VwGH 2007/18/0612

VwGH2007/18/061215.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des X H in L, geboren am 10. Jänner 1965, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Juli 2007, Zl. St 153/07, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung - teilweise durch Übernahme der Tatsachenannahmen der Behörde erster Instanz - im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1998 - nach eigenen Angaben illegal, mit Hilfe von Schleppern - nach Österreich eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag eingebracht habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 1999 (richtig: 15. März 1999) abgewiesen worden sei.

Am 24. September 1999 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestellt, der mit Bescheid vom 17. Juni 2003 abgewiesen worden sei. Eine dagegen erhobene Berufung sei ebenfalls abgewiesen worden.

Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. Februar 2001 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Einer dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2002 nicht Folge gegeben worden. Die beim Verwaltungsgerichthof eingebrachte Beschwerde sei von diesem (mit Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0195) als unbegründet abgewiesen worden.

Am 26. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Jänner 2004 abgewiesen worden sei. Über eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Oktober 2006 negativ entschieden worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 19. November 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (rechtskräftig) verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer Z.K. durch Versetzen eines Schlages mit einem abgebrochenen Flaschenhals vorsätzlich in Form einer Schnittwunde oberhalb des linken Auges, an der linken Stirnhälfte und am rechten Vorderkopf und Körper verletzt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer fremde Sachen der S.S. beschädigt, indem er Gläser zu Boden geworfen habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31. August 2005 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (rechtskräftig) verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht zum 6. April 2005 Verfügungsberechtigten der M. KEG fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 219,-- durch Einbruch in das Lebensmittelgeschäft der M. KEG mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe, indem der Beschwerdeführer die Verglasung des Toilettenfensters eingeschlagen habe und in das Gebäude eingestiegen sei.

In einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich seit 2002 in Österreich aufhalte und seit 30. Juni 2006 mit der österreichischen Staatsbürgerin Z.S.T. verheiratet sei. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Z.S.T. habe aufgrund einer länger andauernden Krankheit ihre bisherige Beschäftigung verloren und sei seither als arbeitslos gemeldet. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde in weiterer Folge dazu führen, dass Z.S.T. auf die Unterstützung durch diverse Sozialinstitutionen in Österreich angewiesen sei. Überdies habe der Beschwerdeführer sich in Österreich stets wohlverhalten und sei auch in strafgerichtlicher Hinsicht völlig unbescholten.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich seit fast zehn Jahren in Österreich aufhalte. Auch seine Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin sei, halte sich im Bundesgebiet auf und stehe in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, weshalb die Ausweisung zweifelsfrei einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Aufgrund ihrer Krankheit sei Z.S.T. auf die Unterhaltsleistung durch den Beschwerdeführer angewiesen, sie wäre im Fall dessen Ausweisung ein Sozialfall und fiele der öffentlichen Hand zur Last.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1 und 31 Abs. 1 FPG - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Auch komme ihm nach der Aktenlage kein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu bzw. sei vom Beschwerdeführer kein derartiges Recht behauptet worden.

In Anbetracht der Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer seit 23. Dezember 1998 im Bundesgebiet aufhalte und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, werde durch die gegenständliche fremdenpolizeiliche Maßnahme massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Das Gewicht der aus dem mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet resultierenden persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werde dadurch erheblich relativiert, dass dieser Aufenthalt bis zur Beendigung der Asylverfahren lediglich aufgrund von zwei Asylanträgen, die sich jedoch letztendlich als unbegründet erwiesen hätten, berechtigt gewesen sei.

Ebenso werde die ins Treffen geführte Integration durch die oben bezeichneten Verurteilungen erheblich relativiert, zeige doch die Verwirklichung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer eine andere Person durch Versetzen eines Schlages mit einem abgebrochenen Flaschenhals vorsätzlich verletzt habe, ein Charakterbild, welches von einer geringen Hemmschwelle sowie erheblicher Aggressivität geprägt sei.

Darüber hinaus werde die vom Beschwerdeführer angeführte Integration in ihrer sozialen Komponente dadurch erheblich gemindert, dass auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren diesen nicht davon abzubringen vermocht habe, dass er erneut mit Urteil vom 31. August 2005 wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass es sich im Rahmen der Verurteilung vom 19. November 2001 lediglich um ein Bagatelldelikt handle, auch im Rahmen der Verurteilung vom 31. August 2005 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht überschritten worden sei und diese darüber hinaus bedingt nachgesehen worden sei, ändere dies nichts daran, dass auch dadurch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Integration in erheblichem Maße gemindert worden sei.

Überdies sei zu berücksichtigen - so die belangte Behörde weiter -, dass es einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkomme, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten. Es sei im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens unumgänglich, dass auch gegen jene Personen vorgegangen werde, die bei ihrer Einreise die Dienste von Schlepperorganisationen bloß in Anspruch nähmen, weil gerade diese Personen die Basis für das kriminelle Handeln von Schlepperorganisationen bildeten.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass seine Ehefrau aufgrund einer länger dauernden Erkrankung ihre Beschäftigung verloren habe, so sei ihm zu entgegnen, dass es dem Beschwerdeführer "unbenommen" bleibe, seine Ehefrau vom Ausland aus zu unterstützen, bzw. "diese Last von Österreich gegebenenfalls in Kauf genommen werden" müsse.

Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 12. Oktober 2006 illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße; die Ausweisung sei daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen, ebenso, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in einem solchen Fall erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.

