13.01.2003 auf den 14.01.2003 weder von „Russen“ mit einem Pistolenknauf am Kopf verletzt wurde, noch danach ihren Verletzungen erlag, steht auf Grund ihrer Angaben und dem persönlichen Eindruck, den sie in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest.

Die Feststellungen zum Vater, zur Stiefmutter und zu den Halbgeschwistern des Beschwerdeführers gründen auf den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes in deren Asylverfahren, den Bescheiden des Bundesamtes, mit denen dem Vater und einem Halbbruder der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dem anderen Halbbruder der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, dem Obsorgeakt und den Registerauskünften betreffend diese Personen.

Dass der Zweitbeschwerdeführer seit zwei Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern mehr hat, ledig ist und keine Kinder hat, gründet auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass die Erstbeschwerdeführerin abgesehen vom Zweitbeschwerdeführer keine weiteren Kinder hat und seit XXXX nach muslimischen Ritus von XXXX geschieden ist, mit dem sie nie standesamtlich verheiratet war, dass sie sohin ledig ist, gründet auf ihren gleichbleibenden Angaben im verwaltungsbehördlichen und hg. Verfahren, die mit dem Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers, dem Geburtsdatum der ältesten Halbschwester des Beschwerdeführers, der Ehe nach traditionellem Ritus von XXXX mit der Stiefmutter des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass keine standesamtliche Eheschließung im Inlandsreisepass eingetragen ist, in Einklang stehen.

Ihre Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, sie sei verlobt, sind nicht glaubhaft: Es ist nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Bräutigam seit XXXX kennt und mit ihm verlobt ist, aber den Nachnamen, die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus ihres Verlobten nicht kennt, sondern lediglich seinen Vornamen ( XXXX ), sein Alter ( XXXX ), seine Volksgruppenangehörigkeit ( XXXX ) und den Umstand, dass er bereits einmal verheiratet war, angeben kann, wobei dies ihrem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung widerspricht, sie wolle mit XXXX nichts mehr zu tun haben. Ebensowenig ist glaubhaft, dass sie mit ihm eine enge Beziehung unterhält, er aber trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens, dem Parteiengehör und der Ladung keine Ahnung von ihrem Aufenthaltsstatus hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sie verlobt ist. Dass sie nach der Scheidung von ihrem Ex-Mann nach muslimischem Ritus keine weitere muslimische Ehe eingegangen ist, gründet auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

2.1.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis zu ihrer Scheidung nach muslimischem Ritus (Geburtsort, Aufwachsen, Wohnort, Ehe) basieren auf den schlüssigen und diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren.

Dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Eltern zurückzog, steht mit dem Meldevermerk in XXXX aus dem XXXX in ihrem Inlandsreisepass in Einklang (mit ihrem ex-Mann nach muslimischem Ritus lebte sie abgesehen von der Zeit in XXXX in XXXX ). Im Übrigen sind ihre Angaben widersprüchlich: Ihr Vorbringen „Anfang XXXX wurde mein Mann von den Russen mitgenommen. Er war über ein Monat lang spurlos verschwunden und als er zurückkam hat er die Frau kennengelernt und hat in kurzer Zeit geheiratet.“ steht mit diesem Meldevermerk aus XXXX in Einklang, widerspricht aber ihrem Vorbringen, die Scheidung zwischen ihr und ihrem Ex-Mann habe erst im XXXX stattgefunden und sei die Voraussetzung für die Hochzeit ihres Ex-Mannes nach muslimischem Ritus mit der Stiefmutter des Zweitbeschwerdeführers gewesen („Er ist dann nach Hause gekommen und sagte, dass er heiraten will. Er sagte, dass die andere ihn nicht heiraten will, weil er mit mir verheiratet ist, deshalb müssen wir uns scheiden lassen.“) und der Sohn habe bis zur Trennung, XXXX lang (sohin bis XXXX ), mit ihr zusammengelebt, sei aber am Tag nachdem sie zu ihren Eltern gezogen sei (sohin XXXX ) von diesen der Familie ihres Mannes „zurückgegeben worden“. Angesichts der großen Entwicklungssprünge in diesem Alter ist es nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin als stillende Mutter nicht gleichbleibend vorbringen konnte, ob sie bis XXXX (sohin XXXX lang) oder bis XXXX (sohin XXXX lang) mit ihrem Sohn zusammenlebte. Die Aussage „Als wir uns getrennt haben, war er XXXX Jahre alt. Die Freunde von meinem Mann haben mir geholfen, dann war er noch XXXX Monate bei mir, das war im XXXX , dann haben meine Eltern das Kind zurückgegeben.“ der Erstbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung war bereits in sich widersprüchlich, dass der Zweitbeschwerdeführer mit seinem Vater und seiner Stiefmutter ausreiste, als er XXXX Jahre alt war (sohin XXXX ), wie die Erstbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist auf Grund der Geburtsurkunde seines jüngeren Halbbruders XXXX , geboren XXXX in der Russischen Föderation, aktenwidrig. Auch aus der Aussage des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin und der Stiefmutter des Zweitbeschwerdeführers in deren Asylverfahren ist nichts zu gewinnen, da diesen zufolge die Ehe der Erstbeschwerdeführerin durch deren Tod infolge Verletzung bei der Mitnahme ihres Mannes im XXXX endete.

Abgesehen von den Widersprüchen war das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Leben nach der Scheidung vage, detaillos und nicht glaubhaft:

„R: Schildern Sie mir konkret, ab dem Zeitpunkt als Sie sich scheiden lassen haben, wie ging es weiter. Wann haben Sie sich scheiden lassen?

BF 1: Wir haben uns XXXX im XXXX scheiden lassen. Ich weiß nicht, ob wir uns im XXXX oder XXXX scheiden lassen haben, jedenfalls kam ich am XXXX nach Hause und am XXXX wurde mein Junge zurückgegeben, nein, am XXXX Am nächsten Tag hat man erfahren, dass ich mich scheiden lassen habe, dann hat man das Kind weggeben. Ich hatte sehr hohes Fieber, nachdem mir mein Kind weggenommen wurde, weil ich es gestillt habe, ich lag XXXX lang im Bett, dann habe ich ihn bis zum XXXX Lebensjahr nicht gesehen. Dann, als er XXXX Jahre war, war er XXXX Monate bei mir, dann habe ich ihn nicht mehr gesehen. Als er XXXX Jahre alt war, sind sie weggefahren. XXXX , ich weiß nicht, wann sie weggefahren sind, ich hatte keinen Kontakt.

[…]

R: Sie haben Ihren Sohn noch gestillt, als er XXXX alt war?

BF 1: Ja.

R: Dann waren Sie XXXX lang im Bett, wie ging es weiter?

BF 1: Dann kam ich nach und nach zu mir. Meine Eltern haben ständig mit mir geschimpft, ich habe immer geweint, ich stand unter Stress. Ich habe dann Angst gehabt zu weinen und kam nach und zu mir.

R: Wie ging es weiter?

BF 1: Dann habe ich fast eine Anorexie bekommen, weil ich fast nichts gegessen habe. Ich konnte später auch nicht essen. Ich musste erst zu mir kommen. Meine Mutter hat mich in Krankenhäuser gebracht. Ich war in Behandlung und dann kam ich nach und zu mir.

R: Wie ging es weiter?

BF 1: Nichts.

R: Wie ging Ihr Leben weiter?

BF 1: Ich war zu Hause, dann habe ich eine Arbeit gefunden. Ich habe mit meinen Brüdern gearbeitet, dort wo sie gearbeitet, das ist alles.“

Dass sie im XXXX , sohin ca. XXXX Monate nach der muslimischen Scheidung, die Ausbildung zur XXXX begann (Schulen, die keine Hochschulen sind, beginnen in der Russischen Föderation auch laut der Dolmetscherin im XXXX ), verschwieg die Erstbeschwerdeführerin dabei. Es ist aber nicht glaubhaft, dass sie sich an diesen „Neustart“ nach der muslimischen Scheidung nicht erinnerte. Auf Grund ihres Diploms steht fest, dass sie im XXXX das Diplom als XXXX abschloss. In der hg. mündlichen Verhandlung gab sie zunächst – glaubwürdig – an, dass sie XXXX das XXXX in XXXX besuchte. Auf den Vorhalt hin, dass sie den Ausbildungsbeginn trotz mehrfacher Nachfragen zu ihrem Leben nach der muslimischen Scheidung nicht vorgebracht hatte, änderte sie ihre Aussage insofern, als sie noch vor den Krieg eine Ausbildung zur XXXX gemacht habe, dann habe der Krieg begonnen, sie habe dann die Ausbildung unterbrechen müssen, dann habe sie die Ausbildung fortgesetzt. Dies widerspricht jedoch ihrer Aussage vor dem Bundesamt, in der sie angab, bis zum XXXX in XXXX gelebt und die Schule besucht zu haben, die XXXX mit XXXX habe sie in XXXX abgeschlossen. Dann habe sie eine XXXX von XXXX bis XXXX in XXXX besucht, danach die XXXX von XXXX bis XXXX auch in XXXX . Im Zuge der Rückübersetzung gab sie weiter an, dass wenn man eine Ausbildung fortsetze, dann werde das so geschrieben, als würde man es von Anfang an machen. Auf Grund des Diploms konnte man den Studienbeginn nicht feststellen, da die Erstbeschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihrem XXXX – nur eine Seite der Urkunde vorlegte: die über die Abschlussprüfung XXXX ; warum das XXXX falsche Angaben in die Diplome schreiben sollte, wäre überdies unplausibel.

Im Übrigen verschleiert die Erstbeschwerdeführerin ihre Lebensumstände im Herkunftsstaat bis zur Ausreise: Ab XXXX war Sie in der Russischen Föderation an einer anderen Adresse gemeldet; dass sie nach XXXX nochmals geheiratet hätte, bestritt sie in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass Sie nachdem sie zu ihren Eltern zog, nochmal umgezogen ist, brachte sie nie vor. Da der Meldevermerksstempel unleserlich ist, kann nicht festgestellt werden, wohin sie umzog, sie hat sich ausweislich des Inlandsreisepasses aber ausdrücklich „umgemeldet“. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass sie mit ihren Eltern und Brüdern bis zur Ausreise XXXX im gemeinsamen Haushalt lebte. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob sie allein oder mit jemand anderem zusammenlebte.

Dass die Erstbeschwerdeführerin von XXXX bis XXXX in XXXX die Berufsschule absolvierte und das Diplom als XXXX erwarb, steht auf Grund des vorgelegten Diploms fest.

Die Angaben, wo und in welchem Beruf sie arbeitete, sind widersprüchlich: Während sie in der Erstbefragung angab, sie habe von XXXX bis XXXX als XXXX in einer privaten Firma gearbeitet, gab sie in der Einvernahme durch das Bundesamt an, sie habe als XXXX und XXXX in einem XXXX gearbeitet. In der hg. mündlichen Verhandlung gab sie einerseits an, als XXXX bzw. XXXX und XXXX von zuhause aus gearbeitet zu haben, andererseits gab sie an, sie habe als XXXX gearbeitet, dort wo ihre Brüder als XXXX gearbeitet haben, am XXXX in XXXX , dann als XXXX , dann privat, weil das besser bezahlt sei. Es kann sohin nicht festgestellt werden, welcher Erwerbstätigkeit die Erstbeschwerdeführerin von wann bis wann nachging, fest steht jedoch insgesamt, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestritt.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Zweitbeschwerdeführers vor der Ausreise gründen auf den Feststellungen in seinem Asylverfahren. Dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich Muttersprachenunterricht in Russisch und Tscheschenisch erhielt ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Es kann nicht festgestellt werden, mit wem der Zweitbeschwerdeführer bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation als XXXX im gemeinsamen Haushalt zusammenlebte: Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Kindeswegnahme als der Zweitbeschwerdeführer XXXX oder XXXX alt war, sind nicht glaubhaft, ebensowenig die Angaben, dass er ihm Alter von XXXX Jahren wieder für XXXX Monate bei ihr gelebt habe, dann aber erneut weggenommen worden sei; dass er im Alter von XXXX Jahren ausgereist sei, ist aktenwidrig. Die Angaben des Zweitbeschwerdeführers können ebensowenig den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil er in der hg. mündlichen Verhandlung selbst angab, seine früheren Angaben seien auf Druck seines Vaters und seiner Stiefmutter erlogen gewesen. Zudem gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass er seine Großeltern nicht kenne. Dass sein Vater und seine Stiefmutter in der Russischen Föderation aber im Gegensatz zu Österreich von diesen und weiteren Verwandten bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt wurden, weshalb die Gewalt in der Familie erst hier eskalierte, steht auf Grund des Aktes des Obsorgeverfahrens fest. Auch die Angaben des Vaters und der Stiefmutter im Asylverfahren, der Zweitbeschwerdeführer habe durchgehend mit ihnen zusammengelebt, können den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, da diese auf dem Fluchtvorbringen gründen, die Erstbeschwerdeführerin sei XXXX an den Folgen des Schlages mit einem Pistolenknauf verstorben.

Hinzukommt, dass die Gründe für eine Kindesabnahme XXXX sei es durch ihre Brüder und ihren Vater (Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung) oder ihren Ex-Mann nach muslimischen Ritus (Vorbringen in der Einvernahme) nicht plausibel sind: Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, ihre Eltern hätten ihr das Kind weggenommen und an den Vater zurückgegeben, als es XXXX bzw. XXXX alt gewesen sei und sie noch gestillt habe. Dies begründete sie mit „unserem Gesetz“. Dies ist jedoch unplausibel. Sowohl nach der Scharia (s. dazu EASO COI-Bericht TSCHETSCHENIEN) bleiben Buben bis XXXX Jahre bei der Mutter, als auch nach dem Adat (ACCORD – Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation), solange sie noch sehr klein sind, insbesondere, wenn die Kindsmutter nicht wieder heiratet, was die Erstbeschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge nicht tat.

Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung auch auf mehrere Nachfragen hin nicht in der Lage war, konkret zu schildern, wie es dazu kam, dass der Erstbeschwerdeführer ihrem Vorbringen zufolge als XXXX für XXXX Monate lang wieder bei ihr lebte, sondern nur äußerst vage und nicht glaubhafte Angaben machte, bei denen auffiel, dass sie keinerlei eigene Beteiligung an der Zurückholung des Kindes schilderte.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer der Erstbeschwerdeführerin während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation von Verwandten – sei es von ihrer Familie, sei es von ihrem Ex-Mann nach muslimischen Ritus oder seinen Verwandten – abgenommen wurde. Es kann daher weiters nicht festgestellt werden, mit wem der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation von wann bis wann zusammenlebte.

Dass die Erstbeschwerdeführerin auch von der Russischen Föderation aus Kontakt mit dem Zweitbeschwerdeführer in Österreich hatte, vermittelt von ihrer Ex-Schwiegermutter, der Großmutter des Zweitbeschwerdeführers väterlicherseits, steht auf Grund der handschriftlichen Eingabe der Erstbeschwerdeführerin in russischer Sprache im Verwaltungsverfahren fest. Dass sie auch Kontakt mit der Stiefmutter des Zweitbeschwerdeführers hatte, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, diese habe sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION angerufen und ihr mitgeteilt, dass ihr Sohn in der XXXX sei.

Die Feststellungen zur Ausreise des Zweitbeschwerdeführers mit seinem Vater und Halbgeschwistern gründen auf der Geburtsurkunde des jüngeren Halbbruders des Zweitbeschwerdeführers und den Vorbringen seines Vaters und seiner Stiefmutter im Asylverfahren sowie dem dokumentierten Aufenthalt in Österreich.

2.1.3. Die Feststellungen zu den weiteren Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION (Eltern bzw. Geschwister) und deren Aufenthalt im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Dass die Erstbeschwerdeführerin entgegen ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Familienmitgliedern hat, ist vor dem Hintergrund, dass sie noch in der Einvernahme im Jahr 2017 angab, Kontakt zu ihrer Schwester und Mutter zu haben, und bei der Einvernahme als gesetzliche Vertreterin im Asylaberkennungsverfahren im Jahr 2019 angab, Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester zu haben, nicht glaubhaft, zumal konnte die Erstbeschwerdeführerin keinen nachvollziehbaren Grund angeben konnte, weshalb während der ersten Jahre des Aufenthalts in Österreich noch den Kontakt zu ihren Familienangehörigen pflegte und nunmehr aber keiner mehr bestehen sollte, zumal kein Grund dafür ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass nunmehr alle Geschwister verheiratet seien – was Informationen aus dem Herkunftsstaat voraussetzt.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin als Grund hiefür die Ausreise nach Österreich gegen den Willen ihrer Familie bzw. ohne deren Wissen vorbrachte, ist ihr Vorbringen nicht glaubhaft:Das Vorbringen „Bei uns ist es nicht erlaubt, dass eine Frau so einfach das Haus verlässt. Ich hatte schon früher vorgehabt zu dem Jungen zu kommen, aber ich konnte es nicht, weil meine Brüder mich immer bedroht haben. Sie sagten, dass sie mich umbringen, wenn ich vorhaben sollte, das Land zu verlassen, deswegen hatte ich Angst.“ ist mit der „Ummeldung“ XXXX nicht in Einklang zu bringen; es kann nicht festgestellt werden, dass sie bis zur Ausreise bei ihren Brüdern wohnte.

Darüberhinaus war ihr Vorbringen auch unplausibel: Es ist nicht glaubhaft, dass ihre Brüder ihre Ausreisevorbereitungen nicht mitbekommen hätten, hätten sie sie so sehr überwacht und ein Bruder bei den Behörden gearbeitet.

Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin von der in Österreich lebenden Stiefmutter des Zweitbeschwerdeführers erfuhr, dass ihr Sohn im Krankenhaus ist, mit Hilfe der in der Russischen Föderation lebenden Mutter ihres Ex-Mannes nach muslimischem Ritus von der Russischen Föderation aus Kontakt mit ihrem Sohn hielt und in Österreich mit Hilfe der Tante ihres Ex-Mannes nach muslimischem Ritus wieder in Kontakt mit ihrem Sohn kam und mit dieser auch aktuell noch eine normale Beziehung pflegt, ist es nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin gegen den Willen ihrer Familie oder der ihres Ex-Mannes nach Österreich kam, um sich um ihren Sohn zu kümmern.

Das Vorbringen, ihre Familie und die Familie ihres Ex-Mannes hätten keinerlei Kontakt zueinander, war nicht glaubhaft: Einerseits arbeiteten sowohl zumindest einige ihrer Brüder, zeitweise auch sie selbst, als auch die Familie ihres Ex-Mannes am selben XXXX in XXXX , ihre Brüder als XXXX , weshalb nicht plausibel ist, dass sich die Familien nicht kannten. Andererseits setzt ihr Vorbringen zum Zurückbringen ihres Sohnes und den Bemühungen, dass ihr Sohn als XXXX wieder bei ihr wohnen konnte, voraus, dass es Kontakt zwischen den Familien gab.

Das Vorbringen, ihr Vater bzw. ihre Brüder haben erst kürzlich erfahren, dass sie in Österreich sei und daher habe sie den Kontakt zu ihrer Familie, insb. ihren Schwestern und ihrer Mutter abbrechen müssen, ist daher nicht glaubhaft.

Das weiteren Vorbringen, ein Nachbar habe versucht, sie in Österreich mit Männern zu fotografieren und die Fotos nach Hause zu schicken bzw. die Stiefmutter ihres Sohnes habe einen Mann beauftragt, sie in Österreich mit Männern zu fotografieren und die Fotos ihren Brüdern zu schicken und habe bereits ein oder zwei Anzeigen gegen die Erstbeschwerdeführerin gemacht weil sie nicht gewollt habe, dass sie hier bleibe, war nicht plausibel und fand weder Deckung im Obsorgeakt, noch im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe überhaupt erst von der Stiefmutter ihres Sohnes erfahren, dass dieser im Spital sei.

Die übrigen Feststellungen zu den Familienangehörigen des Zweitbeschwerdeführers gründen auf den Bescheiden bzw. dem Erkenntnis betreffend die Asylaberkennung und den Registerauskünften.

Dass es in der Familie des Vaters und der Stiefmutter zu Fällen von häuslicher Gewalt gegen den Zweitbeschwerdeführer und seine älteren Halbbrüder kam, steht auf Grund des Aktes des Obsorgegerichts fest. Auf Grund des Aktes des Obsorgegerichts stehen auch die Lebensverhältnisse des Zweitbeschwerdeführers als Minderjähriger fest und die Übertragung der Obsorge auf die Erstbeschwerdeführerin. Dass der Zweitbeschwerdeführer, wenn er abgängig war, zeitweise auch bei seiner Großtante in XXXX lebte, steht auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers und seiner Großtante als Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung fest; aus diesen Gründen steht auch fest, dass sie über die Misshandlungen in Kenntnis war. Entgegen ihrer Aussage als Zeugin kann auf Grund des Obsorgeaktes vor dem Hintergrund der beiden eingestellten Ermittlungen der Polizei nicht festgestellt werden, dass sie diese jemals zur Anzeige brachte oder vor der Polizei eine Aussage machte.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass es zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer zu häuslicher Gewalt kommt, steht auf Grund ihrer übereinstimmenden Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin basieren auf dem vorgelegten Befund vom 01.12.2017 und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION an behandlungsbedürftigen Krankheiten litt, weil sie keine Befunde dazu vorlegte. Soweit sie in Zusammenhang mit der behaupteten Kindeswegnahme XXXX vorbrachte, wegen Anorexie bzw. beginnender Anorexie behandelt worden und XXXX lang krank im Bett gelegen zu sein, gründet dieses Vorbringen auf einem Vorbringen, das selbst nicht glaubhaft (die Kindesabnahme XXXX ) und das dem Beginn der Ausbildung am XXXX nicht vereinbar ist.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers und deren Behandlungen gründen auf den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem zuletzt vorgelegten Ambulanzbefund Psychosomatik vom 29.05.2019 des XXXX und dem Kurzarztbrief vom 23.01.2020 von XXXX sowie betreffend die XXXX auf dem Gutachten von XXXX vom 21.08.2017. Aufgrund des Befundes und des aktuellen Kurzartbriefes steht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer aktuell keine Medikamente einnehmen muss bzw. dies vom Zweitbeschwerdeführer nicht erwünscht wird, weil eine bisher versuchte medikamentöse Therapie nicht den gewünschten Effekt zeigte und er an Kopfschmerzen litt. Ein stationärer Aufenthalt erscheint nicht zielführend, aber die Fortsetzung der Psychotherapie wird empfohlen. Zudem wird eine Substanzabstinenz und die Regulation des Medienkonsums empfohlen. Bei Verschlechterung der Symptomatik soll der Zweitbeschwerdeführer wieder einen Facharzt für XXXX aufsuchen.

Auf Grund des Länderinformationsblattes steht fest, dass eine psychologische und psychiatrische Behandlung und Therapie generell in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik Tschetschenien, möglich sind.

Die Beschwerdeführer leiden somit an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstehen; die Erkrankungen der Beschwerdeführer sind vor dem Hintergrund der Länderberichte zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat behandelbar.

Auf Grund ihres Alters ( XXXX Jahre bzw. XXXX Jahre) und des Gesundheitszustandes zählen die Beschwerdeführer nicht zur COVID-19 Hochrisikogruppe. Zudem ist das Infektionsgeschehen in Vergleich zu ÖSTERREICH in RUSSLAND auf Grund der publizierten Daten in Relation zur Bevölkerungszahl – auch unter Berücksichtigung einer höheren Dunkelziffer – jedenfalls nicht schlechter. Hinzu kommt, dass die RUSSISCHE FÖDERATION über drei Impfstoffe, darunter „Sputnik V“ verfügt und die Impfkampagne bereits begonnen hat.

Auf Grund ihres Alters und Gesundheitszustandes, betreffend die Erstbeschwerdeführerin auch wegen ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung sind die Beschwerdeführer arbeitsfähig und können in der Russischen Föderation – die Erstbeschwerdeführerin wie vor ihrer Ausreise – ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.1.5. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Zweitbeschwerdeführers gründen auf den beigeschafften Strafakten, ebenso die Feststellungen zum Vollzug der Bewährungshilfeauflagen und Weisungen bzw. die Verstöße des Zweitbeschwerdeführers dagegen. Die Einstellung der Ermittlungen wegen § 27 SMG gründen auf den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen und der Einlassung des Zweitbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen die StVO und das FSG.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

2.2.1. Die Feststellungen zur Asylantragstellung der Erstbeschwerdeführerin und zur Asylzuerkennung an den Zweitbeschwerdeführer im Familienverfahren sowie zum jeweiligen Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Auch die Feststellungen zur Asylzuerkennung an den Vater und die Aberkennung dieses Status gründen auf dem beigeschafften Erkenntnis und Bescheid.

2.2.2. Dass nie eine Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers behauptet wurde, steht auf Grund des Urteils des Asylgerichtshofes fest. Dass er nie eine Gefährdung im Herkunftsstaat wahrgenommen hat, gründet auf der Aussage des Zweitbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Ihm wurde Asyl nur im Familienverfahren zuerkannt. Mittlerweile ist er der einzige Familienangehörige, dem der Status des Asylberechtigten noch zukommt, da dieser Status bereits allen anderen Familienangehörigen aberkannt wurde. Dem Zweitbeschwerdeführer droht keine Verfolgung wegen der Mitnahmen seines Vaters, da diesem aus diesem Grund bereits keine Verfolgung mehr droht und nicht ersichtlich ist, weshalb dem Zweitbeschwerdeführer im Gegensatz zu seinen Halbbrüdern oder seinem Vater aus diesem Grund noch Verfolgung drohen sollte. Hinzu kommt, dass Teile des Vorbringens (die Ermordung der Erstbeschwerdeführerin) nachweislich falsch waren. Hinzu kommt, dass den Länderberichten klar zu entnehmen ist, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf „Foreign Fighters“ bzw. auf Personen konzentrieren, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen oder auf Personen, die ins Ausland gingen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen. Weder vermochte der Zweitbeschwerdeführer im Verfahren mit dem pauschalen Vorbringen, mit den Problemen seines Vater verbunden zu werden, eine Rückkehrgefährdung darzutun, noch war eine solche von amtswegen zu erkennen.

Die Erstbeschwerdeführerin führte in der Einvernahme als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers im Asylaberkennungsverfahren vor dem Bundesamt aus, dass ihr Sohn Tschetschenien nicht kenne und sein Vater Probleme mit XXXX bekommen habe, dass sei somit auch für den Zweitbeschwerdeführer ein Problem, denn es gebe in Tschetschenien Rache. Würde er in Tschetschenien oder Russland auftauchen, würde er gleich als Geisel genommen, egal wie lange man weg sei. In Tschetschenien würden die Leute einfach verschwinden. Auch mit diesem Vorbringen vermochte die Erstbeschwerdeführerin keine Rückkehrgefährdung des Zweitbeschwerdeführers aufzuzeigen, da persönliche Probleme des Vaters des Zweitbeschwerdeführers mit XXXX XXXX weder im Asylverfahren, noch im Asylaberkennungsverfahren des Vaters des Zweitbeschwerdeführers oder seiner Halbbrüder behauptet wurden und in diesen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Vater und den Halbbrüdern im Falle der Rückkehr keine Verfolgung mehr droht; dass dies im Fall des Zweitbeschwerdeführers anders sein sollte, als in dem seines Vaters und seiner älteren Halbbrüder, vermochte auch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Aberkennungsverfahren nicht plausibel darzutun.

Der Zweitbeschwerdeführer hat sich zuletzt vor mehr als XXXX Jahren im Herkunftsstaat aufgehalten und im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geäußert, welche ein Interesse russischer bzw. tschetschenischer Sicherheitskräfte auch auch nach so langer Zeit am Zweitbeschwerdeführer, der als XXXX ausreiste, wahrscheinlich erscheinen ließen. Dass er in Österreich irgendein Verhalten gesetzt hätte, auf Grund dessen er in den Focus der Behörden gekommen wäre, hat er nie behauptet. Ebenso wenig behauptete er jemals eine Gefährdung durch Privatpersonen, bezüglich derer die Behörden seines Herkunftsstaates potentiell keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit aufweisen.

Daher steht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation aktuell keiner Gefahr der Verfolgung asylrelevanten Gründen ausgesetzt ist.

2.2.3. Im Übrigen begründet vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen die Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION und die Asylantragstellung im Ausland, wie auch der langjährige Auslandsaufenthalt, für sich genommen ebenfalls kein konkretes Risiko einer behördlichen Verfolgung im Nordkaukasus oder anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Dafür, dass dies im Fall der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers anders zu beurteilen sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte.

2.2.4. Glaubhaft ist, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gereist ist, um sich hier um ihren Sohn zu kümmern, da sie von seiner Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von dessen Stiefmutter informiert worden war, wie sie gleichbleibend vorbrachte, auch in der hg. mündlichen Verhandlung.

Darüberhinaus ist ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft: Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass die der Erstbeschwerdeführerin der Zweitbeschwerdeführer XXXX weggenommen wurde, sie verschleiert ihre Lebensumstände bis zur Ausreise und zog XXXX um, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, dass sie bis zur Ausreise mit ihren Eltern und Brüdern zusammenlebte und von diesen kontrolliert wurde. Ebensowenig ist glaubhaft, dass sie gegen den Willen ihrer Eltern und Brüder ausreiste und nunmehr den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen musste. Gründe, warum sie als bereits geschiedene Frau zu einer weiteren Eheschließung gezwungen werden sollte, brachte sie – auch vor dem Hintergrund, dass sie von XXXX bis XXXX zu keiner weiteren Eheschließung gezwungen wurde – ebensowenig plausibel vor, wie warum sie einem Ehrenmord zum Opfer fallen sollte, da sie dafür keinen Grund glaubhaft vorbrachte.

Insgesamt machte die Erstbeschwerdeführerin vage und bloß allgemeine Angaben zu einer konkreten individuellen Bedrohung wie z.B.: „Bei uns werde solche Leute umgebracht, es wird nichts Anderes gemacht. Ich weiß nicht, warum man das beurteilt. Wenn man so einen Mord nicht begeht, dann gilt das als Schande.“ Dieses Vorbringen, dass auf einen drohenden Ehrenmord abzielt, steht in keinem Zusammenhang der individuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin, die ausreiste, um bei ihrem Sohn zu sein, nachdem sie von Stiefmutter ihres Sohnes informiert wurde, dass er in der XXXX war; dass ihr Aufenthalt in Österreich – abgesehen von den Auseinandersetzungen im Obsorgeverfahren – im Einvernehmen mit der Familie ihres Ex-Mannes nach muslimischem Ritus steht, zeigt sich auch an ihrem Kontakt mit der Tante ihres Ex-Mannes nach muslimischem Ritus, die versuchte, in der hg. mündlichen Verhandlung für sie auszusagen und die ihr half, in Österreich mit dem Zweitbeschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, die sie in Österreich auch regelmäßig besucht. In der Beschwerde werden unter anderem Berichte von Ehrenmorde abgedruckt, in denen Verstöße religiöse Verbote, wie eine uneheliche Liebesbeziehung im Hintergrund standen. Ein Zusammenhang mit der Erstbeschwerdeführerin ist auf Grund ihres Vorbringens nicht ersichtlich. Die Schilderungen ihrer sehr religiösen und konservativen Brüder, die sie unterdrück haben und „Psychoterror“ aussetzten, steht auch nicht nachvollziehbar mit den sonstigen Angaben zu den Familienverhältnissen im Einklang (sie heiratete freiwillig, machte mehrere Ausbildungen, bestritt ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit, zog XXXX innerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION um), zumal sie ihre Lebensverhältnisse nach der Scheidung nach muslimischem Ritus bis zur Ausreise verschleierte. Warum sie – hätten ihre Brüder sie unterdrückt – nach ihrer Scheidung XXXX Jahre im Herkunftsstaat hätte bleiben sollen, ist nicht plausibel.

Insgesamt war die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch ihren Bruder oder anderen männlichen Familienmitgliedern ausgesetzt. Ebenso drohen der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörde oder durch ihre Familie.

2.2.5. Soweit die Frage von Verfolgung (alleinstehender) Frauen oder Frauen mit „modernen/westlichen“ Lebensstil in TSCHETSCHENIEN in der Beschwerde releviert wurde, unterscheidet sich die Situation von Frauen im Nordkaukasus von der in anderen Regionen Russlands gravierend. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind zwar laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien. Einen Grund für einen Ehrenmord hat sie nicht glaubhaft vorgebracht, die Ehe mit ihrem Ex-Mann ging sie freiwillig ein, sie wurde von XXXX bis XXXX nicht von ihren Brüdern zur Wiederverheiratung gedrängt und es gibt keinen Anhaltspunkt, warum dies nunmehr anders sein sollte, dass es zu häuslicher Gewalt kam, brachte sie nie vor. Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte die Grundschule und hat zwei abgeschlossene Ausbildungen, sie bestritt ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit. Es ist nicht ersichtlich, warum die Erstbeschwerdeführerin nunmehr wegen ihres Lebensstils Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Auch eine Verfolgung, weil sie mit ihrem Sohn zusammenlebt, kann nicht festgestellt werden, zumal ihr Sohn volljährig ist und sich aussuchen kann, wo er lebt.

Es steht der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer überdies frei, sich wieder in Tschetschenien oder in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation anzusiedeln, zB in XXXX , wo die Erstbeschwerdeführerin aufgewachsen ist. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die dem entgegenstehen, weil in der RUSSISCHEN FÖDERATION Bewegungsfreiheit besteht, die Erstbeschwerdeführerin über einen Inlandsreisepass verfügt, mit dem sie sich anmelden kann, zwei Diplome, Arbeitserfahrung und perfekte Russischkenntnisse. Sohin ist es der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls möglich ihren angegebenen selbstbestimmten Lebensstil außerhalb TSCHETSCHENIENS, an einem anderen Ort RUSSLANDS fortzuführen, ohne einer Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt zu sein. Da ihr Sohn russischer Staatsangehöriger ist, kann er Dokumente erwirken und sich wie seine Mutter mit ihr in einem anderen Landesteil ansiedeln; auch er spricht russisch. Dass sie ihr Bruder überall in ganz Russland finden würde und bedrohen würde, weil er der Familie XXXX nahestehe, ist keinesfalls plausibel, zumal kein Grund glaubhaft gemacht wurde, warum er sie überall suchen sollte und umgekehrt von ihrer Ausreise nach Österreich bis vor ca. XXXX Jahren nichts mitbekommen haben soll.

Auch die weiteren allgemeinen Ausführungen zur Gefährdung junger Frauen durch Ehrenmorde oder Zwangsehen steht in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. Aufgrund der lediglich allgemein gehaltenen Angaben zur Frage der Stellung der Frau in Tschetschenien kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst einer individuell konkret gegen sie gerichteten Verfolgung aufgrund ihrer Stellung als Frau in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein wird, zumal die Erstbeschwerdeführerin abgesehen von der – wie soeben erörterten – nicht glaubhaften Verfolgung durch ihre Familie keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war.

Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen brachten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nicht vor. Sie sind Angehörige des Islams, der in der Russischen Föderation die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft ist. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf die Beschwerdeführer nicht zu entnehmen.

Eine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers aus ethnischen Gründen kann nicht erkannt werden, weil tschetschenische Volksangehörige in der Russischen Föderation weit verbreitet und nicht grundsätzlicher Benachteiligung oder Übergriffen ausgesetzt sind. Eine solche brachte die Erstbeschwerdeführerin nicht vor.

2.3. Zu den Feststellungen zu den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer:

2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Herkunftsland, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION und aus den Feststellungen zu ihren persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil.

Dass sich die Beschwerdeführer auch außerhalb des Nordkaukasus niederlassen können, z.B. in XXXX , ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin dort geboren und bis zum XXXX dort aufgewachsen ist. Sie spricht Russisch wie eine Muttersprache und auch der Zweitbeschwerdeführer kann Russisch. Entsprechend den Länderberichten besteht, wenn auch mit längerer Wartezeit, die Möglichkeit einer Sozialwohnung bzw. können die Beschwerdeführer staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen oder zu Beginn auch auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen zurückgreifen, bei denen die Erstbeschwerdeführerin auch nach ihrer Scheidung lebte.

2.3.2. Dass die Beschwerdeführer nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können, basiert einerseits auf den Länderfeststellungen zur Grundversorgung und andererseits auf den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer. Demnach sind sie arbeitsfähig, (abgesehen von der psychischen Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers) gesund, sprechen Russisch und Tschetschenisch und die Erstbeschwerdeführerin verfügt über zwei abgeschlossene Ausbildungen und Arbeitserfahrung in der Russischen Föderation. Sie ist dort aufgewachsen sowie sozialisiert worden und daher mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut. Dies trifft auch auf den Zweitbeschwerdeführer zu, auch wenn er dies in der hg. mündlichen Verhandlung abzustreiten suchte. Bei der Erörterung der Obsorgeakten bezog er sich jedoch immer wieder darauf, dass „wir“ (Tschetschenen) eine andere Sprache sprechen, dass „wir“ (Tschetschenen) auch mit Blicken kommunizieren usw. Dass der Zweitbeschwerdeführer mit der russischen und tschetschenischen Kultur und Lebensart vertraut ist, steht auch deshalb fest, weil seine Mutter und seine Großtante in dieser Kultur verhaftet sind – und seinem Vorbringen zufolge auch sein Vater und seine Stiefmutter. Es wird dem Zweitbeschwerdeführer, der im Kreis seiner Verwandten in Österreich mit der russischen und tschetschenischen Kultur und Lebensart vertraut gemacht wurde, daher möglich sein, sich im Herkunftsstaat in die Gesellschaft zu integrieren und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu sichern.

Zudem steht es der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer offen, als russische Staatsangehörige eine Registrierung zu erlangen und dadurch Leistungen des dortigen Sozialsystems der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, wonach auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können (Punkt II.1.5.).

Die Beschwerdeführer verfügen überdies über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern/Großeltern, XXXX Geschwister/Onkel und Tanten) in der russischen Föderation, von denen die Erstbeschwerdeführerin ihrem Vorbringen nach der Scheidung Unterstützung erhalten hat. Dass der Kontakt abgebrochen wurde, kann nicht festgestellt werden. Daher können diese Verwandten die Beschwerdeführer nach der Rückkehr ebenfalls unterstützen.

2.3.3. Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, steht auf Grund der Länderberichte fest (vgl. Punkt II.1.5.). Die Beschwerdeführer haben abgesehen von den nicht glaubhaften Fluchtvorbringen und Rückkehrbefürchtungen kein weiteres Vorbringen dazu erstattet. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein werden. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Rückkehrern.

Auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Die medizinische Versorgung wird den Länderberichten zufolge von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Russische Staatsangehörige haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Jeder russische Staatsbürger, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes eine OMS-Karte erhalten. Auch Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten. Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind ebenfalls in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Da sich das psychische Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers aber auf die Misshandlung durch seine Stiefmutter und seinen Vater in Österreich bezieht, besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Übersiedlung in die Russische Föderation – vor allem, wenn er gemeinsam mit seiner Mutter zurückkehrt – eine Retraumatisierung bewirken würde.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:

2.4.1. Die Feststellungen zur Einreise des Zweitbeschwerdeführers sowie zum Datum der Antragstellung und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie zum Asylaberkennungsbescheid ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Ebenso gründen die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin sowie zum Bescheid des Bundesamtes auf dem vorliegenden Verwaltungssakten.

2.4.2. Die Feststellungen zur Obsorge des bis 2020 minderjährigen Zweitbeschwerdeführers fußen auf dem beigeschafften Akt des Obsorgegerichts.

2.4.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Zweitbeschwerdeführers in Österreich gründen auf dem Akt des Obsorgegerichts und den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, soweit sie darin Deckung fanden. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den beigeschafften Strafakten; aus diesen ergeben sich auch die Weisungen und Bewährungshilfeauflagen und deren Durchsetzung. Dass der Beschwerdeführer das Anti-Gewalt-Training abgeschlossen hat und aktuell Psychotherapie besucht, fußt auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Zweitbeschwerdeführer den Pflichtschulabschluss nachgeholt hat, steht auf Grund des vorgelegten Zeugnisses vom XXXX fest.

Dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch bedarfsorientierte Mindestsicherung bestreitet, früher auch durch Arbeitslosengeld, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest. Aus diesem ergibt sich auch, dass der Zweitbeschwerdeführer nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging. Dass er nie eine Aus- oder Weiterbildung besuchte, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, den im Obsorgeakt dokumentierten Schul und in den Strafakten dokumentierten Ausbildungsabbrüchen und der Absolvierung des Pflichtschulabschlusses erst am XXXX fest.

Dass der Zweitbeschwerdeführer abgesehen von 70 Stunden, die er in XXXX in einem XXXX gearbeitet hat, nie ehrenamtlich gearbeitet hat und nicht Mitglied in einem Verein ist, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Auf Grund seiner Aussage steht fest, dass er eine Einladung zu einem Schnuppertag im XXXX bei einem Unternehmen hatte. Bis zum Entscheidungszeitpunkt folgte diesem jedoch weder eine Einstellungszusage, noch ein Vorvertrag o.ä.

Dass der Zweitbeschwerdeführer bis zu den Lockdowns in ein Fitnesscenter ging und einen Freundeskreis in Österreich hat, ist auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung plausibel. Dass der Zweitbeschwerdeführer den Kontakt zu seinem Vater, seiner Stiefmutter und Halbgeschwistern seit mehreren Jahren abgebrochen hat, ist glaubhaft. Dass er keinen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Onkel hat und zu seiner in Österreich lebenden Großtante kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und die Beziehung durch regelmäßige Besuche gelebt wird, wie der Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin sowie die Großtante als Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung übereinstimmend angeben, ist glaubhaft.

2.4.4. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin basieren einerseits auf dem vorgelegten Prüfungszeugnis und Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen und andererseits auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung sowie der Tatsache, dass die Verdolmetschung der Verhandlung notwendig war.

Der Bezug von Grundversorgung und die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit stehen auf Grund des GVS-Auszuges und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht legal erwerbstätig ist. Dass sie ihren Vermieterinnen im Haushalt hilft, steht auf Grund ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Es kann dahinstehen, ob es sich hiebei um Schwarzarbeit handelt, wie die Aussage ihres Sohnes in der hg. mündlichen Verhandlung („Meine Mutter ist schon seit sieben Jahren ohne eine Arbeitsbewilligung tätig“) und ihre Schilderung betreffend den Beginn des Mietverhältnisses („Als ich bei der Caritas war, ist diese Frau […] zu Caritas gekommen und wollte, dass ich bei ihnen einziehe, weil sie Hilfe brauchten. Ich konnte bei ihnen wohnen und ihnen immer ein bisschen helfen, das war das Angebot.“) nahelegen; dass es sich dabei um keine legale Erwerbstätigkeit zB auf Basis von Dienstleistungsscheck handelt und dass die Erstbeschwerdeführerin nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest, und wird von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht bestritten. Eine Abhängigkeit ihrer Vermieterinnen von ihr besteht nicht. Die von ihr laut ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung verrichteten Hilfstätigkeiten (Post holen, kochen, putzen) können auch von mobilen Diensten oder einer 24-Stunden-Pflege verrichtet werden.

Bei der Einstellungszusage der Erstbeschwerdeführerin, zu der sie in der hg. mündlichen Verhandlung ausführte, „Wir waren ein-, zweimal bei dem Firmeninhaber zu Hause. Seine Frau hat mir gesagt, wenn ich eine Arbeitsbewilligung habe, kann ich bei ihnen als Putzfrau arbeiten, wenn ich das möchte. Ihr Mann hat mir eine Bestätigung gegeben. Ich habe ihn angeschrieben, dass ich den Verhandlungstermin habe und wenn es möglich ist, ob er mir eine Bestätigung ausstellt. Er sagte mir, „freiwillig, natürlich.“ Wenn ich eine Arbeitsbewilligung bekommen, kann ich gleich bei dieser Firma arbeiten.“, handelt es sich um ein Gefälligkeitsschreiben: Bruttogehalt und Wochenstundenanzahl sind nicht angeführt, ist mit dem Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bedingt, über die die Erstbeschwerdeführerin nicht verfügt und wurde erst nach Zustellung der Ladung ausgestellt.

Die Feststellungen zu den sonstigen Lebensumständen der Erstbeschwerdeführer in Österreich (soziale Integration, Bezugspersonen) beruhen auf den diesbezüglich schlüssigen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass die Erstbeschwerdeführerin verlobt ist, ist – wie bereits bei Pkt. II.2.2.1. ausgeführt – nicht glaubhaft.

2.4.5. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nie geduldet war und sie aktuell weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen waren, steht auf Grund der IZR-Auszüge fest und wurde von den Beschwerdeführern nie Gegenteiliges behauptet. Dass der Zweitbeschwerdeführer entgegen seiner Angaben, in einem anghängigen Strafverfahren wegen schwerer Sachbeschädigung vom zuständigen Gericht nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter geführt wird, ergibt sich aus der Mitteilung des zuständigen Gerichts.

2.5. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION:

2.5.1. Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.5.) zu Grunde liegenden Berichte wurden den Beschwerdeführern übermittelt bzw. in der hg. mündlichen Verhandlung ausgefolgt, die Beschwerdeführer erstatteten dazu eine Stellungnahme, in der sie den Berichten jedoch nicht substantiiert entgegentraten.

2.5.2. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.6. Zu den Feststellungen zur aktuellen Covid-19-Pandemie:

Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020; https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html ; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

Die Feststellungen zur aktuellen Lage auf Grund der Covid-19-Pandemie in Österreich gründen auf den vom Sozialministerium veröffentlichten Daten (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus- (2019-nCov).html), zu der in der Russischen Föderation auf den von der WHO veröffentlichten (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Auf diese gründen sich auch die Angaben zur Impfkampagne in der Russischen Föderation, die Angaben zu der in Österreich gründen auf den vom ORF veröffentlichten Daten (https://orf.at/corona/daten/impfung ).

Die Angaben zum Rolling-review-Zulassungsverfahren von „Sputnik V“ gründen auf den Veröffentlichungen der Europäischen Arzneimittelbehörde (https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/treatments-vaccines/covid-19-vaccines ). Die Angaben zur Zulassung von „Sputnik V“ in anderen Staaten fußen auf dem bezughabenden Eintrag auf Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Sputnik_V#Zulassung ). Die Feststellungen zu den anderen in der Russischen Föderation verfügbaren Impfstoffen gegen schwere Verläufe von Covid-19 sind notorisch (https://www.diepresse.com/5958281/putin-ruft-zu-corona-impfungen-in- russland -auf ; https://de.euronews.com/2021/05/06/ russland -lasst-einmalimpfstoff-sputnik-light-zu ; https://orf.at/stories/3212067/ ; Russland lässt „Sputnik-Light“ zu; www.nachrichten.at ), ebenso die Zurückhaltung der Bevölkerung in der Russischen Föderation, sich impfen zu lassen (https://www.aerztezeitung.de/Politik/Russland-will-Corona-Impfstoff-Sputnik-V-nicht-vor-Mai-in-die-EU-liefern-416962.html ; Sputnik V: So gut ist der Impfstoff aus Russland; www.kurier.at ; https://de.euronews.com/2021/05/03/russen-lassen-sich-kaum-impfen ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Bestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Zweitbeschwerdeführers:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von XXXX Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Der Asylgerichtshof gewährte dem Zweitbeschwerdeführer mit Erkenntnis vom 08.11.2010 im Familienverfahren Asyl und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam. Dies ist XXXX Jahr her. Der Zweitbeschwerdeführer wurde jedoch mit Urteil vom 12.09.2016 vom Landesgericht XXXX , vom XXXX und XXXX vom Landesgericht XXXX und vom 11.03.2020 vom Bezirksgericht XXXX strafgerichtlich verurteilt. Abgesehen von einer fahrlässigen Körperverletzung wurde er ausschließlich wegen Vorsatztaten verurteilt, wobei er das Delikt der Körperverletzung mehrfach beging.

Die Verurteilungen des Zweitbeschwerdeführers erfolgten nach dem JGG, es lagen ausnahmslos Jugendstraftaten vor.

Bei diesen treten gemäß § 5 Z 10 JGG die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ein. Abweichend von § 5 Z 10 JGG liegt aber gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.

§ 7 Abs. 3 AsylG 2005 stand daher der Aberkennung des Asylstatus nicht entgegen.

3.2.2. Das Bundesamt aberkannte dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK:

Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vgl. idS auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).

Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit der Asylzuerkennung vor XXXX Jahren nachhaltig geändert, die russischen und tschetschenischen Behörden konzentrieren sich auf aktuelle Kämpfer und Rückkehrer aus Kampfgebieten. Eine Gefährdung des Vaters des Zweitbeschwerdeführers wegen seiner Mitnahmen zwischen XXXX und XXXX besteht daher nicht mehr. Daher wurde auch dem Vater, der Stiefmutter und den Halbgeschwistern, denen allen im Wege des Familienverfahrens nach dem Vater des Zweitbeschwerdeführers Asyl gewährt wurde, dieser Status mittlerweile aberkannt. Dem Zweitbeschwerdeführer droht ebensowenig wie seinen – vor allem älteren – Halbbrüdern eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie ihres Vaters oder wegen der von seinem Vater vorgebrachten Fluchtgründe.

Der Zweitbeschwerdeführer war im Herkunftsstaat selbst nie einer Gefährdung ausgesetzt und reiste als XXXX aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus. Es wurden auch keine zwischenzeitig entstandenen, neuen Fluchtgründe vorgebracht; solche können auch von amtswegen nicht festgestellt werden.

In Ermangelung von dem Zweitbeschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).

Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der Zweitbeschwerdeführer zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Punkt II.1.5.).

Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.5.).

Dem Zweitbeschwerdeführer droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt (vgl. Punkt II.1.5.).

3.2.3. Weil die Umstände, auf Grund deren dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, von welchem dieser seinen Status abgeleitet hat, als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es dieser kann daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen und weil dem Zweitbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus asylrelevanten Gründen droht, kann es auch der Zweitbeschwerdeführer nicht ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen.

Daher hat die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer den Status des Asylberechtigen im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).

3.3.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen ist das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft: Ihr droht im Falle der Rückkehr weder Verfolgung durch ihre Familie oder der ihres Ex-Mannes nach muslimischem Ritus wegen dem Zweitbeschwerdeführer, wegen ihrer Ausreise nach Österreich oder wegen ihrem Lebensstil, noch droht ihr häusliche Gewalt oder besteht die reale Gefahr, dass sie im Fall der Rückkehr Opfer einer Zwangsverheiratung oder eines Ehrenmordes wird.

Es kann auch von amtswegen keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin festgestellt werden.

In Ermangelung von der Erstbeschwerdeführerin individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).

Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass die Erstbeschwerdeführerin zu diesen Gruppen gehört, hat sie nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Punkt II.1.5.).

Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.5.).

3.3.4. Der Erstbeschwerdeführerin droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt (vgl. Punkt II.1.5.).

3.3.5. Im Ergebnis hat das Bundesamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin:

3.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

3.4.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.4.3. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen ist nicht glaubhaft; es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist.

3.4.4. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein wird, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der Erstbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass der Erstbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt:

Die Erstbeschwerdeführerin verbrachte ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 in der Russischen Föderation, ist mit der dortigen Kultur und Lebensart vertraut, spricht Russisch und Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, hat dort die Grundschule, das XXXX für XXXX und die berufliche Grundausbildung zur XXXX für die XXXX abgeschlossen und vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Zudem hat sie im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Zugang zum Sozialsystem und zur Krankenversicherung und verfügt über ein soziales Netz, das sie auch nach der Scheidung unterstützte. Auch der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und spricht Russisch und Tschetschenisch. Er kann daher durch Erwerbsarbeit zum Familieneinkommen beitragen. Die Erstbeschwerdeführerin kann eine Wohnung mieten oder wie nach ihrer Scheidung wieder zu ihrer Familie ziehen. Der Erstbeschwerdeführerin ist es somit möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse – wie auch vor der Ausreise – zu befriedigen.

3.4.5. Die Erstbeschwerdeführerin ist abgesehen von Problemen mit den Magen gesund. Aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in RUSSLAND flächendeckend gewährleistet ist. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sie an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würden, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist. Auf Grund der Länderberichte steht auch fest, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch an jedem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen und registrieren lassen kann, insbesondere in XXXX , wie sie die ersten XXXX Jahre ihres Lebens verbrachte und die Schule besuchte.

3.4.6. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung: Dass die Erstbeschwerdeführerin derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Die XXXX -jährige Erstbeschwerdeführerin ist bist auf Magenprobleme gesund, aktuell benötigt sie keine medizinische Behandlung; Magenprobleme stellen kein Risiko für einen besonders schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung dar. Es liegen daher keine Erkrankungen, insbesondere keine Schwächung des Immunsystems vor, die iSd COVID-19-Risikogruppenverordung das Risiko für einen besonders schweren oder lebensbedrohlichen Verlauf einer COVID-19 Erkrankung maßgeblich steigern. Die Erstbeschwerdeführerin leidet auch an keinen behandlungsintensiven Erkrankungen, sodass auch kurzfristige Engpässe im Gesundheitssystem die Erstbeschwerdeführerin keiner Gefährdung aussetzen würden. Es liegen daher auch mit Blick auf die COVID-19-Pandemie im Fall der Erstbeschwerdeführerin keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK vor.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichende reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Nach derzeitiger Sachlage wäre daher eine mögliche Ansteckung der Erstbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

Hinzu kommt, dass aufgrund eines Vergleichs der publizierten Infektionszahlen auch unter Einbeziehung einer höheren Dunkelziffer das Infektionsrisiko im Vergleich zur Bevölkerungszahl in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht höher als in ÖSTERREICH ist und dass die RUSSISCHE FÖDERATION über mehrere Impfstoffe gegen schwere Verläufe von COVID-19 verfügt und bereits mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen hat.

3.4.7. Da irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Erstbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK kommen würde, nicht erkannt werden kann und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, nicht erkennbar sind, ist der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.5. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer:

3.5.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

3.5.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.5.3. Im gegenständlichen Fall kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Zweitbeschwerdeführers in die Russische Föderation (Nordkaukasus/Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers zu seinen Rückkehrbefürchtungen – wie solle er dort an Geld, Arbeit und Medizin kommen –, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:

3.5.4. Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen jungen Mann mit einer in Österreich abgeschlossenen Grundschuldbildung, der abgesehen von einer XXXX gesund ist und der seinen Lebensunterhalt daher durch Teilnahme am Erwerbsleben bestreiten kann. Er hat zwar in der RUSSISCHEN FÖDERATION nur den Kindergarten besucht, wurde aber im Kreis seiner Familie mit der TSCHETSCHENISCHEN und RUSSISCHEN Kultur und Lebensart vertraut gemacht, hatte in Österreich Muttersprachenunterricht in Russisch und Tschetschenisch und spricht somit zwei Landessprachen. Er hat zwar bis dato keine Arbeitserfahrung gesammelt, allerdings kann ihn seine Mutter beim Einstieg ins Arbeitsleben helfen und ihn bis dahin durch ihre Erwerbsarbeit unterstützen. Er hat ein unterstützendes familiäres Netz, das ihm vor allem am Anfang behilflich sein kann. Als russischer Staatsangehöriger hat er Anspruch auf die Ausstellung von Dokumenten, kann sich damit anmelden und auch Zugang zur Krankenversicherung und zu Sozialhilfeleistungen erlangen. Medikamente benötigt er aktuell nicht; auf Grund der Länderberichte steht fest, dass er psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sowohl in Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation in Anspruch nehmen kann. Exzeptionelle Umstände wurden nicht behauptet und können von amtswegen nicht festgestellt werden.

3.5.5. Der Zweitbeschwerdeführer benötigt aktuell abgesehen von Psychotherapie wegen seiner XXXX keine Behandlung, er ist davon abgesehen gesund. Der Zweitbeschwerdeführer hat Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, auch die allgemeine medizinische Versorgung ist gewährleistet.

Auf Grund der Länderberichte und der persönlichen Situation des Zweitbeschwerdeführers steht daher fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat ist dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar. Er kann sich – mit der Erstbeschwerdeführerin oder ohne sie – nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch an jedem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen und registrieren lassen, zB in XXXX , wo seine Mutter die ersten XXXX Jahre ihres Lebens verbrachte und die Schule besuchte.

3.5.6. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung: Dass der Zweitbeschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Der XXXX jährige Zweitbeschwerdeführer ist abgesehen von der Posstraumatischen Belastungsreaktion gesund und benötigt aktuell abgesehen von Psychotherapie keine medizinische Behandlung. Es liegen daher keine Erkrankungen, insbesondere keine Schwächung des Immunsystems vor, die iSd COVID-19-Risikogruppenverordung das Risiko für einen besonders schweren oder lebensbedrohlichen Verlauf einer COVID-19 Erkrankung maßgeblich steigern. Der Zweitbeschwerdeführer leidet auch an keinen behandlungsintensiven Erkrankungen, sodass auch kurzfristige Engpässe im Gesundheitssystem den Zweitbeschwerdeführer keiner Gefährdung aussetzen würden. Es liegen daher auch mit Blick auf die COVID-19-Pandemie im Fall des Zweitbeschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK vor.

Eine mögliche Ansteckung des Zweitbeschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf wären allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

Hinzu kommt, dass aufgrund eines Vergleichs der publizierten Infektionszahlen auch bei Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer das Infektionsrisiko in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht höher als in ÖSTERREICH ist und dass die RUSSISCHE FÖDERATION über drei Corona-Impfstoffe verfügt und bereits mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen hat.

3.5.7. Weil kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung des Zweitbeschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, ist dem Zweitbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Das Bundesamt hat daher dem Zweitbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.7. Entscheidung über die Rückkehrentscheidungen gegen die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

3.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit Juli 2014 und der Zweitbeschwerdeführer befindet sich seit XXXX zeitweise als Asylberechtigter im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind aktuell weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Gegen den Zweitbeschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung eröffnet, aber laut Anklageerhebung wird er als Beschuldigter geführt, sohin ist er weder Zeuge noch Opfer in einem laufenden Strafverfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.7.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gleichlautend ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Mit der erfolgten Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz. Das Aufenthaltsrecht des Zweitbeschwerdeführers als Asylberechtigter endet mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Die Beschwerdeführer verfügen über kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.

3.7.3. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

3.7.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.7.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Zweitbeschwerdeführer ist der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer leben zusammen in einem Haushalt, die Erstbeschwerdeführerin war zuletzt allein obsorgeberechtigt. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt sohin als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Rückkehrentscheidung betrifft allerdings den Zweitbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin im gleichen Ausmaß. Durch die gemeinsame Ausweisung der beiden Beschwerdeführer wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2012, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2012, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Die älteren Halbbrüder des Zweitbeschwerdeführers, XXXX und XXXX , sind auf Grund von gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen nach Verbüßung ihrer Haftstrafen ebenfalls verpflichtet, aus Österreich auszureisen; aus diesem Grund und weil aktuell kein Kontakt mehr zu ihnen besteht, greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Zweitbeschwerdeführer im Hinblick auf seine Halbbrüder XXXX und XXXX nicht in sein Recht auf Familienleben ein.

Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, seine Stiefmutter und XXXX Halbgeschwister des Zweitbeschwerdeführers leben im Bundesgebiet. Auf Grund von häuslicher Gewalt lebte der Zweitbeschwerdeführer den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich getrennt von diesen Familienmitgliedern in Jugendheimen und betreuten Wohngemeinschaften. Die Obsorge wurde vom Vater auf die Mutter übertragen, bei der er seit XXXX lebt, ein Besuchsrecht wurde nicht festgelegt, Alimente haben der Vater und die Stiefmutter nie geleistet. Seit der Obsorgeübertragung XXXX hat er auf eigenen Wunsch keinen Kontakt mehr zu diesen Familienmitgliedern, auch nicht als Erwachsener. Vor diesem Hintergrund liegt keine Beziehung vor, die als Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fiele.

Auch zu seinem in Österreich lebenden Onkel hat der Zweitbeschwerdeführer keinen Kontakt. Auch insofern greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht in sein Recht auf Familienleben ein.

Die Großtante des Zweitbeschwerdeführers lebt in XXXX . Bei dieser hielt er sich gelegentlich auf, wenn er als Kind abgängig war. Seit er bei seiner Mutter lebt, besuchen der Zweitbeschwerdeführer und seine Mutter seine Großtante regelmäßig, auch, seit er erwachsen ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und seiner Großtante besteht nicht. Die Beziehung zu ihr ist bei der Prüfung des Privatlebens mitzuberücksichtigen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, außer den Zweitbeschwerdeführer.

3.7.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als XXXX Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Die Erstbeschwerdeführerin reiste spätestens im Juli 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich daher ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Das Asylverfahren dauerte über XXXX Jahre, wobei sie an der Verfahrensdauer kein Verschulden trifft. Im Hinblick auf den mehr als XXXX jährigen Aufenthalt (ca. XXXX Jahre und 9 Monate) der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet, ist aufgrund der zeitlichen Komponente vom Vorliegen eines Privatlebens in ÖSTERREICH auszugehen. Der Zweitbeschwerdeführer reiste im Alter von XXXX Jahren ins Bundesgebiet ein und hielt sich seither zunächst aufgrund seiner Asylantragstellung im XXXX und ab November 2010 als Asylberechtigter durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. Sohin ist auch beim Zweitbeschwerdeführer vom Vorliegen eines Privatlebens im Bundesgebiet auszugehen.

Der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben ist jedoch verhältnismäßig:

3.7.4.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin musste sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Sie verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und hat die Prüfung auf dem Niveau A2 2017 abgelegt, auf den Niveaus B1 und B2 jedoch noch nicht. Sie hat in Österreich darüber hinaus keine Ausbildung absolviert und war in Österreich zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig, auch nicht auf Basis von Dienstleistungsschecks. Sie war 2020 auch nicht als Erntearbeiterin tätig, obwohl dies auch für Asylwerber zulässig war und im XXXX nahe dem Wohnort der Erstbeschwerdeführerin während der Corona-Krise dringend Erntearbeiter gesucht wurden. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt seit der Einreise durch Leistungen der Grundversorgung. Seit 2019 ist sie nicht mehr ehrenamtlich tätig. Sie verrichtet Hilfstätigkeiten im Haushalt für ihre Vermieterinnen, diese sind jedoch nicht von ihr abhängig, ein legales Arbeitsverhältnis liegt diesbezüglich nicht vor. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein, hat aber einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und besucht auch die Großtante des Zweitbeschwerdeführers regelmäßig.

Die Erstbeschwerdeführerin legt nunmehr eine bedingte Einstellungszusage vor, die nach der Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung ausgestellt wurde. Abgesehen davon, dass diese en Gefälligkeitsschreiben darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323, mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).

Diesen Bindungen zu Österreich stehen allerdings gewichtige Bindungen zur Russischen Föderation gegenüber:

Die Erstbeschwerdeführerin lebte ihr gesamtes Leben bis 2014, sohin XXXX Jahre lang in der Russischen Föderation. Dort absolvierte sie die Grundschule, die Ausbildung zur XXXX und zur XXXX und bestritt ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit. Sie spricht russisch und tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau. Alle ihre Verwandten, vor allem ihre Eltern, Schwestern und Brüder leben in der Russischen Föderation; zu diesen hält sie auch von Österreich aus Kontakt. Nach ihrer Scheidung nach muslimischem Ritus lebte sie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Das Fluchtvorbringen betreffend eine Verfolgung durch ihre Familie trifft nicht zu. Außerdem lebt ihre ehemalige Schwiegermutter in der RUSSISCHEN FÖDERATION, die sie unterstützte, von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus die Beziehung zum Zweitbeschwerdeführer aufrecht zu erhalten.

Es steht der Erstbeschwerdeführerin frei, den Kontakt zu ihren Bekannten in Österreich und zur Großtante des Zweitbeschwerdeführers auch von der Russischen Föderation aus aufrecht zu erhalten, wie sie es derzeit mit ihren Verwandten in der Russischen Föderation, vor allem ihren Schwestern, tut.

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Vor diesem Hintergrund liegt trotz des XXXX Aufenthalts im Bundesgebiet keine besondere Integration der Erstbeschwerdeführerin in Österreich vor, weshalb wegen der gewichtigen Bindungen der Erstbeschwerdeführerin zur Russischen Föderation die öffentlichen Interessen trotz der Verfahrensdauer überwiegen.

3.7.4.2.2. Der Zweitbeschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens, XXXX Jahre, in Österreich, vor allem seine Schulzeit und Adoleszenz, auch wenn der Schulbesuch nicht regelmäßig war bzw. er in der XXXX suspendiert wurde. Er erlernte die deutsche Sprache und machte XXXX den Hauptschulabschluss nach. Aktuell macht er den Führerschein. Davon abgesehen hat er bisher keine Aus- oder Fortbildung absolviert und alle Trainingsprogramme abgebrochen. Er war bisher noch nie legal erwerbstätig und bestreitet den Lebensunterhalt durch bedarfsorientierte Mindestsicherung, zuvor auch Arbeitslosengeld. Abgesehen von XXXX Arbeitsstunden in einem XXXX in XXXX war er nie ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein. Vor den Lockdowns besuchte er das Fitnessstudio. Er ist ledig, lebt mit niemandem in Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er wohnt seit 2016 mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Er hat einen Freundeskreis in Österreich. Seine Tante, bei der er gelegentlich übernachtete, wenn er als Kind abgängig war, besucht er mit seiner Mutter regelmäßig, zu den übrigen Familienangehörigen und Verwandten in Österreich hat er keinen Kontakt. Er hatte einen „Schnuppertag“ im XXXX , legte seither aber keinen Arbeitsvorvertrag und keine Einstellungszusage vor. Der Zweitbeschwerdeführer wird von der Bewährungshilfe betreut und nimmt Psychotherapie in Anspruch; diese ist jedoch auch in der Russischen Föderation möglich.

Die Bindungen des Zweitbeschwerdeführers zur Russischen Föderation sind im Vergleich dazu geringer: Er lebte dort die ersten XXXX Jahre seines Lebens und besuchte dort den Kindergarten. Er spricht die Sprachen tschetschenisch und russisch. Trotz des verhältnismäßig kurzen Aufenthalts im Herkunftsstaat ist er mit der tschetschenischen und russischen Kultur und Lebensart aber vertraut, da er mit dieser im Kreis seiner Familie – seine Großtante und seine Mutter können nicht hinreichend deutsch – vertraut gemacht wurde.

Dennoch ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Zweitbeschwerdeführer verhältnismäßig: Der Zweitbeschwerdeführer ist XXXX strafgerichtlich vorbestraft, wobei diesen Verurteilungen insgesamt XXXX einzelne Delikte, begangen innerhalb von XXXX Jahren, zugrunde lagen. Es handelt sich ausschließlich um Jugendstraftaten, aber bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Fremde können Jugendstraftaten des Fremden im Rahmen der Gesamtabwägung der Interessen nach Art. 8 EMRK oder bei einer Gefährdungsprognose Beachtung finden (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; vgl. auch VwGH 31.01.2013, 2012/23/0004, u.a.).

Die der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging er XXXX Monate nach Erreichen der Strafmündigkeit, die letzte Verurteilung war 2020, auch aktuell ist ein Strafverfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer anhängig. Die Befolgung der Bewährungshilfeauflagen und Weisungen erfolgte, obwohl der Zweitbeschwerdeführer das Haftübel verspürte, nur zögerlich, die aufgetragene Entschädigung der Opfer gar nicht. Die vom Zweitbeschwerdeführer begangenen XXXX Körperverletzungen waren abgesehen von einer fahrlässigen Körperverletzung von durchwegs großer Brutalität und gingen bei einem Opfer bis zum Abbruch der vorderen Zahnreihe. Auch wenn die letzte Körperverletzung aus 2019 datiert, kann auf Grund der folgenden Verleumdung und des seit 2020 anhängigen Strafverfahrens wegen schwerer Sachbeschädigung trotz des mittlerweile abgeschlossenen Anti-Gewalt-Trainings keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, zumal der Zweitbeschwerdeführer immer noch nicht am Arbeitsmarkt integriert ist.

Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit das Interesse des Zweitbeschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich, zumal er auch über hinreichend intensive Bindungen zur Russischen Föderation verfügt; die Rückkehrentscheidung greift daher trotz des 13jährigen, rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privatleben ein.

Dem Zweitbeschwerdeführer steht es offen, den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Großtante nach seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION telefonisch oder per Internet aufrecht zu erhalten.

3.7.4. Daher erließ das Bundesamt zu Recht Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen und die Erlassung von Rückkehrentscheidungen wenden.

3.7.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die RUSSISCHE FÖDERATION nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ist zulässig, weil den der Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bzw. der Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Zweitbeschwerdeführers und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde der Beschwerdeführer gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 10, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.7.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerden sind daher auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundenen Absprüche wenden.

3.8. Entscheidung über das Einreiseverbot des Zweitbeschwerdeführers:

3.8.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens XXXX Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9).

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens XXXX Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).

Der Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar:

Der Zweitbeschwerdeführer wurde XXXX strafgerichtlich verurteilt. Es handelt sich ausschließlich um Jugendstraftaten. § 5 Z 10 JGG hindert jedoch nicht, dass auch das als Jugendlicher gesetzte (Fehl-)Verhalten des Fremden im Rahmen der Gesamtabwägung der Interessen nach Art. 8 MRK oder bei einer Gefährdungsprognose Beachtung finden (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; vgl. auch VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246).

Das Landesgericht XXXX verurteilte den Zweitbeschwerdeführer mit Urteil vom XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 8 Wochen; dies stellte eine Verurteilung iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dar. Dabei handelt es sich um eine Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wegen der er zuvor vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom12.09.2016 und danach mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Der Zweitbeschwerdeführer wurde wiederholt wegen insgesamt XXXX Körperverletzungsdelikten, davon nur eine fahrlässig begangen, verurteilt (§ 53 Abs. 3 Z 4 FPG).

Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der Zweitbeschwerdeführer die erste abgeurteilte Tat nur XXXX Monate nach dem Erreichen der Strafmündigkeit beging und er innerhalb von XXXX Jahren XXXX Delikte verwirklichte. Bei den Körperverletzungsdelikten setzte er – abgesehen von der fahrlässigen Körperverletzung – durchaus erhebliche Gewalt ein, die bei den Opfern zu Verletzungen bis hin zum Abbruch der vorderen Zahnreihe führten. Schadenersatz leistete der Zweitbeschwerdeführer den Opfern nicht. Neben der körperlichen Gewalt war auch die gefährliche Drohung durch den Zweitbeschwerdeführer („dann mache ich dich fertig, mein Bruder sticht dich auch ab, wenns is“) von erheblicher Gewalt und er versuchte sich auch mit Frauen herabsetzenden Äußerungen zu profilieren („An meinem Land gefällt mir, dass Frauen keine Rechte haben“). Hinzu kamen eine Vielzahl von Vorfällen, die nicht zur Anzeige gebracht wurden, sondern andere Konsequenzen, wie die Niederlegung der Betreuung durch die Jugendwohlfahrt, nachdem der Zweitbeschwerdeführer zwei Mal gegen Betreuer tätlich geworden war und gedroht hatte, die Wohngemeinschaft anzuzünden, oder den Ausschluss aus der Schule zur Folge hatten, nachdem der Zweitbeschwerdeführer Übergriffe auf Mitschüler, Respektlosigkeiten gegenüber dem Lehrpersonal, Diebstahl während eines Schnupperpraktikums und Sachbeschädigung am Zählerkastens der Schule begangen hatte. Der Zweitbeschwerdeführer befolgte auch nachdem er das Haftübel verspürt hatte die gerichtlichen Weisungen und Auflagen der Bewährungshilfe nur zögerlich, so auch das Anti-Gewalt-Training, das er mittlerweile abgeschlossen hat. Die letzte Verurteilung wegen einer Körperverletzung erfolgte vor eineinhalb Jahren, es stellt aber auch die Verleumdung vor Gericht, wegen der er vor einem Jahr verurteilt wurde, einen erheblichen Handlungsunwert dar. Dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, er habe sich finden müssen und seit er bei seiner Mutter wohne, sei er normal, kann nicht gefolgt werden, da er bereits seit XXXX bei seiner Mutter lebt. Der Zweitbeschwerdeführer ist immer noch nicht erwerbstätig oder in einer fixen Ausbildung und hat seit dem Erlangen des Pflichtschulabschlusses, sohin seit einem halben Jahr, immer noch keine fixe Tagesstruktur. Da seit 2020 gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen schwerer Sachbeschädigung anhängig ist, zu dem er in der hg. mündlichen Verhandlung keine wahren Angaben machte, kann trotz dem mittlerweile abgeschlossenen Anti-Gewalt-Training, der aktuell besuchten Psychotherapie und dem schlussendlich nachgeholten Pflichtschulabschluss noch nicht von einer Wohlverhaltensperiode gesprochen werden, auf Grund derer in Verbindung mit dem gerichtspsychiatrischen Gutachten aus 2017 die Gefährlichkeit des Zweitbeschwerdeführers und sohin das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im relevanten Ausmaß gemildert würde.

3.8.2. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).

Auf Grund der vom Zweitbeschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, ist daher ein Einreiseverbot gegen den Zweitbeschwerdeführer zu verhängen. Allerdings ist die Dauer des Einreiseverbotes, das das Bundesamt verhängte nunmehr unverhältnismäßig: Es ist vor allem auch wegen seines Alters als junger Erwachsener zu berücksichtigen, dass der Zweitbeschwerdeführer – wenn auch unter dem Druck des schwebenden Verfahrens betreffend die Rückkehrentscheidung – seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Straftat mehr begangen hat, für die er bereits verurteilt wurde (die Verleumdung beging er bereits XXXX vor Bescheiderlassung), und er hat seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides den Hauptschulabschluss nachgeholt, das Anti-Gewalttraining abgeschlossen und hält nunmehr mit der Bewährungshilfe Kontakt. Dies reicht noch nicht hin, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen, ist jedoch betreffend die Länge des Einreiseverbotes positiv zu berücksichtigen, weshalb das Einreiseverbot auf drei Jahre verkürzt werden kann.

Die Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes ist deshalb mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass das Einreiseverbot auf drei Jahre verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.2.-II-3.8. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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