Vor dem Hintergrund dieser Tatsache müsse auch von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden, insbesondere weil das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Fehlverhalten im Verhältnis zu der von ihm geltend gemachten Integration überwiege und weder aus den Akten noch aus der Berufungsschrift besondere Umstände ersichtlich seien, die eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers zuließen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zugestanden, dass durch die Ausweisung "sicherlich massiv" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Im angefochtenen Bescheid sei aber weder ersichtlich, worin das "besondere" öffentliche Interesse an einer Ausweisung liege, noch, dass eine Ausweisung dringend geboten sei. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0075, darauf hingewiesen, dass bei einem jahrelangen Aufenthalt in Österreich - möge dieser auch durch die Dauer eines Asylverfahrens zustande gekommen sein - ein unrechtmäßiger Aufenthalt von einem Jahr keineswegs eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstelle, dass deshalb die privaten Interessen des Fremden nicht höher zu bewerten seien als das für die Ausweisung sprechende Interesse.

Bei der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 31. August 2005 sei ersichtlich, dass es sich nur um eine einzige Tathandlung gehandelt habe, keine Gewerbsmäßigkeit festgestellt worden sei, der Wert der Beute nur EUR 219,-- betragen habe, die Tat unter (enthemmender) Einwirkung von Alkohol begangen worden sei und der Beschwerdeführer sich seither, somit seit zweieinhalb Jahren, wohlverhalten habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1. Juni 2006 in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der J.E. GmbH. Bereits in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungsnahme habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Ehefrau wegen einer länger dauernden Erkrankung ihre bisherige Beschäftigung verloren habe und über das Arbeitsmarktservice Linz (AMS Linz) nur eine geringfügige Unterstützung beziehe, sodass der Beschwerdeführer durch sein Einkommen auch den monatlichen Unterhalt seiner Ehefrau weitgehend zu besorgen habe.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Dezember 1998 sowie die familiäre Bindung zu seiner österreichischen Ehefrau berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.

Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der sich in der Folge als unrechtmäßig herausgestellt hat, erlaubt und nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0209, mwN). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer unbestritten zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen des Beschwerdeführers erscheint auch dadurch gemindert, dass dieser das mit Bescheid vom 19. Februar 2001 für die Dauer von fünf Jahren verhängte Aufenthaltsverbot - auch nach der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens - missachtet hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0429). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0075, und dem diesem zugrunde liegenden Sachverhalt bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer des zitierten Verfahrens keine Verstöße gegen gerichtliches Strafrecht zu verantworten hatte und gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - trotz der verhältnismäßig langen Dauer seines inländischen Aufenthaltes - somit kein allzu großes Gewicht zu.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, wird in seinem Gewicht dadurch gemindert, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung über keinen Aufenthaltstitel verfügte und daher rechtens nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/18/0332). Soweit die Beschwerde auf den schlechten Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers hinweist, so ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde ohnehin von einer "länger dauernden Erkrankung" von Z.S.T. ausgegangen ist. Dieser Umstand führt jedoch zu keiner relevanten Verstärkung seines persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet, wird doch nicht behauptet, dass seine Ehefrau ihre Krankheit nur mit der Unterstützung des Beschwerdeführers bewältigen könne (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/18/0341, und vom 8. Juni 2010, Zl. 2010/18/0148, mwN).

Die Beschwerde führt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs weiters aus, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung aufzufordern; wäre die belangte Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen, so wäre sie aufgrund des ärztlichen Befundes in der Lage gewesen, Feststellungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers zu treffen.

Damit zeigt die Beschwerde allerdings nicht auf, welche Feststellungen zum Gesundheitszustand der Z.S.T. die belangte Behörde aufgrund eines ärztlichen Befundes hätte treffen können, und tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, dass seine Ehefrau wegen einer länger andauernden Erkrankung ihre bisherige Beschäftigung verloren habe und vom AMS Linz nur eine geringfügige Unterstützung beziehe, sodass der Beschwerdeführer durch sein Einkommen auch den monatlichen Unterhalt seiner Ehefrau zu besorgen habe, ist dem zu entgegnen, dass - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nicht auch vom Ausland her nachkommen könne (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2007/18/0177). Da die belangte Behörde somit ohnehin davon ausgegangen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Beschäftigung verloren hat, war sie auch nicht dazu verhalten, weitere Auskünfte beim AMS Linz einzuholen, zumal die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen (weiteren) Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Erhebungen gelangt wäre; die Beschwerde tut somit wiederum die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

Da der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt hat, kommt auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. April 2010, Zl. 2008/18/0333, mwN). Daher ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, weil sie den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen auf Einholung einer Auskunft bei der E. GmbH & Co KG bzw. bei der OÖ GKK nicht entsprochen habe, wegen Unerheblichkeit der Beweistatsachen nicht zielführend.

Die Beschwerde führt schließlich auch die "strafgerichtliche Verurteilung" des Beschwerdeführers - zu dessen Gunsten - ins Treffen, weil sich aufgrund der Begründung des angefochtenen Bescheides keine nachhaltige Gefährdung des Allgemeininteresses durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergebe.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer - was in der Beschwerde nicht bestritten wird - bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde. Die vorliegend zu beurteilende Ausweisung gemäß § 53 FPG setzt im Übrigen - anders als ein Aufenthaltsverbot - keine Gefährlichkeitsprognose voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/18/0268). Das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers war somit lediglich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG - und damit zu seinen Lasten - zu berücksichtigen.

Überdies übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung und eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu treffen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0258, mwN).

Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195, mwN). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch gegen das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität verstoßen hat. Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen - wie oben dargestellt - relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, keinem Einwand.

3. Schließlich sind - entgegen der Beschwerdeansicht - auch keine Umstände ersichtlich, welche die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. September 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte